HV-Bekanntmachung: infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2016 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Montag, 23.05.2016 15:10 von DGAP
infas Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
23.05.2016 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Bonn
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2016
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am
Donnerstag, dem 7. Juli 2016, um 11:00 Uhr im Maritim Hotel Bonn,
Godesberger Allee, 53175 Bonn (Zugang über Kurt-Georg-Kiesinger-Allee
1) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses der infas Holding
Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2015, des Lageberichts und
des Konzernlageberichts des Vorstands für das Geschäftsjahr
2015, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4, §
315 Absatz 4 HGB
Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der
Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft
www.infas-holding.de/hv2016 abrufbar. Die Unterlagen werden in der
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zur Einsicht ausgelegt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
zum 31. Dezember 2015 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015
in seiner Sitzung am 20. April 2016 gebilligt; der Jahresabschluss ist
damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des
Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch
die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so dass
zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2015
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2015
allein amtierenden Mitglied des Vorstands, Herrn Menno Smid, für das
Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Die Entlastung der im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats soll im Wege der Einzelentlastung vorgenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Dem im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitglied des
Aufsichtsrats, Herrn Dr. Oliver Krauß, wird für seine Amtszeit
im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.
b) Dem im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitglied des
Aufsichtsrats, Herrn Hans-Joachim Riesenbeck, wird für seine
Amtszeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.
c) Dem im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitglied des
Aufsichtsrats, Frau Susanne Heinen, wird für ihre Amtszeit im
Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.
d) Dem im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitglied des
Aufsichtsrats, Herrn Dr. Hans Bethge, wird für seine Amtszeit
im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Joseph-Schumpeter-Allee 25, 53227
Bonn, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss sowie den
Konzernabschluss der Gesellschaft für das am 31. Dezember 2016 endende
Geschäftsjahr zu wählen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die infas
Holding Aktiengesellschaft 9.000.000 Stück nennwertlose Inhaberaktien
ausgegeben, die 9.000.000 Stimmen gewähren.
Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum
Ablauf des 30. Juni 2016 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter
der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem
depotführenden Institut erstellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes an
diese Adresse übermitteln:
infas Holding Aktiengesellschaft
c/o HVBEST Event-Service GmbH
Mainzer Straße 180
66121 Saarbrücken
Fax-Nr.: 0681/9 26 29 29
E-Mail: jutta.blum@hvbest.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 16. Juni
2016 (0:00 Uhr MESZ) (sog. Nachweisstichtag) beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis
zum Ablauf des 30. Juni 2016 (24:00 Uhr MESZ) unter der vorstehend
genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis bedürfen der
Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten
von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine
Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung anzufordern.
Eine Eintrittskarte kann alternativ beim depotführenden Institut
angefordert werden; die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des
maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das
depotführende Institut vorgenommen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen
gehaltenen Aktien in ihrer Eigenschaft als Aktionär nicht teilnahme-
oder stimmberechtigt; die Möglichkeit einer Bevollmächtigung oder
Ermächtigung zur Rechtsausübung durch den Vorbesitzer, welcher die
Aktien zum Nachweisstichtag gehalten hat, bleibt unberührt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann auch per E-Mail
erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder
auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, per Fax oder per
E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse:
infas Holding Aktiengesellschaft
c/o HVBEST Event-Service GmbH
Mainzer Str. 180
66121 Saarbrücken
Fax-Nr.: 0681/9 26 29 29
E-Mail: jutta.blum@hvbest.de
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den
Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die E-Mail-Adresse
jutta.blum@hvbest.de zu übersenden.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß
angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135
Absatz 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines
nach § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten
Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis
einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz
1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG
Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil (5 Prozent) des
Grundkapitals (dies entspricht 450.000 Stückaktien) oder einen
anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 (dies entspricht
500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Geht das Ergänzungsverlangen der Gesellschaft vor dem 1. Juni 2016 zu,
haben die das Verlangen stellenden Aktionäre gemäß § 26h Absatz 4 Satz
2 EGAktG, § 122 Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Satz 3 AktG in der bis zum
30. Dezember 2015 geltenden Fassung i. V. m. § 142 Absatz 2 Satz 2
AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag
der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 7. April 2016 (0:00 Uhr
MESZ) Inhaber der Aktien sind. Geht das Ergänzungsverlangen der
Gesellschaft am oder nach dem 1. Juni 2016 zu, haben die das Verlangen
stellenden Aktionäre gemäß § 26h Absatz 4 Satz 1 EGAktG, § 122 Absatz
2 Satz 1, Absatz 1 Satz 3, 4 AktG in der ab dem 31. Dezember 2015
geltenden Fassung (BGBl. I S. 2565) nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über das Ergänzungsverlangen halten.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (infas Holding
Aktiengesellschaft, Vorstand, Friedrich-Wilhelm-Straße 18, 53113 Bonn)
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung, also spätestens am 6. Juni 2016 (24:00 Uhr MESZ),
zugehen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und gemäß
§ 121 Absatz 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über
die Internetadresse der Gesellschaft www.infas-holding.de/hv2016 den
Aktionären zugänglich gemacht.
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Gegenanträge zu
den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Punkten
der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter
der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der
Versammlung, also spätestens bis zum 22. Juni 2016 (24:00 Uhr MESZ),
mit einer Begründung zugegangen sind, werden einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft
www.infas-holding.de/hv2016 zugänglich gemacht:
infas Holding Aktiengesellschaft
z.Hd. Frau Ariane Mahn-Elske
Friedrich-Wilhelm-Straße 18
53113 Bonn
Fax-Nr. 0228/31 00 71
E-Mail: info@infas-holding.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
In § 126 Absatz 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen
ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden
müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft
www.infas-holding.de/hv2016 angegeben.
Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der
Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden
Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den
verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an
die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge
zur Wahl des Abschlussprüfers zu machen. Wahlvorschläge von
Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen
Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens
bis zum 22. Juni 2016 (24.00 Uhr MESZ), zugegangen sind, werden
unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft
www.infas-holding.de/hv2016 zugänglich gemacht:
infas Holding Aktiengesellschaft
z.Hd. Frau Ariane Mahn-Elske
Friedrich-Wilhelm-Straße 18
53113 Bonn
Fax-Nr. 0228/31 00 71
E-Mail: info@infas-holding.de
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person, bei juristischen Personen als Abschlussprüfer
die Firma und den Sitz enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124
Absatz 3 AktG). Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Nach §
127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 2 AktG gibt es weitere
Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der
Internetseite der Gesellschaft www.infas-holding.de/hv2016 angegeben.
Auch Wahlvorschläge sind nur dann gemacht, wenn sie während der
Hauptversammlung mündlich unterbreitet werden. Das Recht eines jeden
Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
Auskunftsrechte nach § 131 Absatz 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131
Absatz 3 AktG näher ausgeführten, Voraussetzungen darf der Vorstand
die Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der
Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern
darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft
www.infas-holding.de/hv2016.
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz
2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG sind auf der
Internetseite der Gesellschaft www.infas-holding.de/hv2016 abrufbar.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich
auf der Internetseite der Gesellschaft www.infas-holding.de/hv2016.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
derselben Internetadresse veröffentlicht.
Bonn, im Mai 2016
infas Holding Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -
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Unternehmen: infas Holding Aktiengesellschaft
Friedrich-Wilhelm-Str. 18
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Telefon: +49 228 33607293
Fax: +49 228 310071
E-Mail: info@infas-holding.de
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