HV-Bekanntmachung: msg life ag: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2016 in Leinfelden-Echterdingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Donnerstag, 19.05.2016 15:20 von DGAP
msg life ag / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
19.05.2016 15:18
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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msg life ag
Leinfelden-Echterdingen
ISIN DE0005130108
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, 11:00 Uhr, in das Kongress- und
Tagungszentrum Filderhalle, Bahnhofstraße 61, 70771
Leinfelden-Echterdingen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts und Konzernlageberichts, des Berichts des
Aufsichtsrats und des erläuternden Vorstandsberichts zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs,
jeweils für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly Roelfs AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer
für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß § 37w Abs. 5, §
37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes für das Geschäftsjahr
2016 zu wählen.
5. Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit
der msg life central europe gmbh mit dem Sitz in München
Die msg life ag als Organträger hat mit ihrer 100 %-igen
Tochtergesellschaft msg life central europe gmbh (vormals: msg
life Deutschland GmbH) mit dem Sitz in München, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 64009, als
Organgesellschaft am 2. Mai 2016 einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag wird mit Eintragung
im Handelsregister der msg life central europe gmbh wirksam.
Voraussetzung der Eintragung und damit Voraussetzung für die
Wirksamkeit sind die Zustimmung der Hauptversammlung der msg
life ag und die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der
msg life central europe gmbh zu dem Gewinnabführungsvertrag.
Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der msg life
central europe gmbh liegt noch nicht vor. Es ist geplant, dass
die Gesellschafterversammlung der msg life central europe gmbh
im Anschluss an die Hauptversammlung der msg life ag über die
Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag beschließt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
Dem Gewinnabführungsvertrag, den die Gesellschaft als
herrschendes Unternehmen mit der msg life central europe gmbh
mit dem Sitz in München als abhängiger Gesellschaft am 2. Mai
2016 abgeschlossen hat, wird zugestimmt.
Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut:
'Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
msg life central europe gmbh
Elsenheimerstraße 65
80687 München
- im Folgenden ' Organgesellschaft ' -
und der
msg life ag
Humboldtstraße 35
70771 Leinfelden-Echterdingen
- im Folgenden ' Organträger ' -
§ 1
Gewinnabführung und Verlustübernahme
1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich,
erstmals für ihr am 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr
den gesamten nach den maßgeblichen handelsrechtlichen
Vorschriften ermittelten Gewinn, der - unter
Berücksichtigung von nachstehendem Abs. 2 - ohne diese
Gewinnabführung auszuweisen wäre, vermindert um einen
etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, nach Abschluss
eines jeden Geschäftsjahres an den Organträger abzuführen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 301 AktG in der
jeweils gültigen Fassung entsprechend.
2. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem
Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen (§
272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet und
handelsrechtlich zulässig ist und der Organträger dem
zustimmt. Sind während der Dauer des Vertrages Beträge in
andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB eingestellt
worden, kann der Organträger verlangen, dass diese Beträge
den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn
abgeführt oder zum Ausgleich des Jahresfehlbetrages
verwendet werden.
3. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von
Rücklagen, die vor Beginn des Geschäftsjahres 2016 gebildet
wurden, sowie von vorvertraglichen Gewinnvorträgen ist
ausgeschlossen.
4. Der Organträger hat jeden während der
Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der
Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch
ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach §
272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der
Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Die Vorschrift
des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung gilt in
vollem Umfang entsprechend.
5. Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit
Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses der
Organgesellschaft. Die sich aus der Abrechnung ergebende
Verpflichtung zur Gewinnabführung ist mit Feststellung des
jeweiligen Jahresabschlusses, die sich aus der Abrechnung
ergebende Verpflichtung zur Verlustübernahme ist am Schluss
des Geschäftsjahres fällig.
6. Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist
vor seiner Feststellung dem Organträger zur Kenntnisnahme,
Prüfung und Abstimmung vorzulegen.
§ 2
Wirksamwerden, Vertragsdauer
1. Dieser Vertrag wird wirksam, wenn die
Hauptversammlung des Organträgers und die
Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft dem Vertrag
zugestimmt haben und seine Eintragung in das Handelsregister
der Organgesellschaft erfolgt ist.
2. Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 1. Januar
2016 und wird für die Dauer von 5 Zeitjahren fest
abgeschlossen. Fällt das Ende der fünf Zeitjahre, z. B.
wegen der Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres, auf einen
Zeitpunkt innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres der
Organgesellschaft, so endet der Vertrag mit Ablauf dieses
Geschäftsjahres.
