HV-Bekanntmachung: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2016 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §1
Mittwoch, 11.05.2016 15:10 von DGAP
Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
11.05.2016 15:09
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
Langen
ISIN DE0006925001
Wertpapierkennnummer 692500
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 30. Juni 2016, um 12.30 Uhr im
Mövenpick Hotel Frankfurt City, Den Haager Straße 5, 60327 Frankfurt
am Main stattfindenden Hauptversammlung der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten und mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
versehenen Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015, des
gebilligten und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
des Abschlussprüfers versehenen Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für das
Konzerngeschäftsjahr 2015 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter
www.pittler-maschinenfabrik.de eingesehen werden. Ferner
werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich
gemacht und erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 20.04.2016
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Dementsprechend ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erforderlich.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für
das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von EUR 2.647.039,34 auf neue
Rechnung vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung
erteilt.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr
2015 Entlastung erteilt.
5. Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 31.
Dezember 2016 endende Geschäftsjahr wird die PKF Deutschland
GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main
gewählt. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine
prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor
der nächsten ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt werden,
soweit die prüferische Durchsicht solcher
Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.
6. Wahl des Aufsichtsrats
Das Amt der nach gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1
AktG in Verbindung mit §§ 1 Nr. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 DrittelbG
und § 8 Abs. 1 der Satzung bestellten Aufsichtsratsmitglieder
Werner Uhde, Günter Rothenberger, Prof. Dieter Weidemann und
Marc Heylen endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz
2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Nr. 1
Satz 2, 4 Abs. 1 DrittelbG und § 8 Abs. 1 der Satzung aus vier
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und zwei
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der Hauptversammlung zu
wählende Mitglieder die bisherigen Mitglieder des
Aufsichtsrats bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, zu
wählen:
- Herrn Günter Rothenberger, Bad Homburg, Kaufmann,
geschäftsführender Gesellschafter der Günter Rothenberger
Industries GmbH und Alleinvorstand der Maschinenfabrik Heid
AG, Stockerau bei Wien (Österreich),
- Herrn Dipl.-Kfm. Werner Uhde, Kelkheim,
selbständiger Rechtsanwalt,
- Herrn Prof. Dieter Weidemann, Hannover,
Unternehmer,
- Herrn Dipl.-Kfm. Marc Heylen, Frankfurt am Main,
Bankangestellter.
Herr Dipl.-Kfm. Werner Uhde ist unabhängig und verfügt über
Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und
Abschlussprüfung. Er erfüllt damit die Voraussetzungen des §
100 Abs. 5 AktG.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der
Einzelwahl durchzuführen. Herr Werner Uhde beabsichtigt, im
Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat für den
Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.
Informationen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG :
Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen
Personen besitzen folgende Mitgliedschaften in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Herrn Günter Rothenberger:
a) a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung, Frankfurt am Main
b) DISKUS WERKE AG, Frankfurt am Main
- Herrn Dipl.-Kfm. Werner Uhde:
a) a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung, Frankfurt am Main
b) Deutsche Fonds Holding AG, Stuttgart
c) Deutsche Immobilien Holding AG, Bremen
- Herrn Prof. Dieter Weidemann:
a) HR Werbung GmbH, Frankfurt am Main
- Herrn Dipl.-Kfm. Marc Heylen:
a) keine.
II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 1.800.000 Stück. Sämtliche
ausgegebenen Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Die
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen
Aktien. Daher beträgt die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Stückaktien zum Zeitpunkt der Einberufung
1.800.000. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
2.1 Anmeldung und Nachweis
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 14 der Satzung der PITTLER
Maschinenfabrik Aktiengesellschaft nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre
Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts
nachgewiesen haben. Die Anmeldung und einer der beiden
nachfolgend beschriebenen Nachweise der Berechtigung müssen
der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 23. Juni 2016,
24:00 Uhr unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer
oder E-Mail-Adresse zugehen:
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
c/o Bankhaus Neelmeyer AG
FMS - CA/CS
Am Markt 14-16
28195 Bremen
Fax-Nr.: +49 421 / 3603 - 153
E-Mail: hv@neelmeyer.de
Den Aktionären stehen nach der Satzung der Gesellschaft zwei
alternative Möglichkeiten offen, ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachzuweisen:
Der Nachweis kann durch einen in Textform erstellten
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
erbracht werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich
auf den Beginn des 9. Juni 2016, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag)
beziehen.
Lassen Aktionäre ihre Aktien zu Beginn des 9. Juni 2016, 0:00
Uhr nicht in einem von einem Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann
der Nachweis ihres Anteilsbesitzes in Textform auch von der
Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union
ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden. Auch
dieser Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn
des 9. Juni 2016, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag) beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen der beiden Nachweise zum Nachweisstichtag
erbracht hat. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag lassen
Inhalt und Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts
des Veräußerers unberührt. Entsprechendes gilt für den
Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für
die Dividendenberechtigung.
2.2 Anforderung von Eintrittskarten
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und eines der
vorstehend beschriebenen Nachweise des Anteilsbesitzes werden
den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Der Erhalt einer
Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern
dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung.
3. Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben
lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen
Anmeldung und der ordnungsgemäßen Übersendung des Nachweises
des Anteilsbesitzes durch den Aktionär oder den
Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Vollmachten sind in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der
Gesellschaft zu erteilen. Für die Vollmachtserteilung
gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten
Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und
E-Mail-Adresse zur Verfügung:
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
Markus Höhne
Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main
Telefax: 069 - 24000849
E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de
Am Tag der Hauptversammlung stehen dafür ab 11.30 Uhr auch die
Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung, Mövenpick
Hotel Frankfurt City, Den Haager Straße 5, 60327 Frankfurt am
Main zur Verfügung.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG
gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten
gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen
Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von
ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorangehenden
Absätze entsprechend.
Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein
Vollmachtsformular und weitere Informationen zur
Bevollmächtigung übersandt. Das Vollmachtsformular wird den
Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist
außerdem im Internet unter 'www.pittler-maschinenfabrik.de'
abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise
mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten
Vollmachtsformulars zu erteilen.
Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären an, sich durch eine
Stimmrechtsvertreterin der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft vertreten zu lassen, die das Stimmrecht
gemäß den Weisungen der Aktionäre ausübt. Auch in diesem Fall
bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung und der
ordnungsgemäßen Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes
durch den Aktionär. Als weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft mit dem Recht zur
Unterbevollmächtigung haben wir Frau Regina Libowski,
Dassendorf, benannt. Die Stimmrechtsvertreterin der
Gesellschaft ist ausschließlich berechtigt, aufgrund erteilter
Weisungen abzustimmen. Ihr sind daher neben der Vollmacht
zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu
erteilen. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu
den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung wird sie das
Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, die der
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft Vollmacht und
Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu das mit der
Eintrittskarte übersandte und auch im Internet unter
'www.pittler-maschinenfabrik.de'
abrufbare Vollmachtsformular zu verwenden. Vollmacht und
Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft
müssen der Gesellschaft unter der oben für die
Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse bis zum 23. Juni 2016, 24:00 Uhr zugehen. Bis
zu diesem Zeitpunkt können unter der oben für die
Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft
erteilte Vollmacht und Weisungen auch geändert oder widerrufen
werden. Am Tag der Hauptversammlung können Vollmacht und
Weisungen an die von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreterin ab 11.30 Uhr auch an der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung, Mövenpick Hotel
Frankfurt City, Den Haager Straße 5, 60327 Frankfurt am Main,
erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die persönliche
Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten
an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der
zuvor abgegebenen Vollmacht an die Stimmrechtvertreterin der
Gesellschaft.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreterin keine Vollmachten zur Einlegung von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung
des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegennimmt und dass sie auch nicht über die Abstimmung von
Anträgen zur Verfügung steht, zu denen es keine in dieser
Einberufung bekannt gemachten Beschlussvorschläge gibt.
4. Rechte der Aktionäre
4.1 Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen
einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag des
Grundkapitals von EUR 500.000 erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 30.
Mai 2016, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende
Verlangen an folgende Adresse:
Vorstand der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft
Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über
das Verlangen halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der
Internetadresse www.pittler-maschinenfabrik.de bekannt gemacht
und den Aktionären mitgeteilt. Die geänderte Tagesordnung wird
ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
4.2 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§
126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung stellen. Aktionäre, die Anträge zur
Hauptversammlung ankündigen wollen, haben diese ausschließlich
an folgende Adresse zu richten:
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main
Telefax: 069 - 24000849
E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG zugänglich zu
machende Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und
Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung einschließlich
des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.pittler-maschinenfabrik.de zugänglich,
wenn der Gegenantrag mit Begründung unter der vorstehend
angegebenen Adresse bis spätestens zum Ablauf des 15. Juni
2016, 24:00 Uhr zugegangen ist.
Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht
verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung
zugänglich zu machen. Dies ist nach § 126 Abs. 2 AktG
beispielsweise der Fall,
- soweit sich der Vorstand durch das
Zugänglichmachen strafbar machen würden,
- wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde,
- wenn die Begründung in wesentlichen Punkten
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn
sie Beleidigungen enthält oder
- wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an
der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht
vertreten lassen wird.
Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der Gesellschaft behält
sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen,
wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der
Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne
vorherige Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt. Auch vorab zugänglich gemachte Gegenanträge müssen
im Übrigen während der Hauptversammlung nochmals gestellt
werden.
Für Wahlvorschläge eines Aktionärs gelten die vorstehenden
Absätze einschließlich der Angaben zur Adressierung sinngemäß
mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden
muss und der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht
zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen angibt (§ 127
AktG). Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen
auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine
Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von §
125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
4.3 Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1
AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u.a. der
Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht und
Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich die
Auskunftspflicht des Vorstands auch auf die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG
aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen.
§ 15 Abs. 2 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, das
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu
beschränken.
5. Veröffentlichungen auf der Internetseite
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu
machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere
Informationen stehen nach § 124a AktG auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.pittler-maschinenfabrik.de zur Verfügung. Weitergehende
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2,
§ 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls
auf dieser Internetseite.
Frankfurt am Main/Langen, im Mai 2016
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
Der Vorstand
11.05.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
Gutleutstraße 175
60327 Frankfurt am Main
Deutschland
Telefon: +49 69 24000858
Fax: +49 69 24000849
E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de
Internet: http://www.pittler-maschinenfabrik.de
ISIN: DE0006925001
WKN: 692500
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standards), ,
Freiverkehr in München
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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