HV-Bekanntmachung: Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2016 in im Gesellschaftshaus des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main, Palmengartenstra
Freitag, 15.04.2016 15:15 von DGAP
Mainova Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
15.04.2016 15:11
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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MAINOVA AKTIENGESELLSCHAFT
FRANKFURT AM MAIN
- ISIN DE0006553464 -
- WKN 655 346 -
- ISIN DE0006553407 -
- WKN 655 340 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, den 25. Mai 2016,
um 10:00 Uhr
(Einlass ab 09:00 Uhr)
im Gesellschaftshaus
des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main,
Palmengartenstraße 11,
60325 Frankfurt am Main
Tagesordnung
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten
Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts der
Mainova Aktiengesellschaft und des Konzerns einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289
Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie
des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr
2015
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung.
Die vorgenannten Unterlagen werden auf der Internetseite der
Gesellschaft unter http://www.mainova.de/hauptversammlung
veröffentlicht und in der Hauptversammlung ausgelegt und näher
erläutert.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu
erteilen.
4. Wahl des Jahresabschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Wirtschafts-,
Finanz- und Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Jahresabschluss-
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu
wählen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von Euro 142.336.000,00
eingeteilt in 5.560.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten.
Davon lauten 5.499.296 auf den Namen und 60.704 auf den Inhaber. Die
Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung sind zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich in Textform in deutscher Sprache bei der
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens
Mittwoch, 18. Mai 2016, 24:00 Uhr, anmelden:
Mainova Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Bei Inhaberaktien muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse
bis spätestens Mittwoch, 18. Mai 2016, 24:00 Uhr, zusätzlich zu der
Anmeldung ein von dem depotführenden Institut in Textform in deutscher
Sprache erstellter besonderer Nachweis des Aktienbesitzes übermittelt
werden. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Versammlung, das ist Mittwoch, 4. Mai 2016, 0:00 Uhr, zu beziehen
(sog. Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag ist das entscheidende
Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
aus den Inhaberaktien in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Inhaberaktien
werden am Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur Hauptversammlung
nicht gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre Inhaberaktien auch
nach dem Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Inhaberaktien nach
dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag ist kein
relevantes Datum für die Berechtigung zum Erhalt der an die Stelle der
Dividende getretenen Ausgleichszahlung an die außenstehenden
Aktionäre. Maßgeblich für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
den Umfang sowie die Ausübung des Stimmrechts aus den Inhaberaktien
sind somit ausschließlich der Nachweis des Anteilsbesitzes des
Aktionärs zum Nachweisstichtag und die rechtzeitige Anmeldung.
Bei Namensaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur,
wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das
Teilnahmerecht, das Stimmrecht sowie die Anzahl der einem Aktionär in
der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte sind demgemäß neben der
vorgenannten Anmeldung die Eintragung als Aktionär im Aktienregister
am Tag der Hauptversammlung und der an diesem Tag eingetragene
Aktienbestand maßgeblich.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.
B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären,
ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die Anmeldung und der
Nachweis des Aktienbesitzes nach Maßgabe des vorstehenden Abschnitts
erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch
während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung
erfolgen.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder
gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Mit
der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und
weitere Informationen zur Bevollmächtigung. Die Verwendung des
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass
Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 des Aktiengesetzes (AktG)
gleichgestellte Personen und Institutionen können für ihre eigene
Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht
vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit
dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer insoweit
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der
Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer
gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise
deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:
Mainova Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: mainova-hv2016@computershare.de
Am Tag der Hauptversammlung kann der entsprechende Nachweis auch an
der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft
Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in
diesem Fall sind die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes
nach Maßgabe des Abschnitts 'Teilnahme an der Hauptversammlung und
Ausübung des Stimmrechts' erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter üben
das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden
aus. Liegen ihnen zu Punkten der Tagesordnung keine oder keine
eindeutigen Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine Stimme
ab. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie die Erteilung von
Weisungen und deren Änderung bedürfen der Textform. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu
Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
müssen bis spätestens Dienstag, den 24. Mai 2016, 24:00 Uhr, bei der
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein:
Mainova Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Bis zu diesem Zeitpunkt wird im Vorfeld der Hauptversammlung auch ein
unter dieser Adresse eingegangener Widerruf einer erteilten Vollmacht
oder eine dort eingegangene Änderung von Weisungen berücksichtigt. Am
Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die
Änderung von Weisungen sowie der Widerruf der Vollmacht in Textform
auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens am Sonntag, 24. April 2016, 24:00 Uhr, zugehen. Später
zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte
richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Mainova Aktiengesellschaft
Stabsstelle Vorstandsangelegenheiten
Solmsstraße 38
60486 Frankfurt am Main
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er oder sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der
Gesellschaft hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien
ist oder sind und dass er oder sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über das Ergänzungsverlangen hält oder halten. Für den
Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden
Instituts aus. Bei Inhabern von Namensaktien genügt zum Nachweis die
Eintragung im Aktienregister.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Information zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter http://www.mainova.de/hauptversammlung zugänglich
gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127
AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung stellen. Sie
können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge
mit Begründung oder Wahlvorschläge sind nur zugänglich zu machen, wenn
sie ausschließlich an die nachfolgend angegebene Adresse gerichtet und
spätestens am Dienstag, den 10. Mai 2016, 24:00 Uhr, zugegangen sind:
Mainova Aktiengesellschaft
Stabsstelle Vorstandsangelegenheiten
Solmsstraße 38
60486 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 213-83020
E-Mail: hv2016@mainova.de
Unter der vorstehend angegebenen Adresse rechtzeitig zugegangene
Gegenanträge zu den Punkten der Tagesordnung und/oder Wahlvorschläge
werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.mainova.de/gegenantraege zugänglich gemacht. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten
Internetadresse zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder nicht
fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden
nicht zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung
beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn
einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa
weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die
Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder
irreführende Angaben enthält. Die Begründung eines Gegenantrags
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge braucht der Vorstand nicht
zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, den ausgeübten Beruf
und den Wohnort des Kandidaten sowie bei Vorschlägen zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz
5 AktG enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch
wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort
mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der
Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an
die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch
auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der
Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss
und der zusammengefasste Lagebericht der Mainova Aktiengesellschaft
und des Konzerns vorgelegt werden. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu
stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel wenn die
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach der Satzung ist der
Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere
berechtigt, bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den
zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die
Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den
einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen (vgl. § 17
Abs. 2 der Satzung).
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.mainova.de/hauptversammlung zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der
gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Diese Einberufung ist im Bundesanzeiger vom 15. April 2016 bekannt
gemacht worden.
Frankfurt am Main, im April 2016
Mainova Aktiengesellschaft
Der Vorstand
15.04.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Unternehmen: Mainova Aktiengesellschaft
Solmsstraße 38
60486 Frankfurt am Main
Deutschland
Telefon: +49 69 21383021
Fax: +49 69 21383020
E-Mail: hv2016@mainova.de
Internet: http://www.mainova.de
ISIN: DE0006553464, DE0006553407
WKN: 655346
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