3. Danach verlängert er sich unverändert jeweils um
1 Zeitjahr, falls er nicht spätestens 6 Monate vor seinem
Ablauf von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
4. Das Recht der Parteien, den Vertrag aus
wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Als wichtiger
Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung gilt
insbesondere, wenn der Organträger mehr als 50 % seines
Anteilsbesitzes an der Organgesellschaft an Dritte veräußert
oder in sonstiger Weise überträgt. Die Kündigung bedarf der
Schriftform.
5. Wenn der Vertrag endet, hat der Organträger den
Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG
Sicherheit zu leisten.
§ 3
Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies
gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
2. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
verpflichten sich die Parteien schon jetzt, die unwirksame
oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame
Vereinbarung zu ersetzen, die dem vertraglich gewollten
Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für
den Fall einer Vertragslücke.
3. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig,
der Sitz des Organträgers.'
Hinweise zum Tagesordnungspunkt 5:
Die nachfolgend genannten Unterlagen stehen von der
Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
'http://www.msg-life.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/'
zur Verfügung und werden in der Hauptversammlung zugänglich
sein:
- der Gewinnabführungsvertrag zwischen der msg life
ag und der msg life central europe gmbh vom 2. Mai 2016;
- die Jahresabschlüsse der msg life ag für die
Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015;
- die Konzernabschlüsse der msg life ag für die
Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015;
- die zusammengefassten Lageberichte und
Konzernlageberichte der msg life ag für die Geschäftsjahre
2013, 2014 und 2015;
- der gemeinsame Bericht des Vorstands der msg life
ag und der Geschäftsführung der msg life central europe
gmbh.
Für die msg life central europe gmbh wurden für die
Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015 aufgrund der
Inanspruchnahme der Erleichterungen des § 264 Abs. 3 HGB keine
Jahresabschlüsse und keine Lageberichte aufgestellt.
6. Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit
der msg life global gmbh mit dem Sitz in München
Die msg life ag als Organträger hat mit ihrer
Tochtergesellschaft msg life global gmbh mit dem Sitz in
München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
München unter HRB 223261, an der die msg life ag 98,11 % der
Geschäftsanteile und die msg life central europe gmbh 1,89 %
der Geschäftsanteile halten, als Organgesellschaft am 2. Mai
2016 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der
Gewinnabführungsvertrag wird mit Eintragung im Handelsregister
der msg life global gmbh wirksam. Voraussetzung der Eintragung
und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit sind die
Zustimmung der Hauptversammlung der msg life ag und die
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der msg life global
gmbh zu dem Gewinnabführungsvertrag. Die Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der msg life global gmbh liegt noch
nicht vor. Es ist geplant, dass die Gesellschafterversammlung
der msg life global gmbh im Anschluss an die Hauptversammlung
der msg life ag über die Zustimmung zum
Gewinnabführungsvertrag beschließt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
Dem Gewinnabführungsvertrag, den die Gesellschaft als
herrschendes Unternehmen mit der msg life global gmbh mit dem
Sitz in München als abhängiger Gesellschaft am 2. Mai 2016
abgeschlossen hat, wird zugestimmt.
Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut:
'Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
msg life global gmbh
Elsenheimerstraße 65
80687 München
- im Folgenden ' Organgesellschaft ' -
und der
msg life ag
Humboldtstraße 35
70771 Leinfelden-Echterdingen
- im Folgenden ' Organträger ' -
§ 1
Gewinnabführung und Verlustübernahme
1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich,
erstmals für ihr am 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr
den gesamten nach den maßgeblichen handelsrechtlichen
Vorschriften ermittelten Gewinn, der - unter
Berücksichtigung von nachstehendem Abs. 2 - ohne diese
Gewinnabführung auszuweisen wäre, vermindert um einen
etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, nach Abschluss
eines jeden Geschäftsjahres an den Organträger abzuführen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 301 AktG in der
jeweils gültigen Fassung entsprechend.
2. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem
Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen (§
272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet und
handelsrechtlich zulässig ist und der Organträger dem
zustimmt. Sind während der Dauer des Vertrages Beträge in
andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB eingestellt
worden, kann der Organträger verlangen, dass diese Beträge
den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn
abgeführt oder zum Ausgleich des Jahresfehlbetrages
verwendet werden.
3. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von
Rücklagen, die vor Beginn des Geschäftsjahres 2016 gebildet
wurden, sowie von vorvertraglichen Gewinnvorträgen ist
ausgeschlossen.
4. Der Organträger hat jeden während der
Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der
Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch
ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach §
272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der
Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Die Vorschrift
des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung gilt in
vollem Umfang entsprechend.
5. Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit
Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses der
Organgesellschaft. Die sich aus der Abrechnung ergebende
Verpflichtung zur Gewinnabführung ist mit Feststellung des
jeweiligen Jahresabschlusses, die sich aus der Abrechnung
ergebende Verpflichtung zur Verlustübernahme ist am Schluss
des Geschäftsjahres fällig.
6. Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist
vor seiner Feststellung dem Organträger zur Kenntnisnahme,
Prüfung und Abstimmung vorzulegen.
§ 2
Wirksamwerden, Vertragsdauer
1. Dieser Vertrag wird wirksam, wenn die
Hauptversammlung des Organträgers und die
Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft dem Vertrag
zugestimmt haben und seine Eintragung in das Handelsregister
der Organgesellschaft erfolgt ist.
2. Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 1. Januar
2016 und wird für die Dauer von 5 Zeitjahren fest
abgeschlossen. Fällt das Ende der fünf Zeitjahre, z. B.
wegen der Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres, auf einen
Zeitpunkt innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres der
Organgesellschaft, so endet der Vertrag mit Ablauf dieses
Geschäftsjahres.
3. Danach verlängert er sich unverändert jeweils um
1 Zeitjahr, falls er nicht spätestens 6 Monate vor seinem
Ablauf von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
4. Das Recht der Parteien, den Vertrag aus
wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Als wichtiger
Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung gilt
insbesondere, wenn der Organträger mehr als 50 % seines
Anteilsbesitzes an der Organgesellschaft an Dritte veräußert
oder in sonstiger Weise überträgt. Die Kündigung bedarf der
Schriftform.
5. Wenn der Vertrag endet, hat der Organträger den
Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG
Sicherheit zu leisten.
§ 3
Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies
gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
2. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
verpflichten sich die Parteien schon jetzt, die unwirksame
oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame
Vereinbarung zu ersetzen, die dem vertraglich gewollten
Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für
den Fall einer Vertragslücke.
3. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig,
der Sitz des Organträgers.'
Hinweise zum Tagesordnungspunkt 6:
Die nachfolgend genannten Unterlagen stehen von der
Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
'http://www.msg-life.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/'
zur Verfügung und werden in der Hauptversammlung zugänglich
sein:
- der Gewinnabführungsvertrag zwischen der msg life
ag und der msg life global gmbh vom 2. Mai 2016;
- die Jahresabschlüsse der msg life ag für die
Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015;
- die zusammengefassten Lageberichte und
Konzernlageberichte der msg life ag für die Geschäftsjahre
2013, 2014 und 2015;
- der gemeinsame Bericht des Vorstands der msg life
ag und der Geschäftsführung der msg life global gmbh.
Die msg life global gmbh wurde am 18. Dezember 2015 gegründet
und am 21. Januar 2016 in das Handelsregister eingetragen. Sie
hat ihre Tätigkeit zum 1. Januar 2016 aufgenommen. Es bestehen
deshalb für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015 keine
Jahresabschlüsse und keine Lageberichte.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts mittels eines von einem zur Verwahrung von
Wertpapieren zugelassenen Institut in Textform erstellten besonderen
Nachweises ihres Anteilsbesitzes ('Nachweis') nachweisen. Der Nachweis
muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor
der Hauptversammlung, also Donnerstag, den 9. Juni 2016, 00:00 Uhr, zu
beziehen ('Nachweiszeitpunkt'). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d. h.
Veräußerungen oder Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts.
Der Nachweis muss bei der Gesellschaft spätestens bis Donnerstag, den
23. Juni 2016, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse eingehen:
msg life ag
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per Fax-Nr.: +49 (0)89 21027 289
oder per E-Mail: meldedaten@hce.de
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den
teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die
Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich
organisatorische Hilfsmittel.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können
oder wollen, können ihr Stimm- und ihre sonstigen Aktionärsrechte
unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten,
auch durch eine Vereinigung von Aktionären, nach Maßgabe des Folgenden
ausüben lassen:
a) Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform.
Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch
gemacht werden kann, aber nicht muss, befindet sich auf der
Rückseite der Eintrittskarte und wird auf Verlangen jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen
ist zu richten an:
msg life ag
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per Fax-Nr.: +49 (0)89 21027 289
oder per E-Mail: vollmacht@hce.de
Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch
gemacht werden kann, aber nicht muss, kann auch im Internet
unter
'http://www.msg-life.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/'
heruntergeladen werden. Entsprechendes gilt für das Formular
zum Widerruf der Vollmacht.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
kann per Post, Fax oder E-Mail an die vorstehend in diesem
Abschnitt a) genannte Adresse übermittelt werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
b) Wenn ein Kreditinstitut, ein diesen gemäß § 135
Abs. 10 Aktiengesetz i.V.m. § 125 Abs. 5 Aktiengesetz
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8
Aktiengesetz diesen gleichgestellten Personen bevollmächtigt
werden soll, bedarf - in Ausnahme von vorstehend in Buchstabe
a) dargestelltem Grundsatz - die Vollmacht weder nach dem
Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten
Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die
vorgenannten Institutionen oder Personen, die bevollmächtigt
werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der
Vollmacht verlangen, weil sie nach § 135 Abs. 1 Aktiengesetz
die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die
eine solche Institution oder Person bevollmächtigen möchten,
sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches
Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. Ein Verstoß gegen
die in diesem Abschnitt b) genannten und bestimmte weitere in
§ 135 Aktiengesetz genannte Erfordernisse für die
Bevollmächtigung einer der vorgenannten Institutionen oder
Personen beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7
Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
c) Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich
durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen.
Den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern müssen dazu
Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom
Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungserteilung sind
die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmabgabe für einen Aktionär berechtigt.
Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern eine
Vollmacht nebst Weisungen erteilen wollen, können - müssen
aber nicht - das Formular verwenden, welches sie zusammen mit
der Eintrittskarte nebst weiteren Informationen zur
Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten oder bei der
Gesellschaft kostenlos unter folgender Adresse anfordern
können:
msg life ag
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per Fax-Nr.: +49 (0)89 21027 289
oder per E-Mail: vollmacht@hce.de
Die Vollmacht nebst Weisungen ist - sofern die Vollmachts- und
Weisungserteilung nicht während der Hauptversammlung erfolgt -
bis Mittwoch, den 29. Juni 2016, 24:00 Uhr (eingehend), per
Post, Fax oder E-Mail an die vorstehend in diesem Abschnitt c)
genannte Adresse zu senden.
Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, für die
Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
und für die Erteilung der Weisungen das entsprechende über die
Internetseite der Gesellschaft unter
'http://www.msg-life.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/'
abrufbare Formular zu verwenden. Ein Formular, das für den
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht an die
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter verwandt werden kann -
aber nicht muss -, kann auch im Internet unter
'http://www.msg-life.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/'
heruntergeladen werden.
d) Auch im Fall der Erteilung einer Vollmacht ist eine
fristgerechte Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1
Aktiengesetz
a) Tagesordnungsergänzungsverlangen
Gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals, das
entspricht 2.140.123 Stückaktien, oder den anteiligen Betrag
von EUR 500.000,- am Grundkapital erreichen, das entspricht
500.000 Stückaktien, verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu
richten und muss bei der Gesellschaft spätestens am Montag,
den 30. Mai 2016, 24:00 Uhr, eingehen. Bitte richten Sie
entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
msg life ag
Vorstand
Humboldtstraße 35
70771 Leinfelden-Echterdingen
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern sind
ausschließlich zu richten an:
msg life ag
Humboldtstraße 35
70771 Leinfelden-Echterdingen
oder per Fax-Nr.: +49 (0)711 949 58 49
oder per E-Mail: frank.fahrner@msg-life.com
Bis spätestens am Mittwoch, den 15. Juni 2016, 24:00 Uhr, bei
vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
eingegangene zugänglich zu machende Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter
'http://www.msg-life.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/'
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden nach dem 15. Juni 2016 ebenfalls unter der genannten
Internetadresse zugänglich gemacht.
c) Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1
Aktiengesetz). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung
ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung
oder sonstigen Mitteilung bedürfte.
d) Nähere Erläuterungen auf der Internetseite
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1
Aktiengesetz stehen den Aktionären auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
'http://www.msg-life.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/'
zur Verfügung.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach §
124a Aktiengesetz zugänglichen Informationen
Die Informationen nach § 124a Aktiengesetz zur Hauptversammlung finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
'http://www.msg-life.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/'.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 42.802.453
nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 42.802.453
Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 1.906.592 eigene Aktien, aus denen ihr keine
Stimmrechte zustehen.
Leinfelden-Echterdingen, im Mai 2016
msg life ag
- Der Vorstand -
19.05.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: msg life ag
Humboldtstr. 35
70771 Leinfelden-Echterdingen
Deutschland
E-Mail: frank.fahrner@msg-life.com
Internet: http://www.msg-life.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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