HV-Bekanntmachung: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2015 in Landau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Donnerstag, 28.05.2015 15:10 von DGAP
Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
28.05.2015 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft
76878 Bornheim bei Landau/Pfalz
- ISIN DE0006084403 -
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Mittwoch, den 8. Juli 2015, 11:00 Uhr,
in der Jugendstil-Festhalle Landau,
Mahlastraße 3, 76829 Landau in der Pfalz, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für
das Geschäftsjahr 2014/2015, des gebilligten
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014/2015 und des
zusammengefassten Lageberichts für die
Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft und den Konzern, des
Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat bereits am 21. Mai 2015 den Jahresabschluss
festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014/2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014/2015
in Höhe von EUR 23.140.495,04
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 EUR 19.084.200,00
pro Stück-Stammaktie
auf 31.807.000 Stück-Stammaktien
Einstellung in die Gewinnrücklage EUR 4.056.295,04
Sofern die Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft im Zeitpunkt
der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien
hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht
dividendenberechtigt. Auf nicht dividendenberechtigte
Stück-Stammaktien entfallende Teilbeträge werden auf neue
Rechnung vorgetragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2014/2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands im Geschäftsjahr 2014/2015 für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014/2015 für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015/2016
zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende
Empfehlung des Prüfungsausschusses.
6. Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2015/2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und des
Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG für
das erste Halbjahr im Geschäftsjahr 2015/2016 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende
Empfehlung des Prüfungsausschusses.
7. Beschlussfassung über die Änderung der Firma und
der entsprechenden Bestimmung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Die Firma der Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft wird in
HORNBACH Baumarkt AG geändert und § 1 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft wie folgt neu gefasst:
'Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft
unter der Firma HORNBACH Baumarkt AG'
8. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Herr Christoph Hornbach hat sein Amt als Mitglied des
Aufsichtsrats der Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft mit
Wirkung zum Ablauf des 8. Juli 2015 niedergelegt.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG
in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Satzung und § 7 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 MitbestG aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der
Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 101 Abs.
1 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 MitbestG sind die
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch die
Hauptversammlung zu bestimmen. Die Hauptversammlung ist dabei
an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Anteilseigner
* Herrn Georg Hornbach
Leiter der Stabsabteilung Controlling, Universitätsklinikum
Köln, Köln
wohnhaft in Bonn
in den Aufsichtsrat der Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft
zu wählen, und zwar gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 der Satzung
unserer Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer, die Herrn
Christoph Hornbach zugestanden hätte, wenn er sein Amt nicht
niedergelegt hätte, d.h. bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2017/2018 beschließt.
Der Vorgeschlagene bekleidet bei folgenden in- und
ausländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien:
a) Gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte
Keine
b) Vergleichbare Kontrollgremien
Keine
Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 4 ff. des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014
wird mitgeteilt: Bei Herrn Georg Hornbach bestehen folgende
persönliche und geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen, den
Organen der Gesellschaft oder einem wesentlichen an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär:
a) Persönliche Beziehungen
* Bruder des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Martin
Hornbach
* Cousin zweiten Grades des Vorstandsvorsitzenden
Herrn Steffen Hornbach und des Aufsichtsratsvorsitzenden
Herrn Albrecht Hornbach
* Cousin zweiten Grades der Ehefrau des
Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. Dr.-Ing. Jens Wulfsberg
b) Geschäftliche Beziehungen
Keine
Hinweise zu den Tagesordnungspunkten
Der festgestellte Jahresabschluss der
Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2014/2015,
der gebilligte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014/2015, der
zusammengefasste Lagebericht für die
Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft und den Konzern und der
erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4,
315 Abs. 4 HGB, der vom Aufsichtsrat beschlossene und vom
Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene Bericht des Aufsichtsrats
über das Geschäftsjahr 2014/2015 sowie der Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der
Einberufung der Hauptversammlung an gemäß § 175 Abs. 2 Satz 4 AktG
bzw. § 124a AktG über die Internetseite der Hornbach-Gruppe im Bereich
Investor Relations, Rubrik Corporate Governance/Informationen zur
Hauptversammlung (www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/HBM)
zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung am 8. Juli 2015
ausliegen.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung
des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft
ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis des
Anteilsbesitzes genügt eine von dem depotführenden Institut in
Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste
Bescheinigung, die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, also auf Mittwoch, den 17. Juni 2015, 0:00 Uhr
('sog. Nachweisstichtag'), zu beziehen hat.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Haupt-versammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens am Mittwoch, den 1. Juli 2015,
24:00 Uhr, unter folgender Anschrift, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse zugehen:
Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Telefax: +49 (0) 621-7177213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form
erbracht, kann die Gesellschaft nach § 17 Abs. 3 der Satzung den
Aktionär zurückweisen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h.
Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es
sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen,
können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. die depotführende Bank, eine
Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl sowie durch den von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch
in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur
Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, es
sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß § 135 AktG diesen
gleichgestellten Personen oder Institutionen.
Die Erteilung einer Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft oder
gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen. Wird sie gegenüber dem
Bevollmächtigten erteilt, dann ist dies der Gesellschaft nachzuweisen.
Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte
die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle
vorweist oder aber dadurch, dass der Nachweis einer Bevollmächtigung
an die Gesellschaft per Post oder Telefax an die für die Anmeldung
genannte Anschrift oder Telefax-Nummer übermittelt wird. Für die
elektronische Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung
nutzen Sie bitte die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform unter der
Internetadresse www.hv-vollmachten.de. Die PIN für die
Vollmachts-Plattform ist auf der Eintrittskarte abgedruckt, die Ihnen
nach Anmeldung und Nachweis Ihres Anteilsbesitzes übersandt wird. Soll
die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erteilt werden, ist die
Vollmacht der Gesellschaft ebenfalls am Tag der Hauptversammlung an
der Einlasskontrolle vorzuweisen oder per Post oder Telefax an die für
die Anmeldung genannte Anschrift oder Telefax-Nummer oder über die
vorgenannte elektronische Vollmachts-Plattform zu übermitteln;
Gleiches gilt für den Widerruf einer gegenüber der Gesellschaft
erteilten Vollmacht beziehungsweise für den Nachweis eines gegenüber
dem Bevollmächtigten erklärten Widerrufs der Vollmacht.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf
und den Nachweis der Bevollmächtigung verwendet werden kann, steht auf
der Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations,
Rubrik Corporate Governance/Informationen zur Hauptversammlung unter
der Internetadresse www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/HBM zum
Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird dieses jedem Aktionär in
Textform übermittelt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die anderen gemäß § 135
AktG diesen gleichgestellten Personen und Institutionen können für
ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der
Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem
solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder
Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung
abzustimmen.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich
entsprechend ihren Weisungen auch durch den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten
lassen können. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der
Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten
Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen
oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Weitere
Einzelheiten zum Verfahren erhalten Sie zusammen mit der
Eintrittskarte. Die Erteilung einer Vollmacht für den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf dieser
Vollmacht sowie Weisungen für den Stimmrechtsvertreter müssen
spätestens am Dienstag, den 7. Juli 2015, 24:00 Uhr, unter der für die
Anmeldung genannten Anschrift oder Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
eingegangen sein. Danach können erteilte Vollmachten und Weisungen
auch nicht mehr geändert werden.
Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende
Aktionäre, die diese vor der Abstimmung verlassen müssen, auch die
Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft beauftragten
Stimmrechtsvertreter bei Verlassen der Hauptversammlung mittels des
auf der Stimmkarte vorhandenen Formulars Vollmacht und bestimmte
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen.
Rechte der Aktionäre: Minderheitenverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, wenn das
Verlangen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung
(hierbei sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen) und damit spätestens bis Sonntag, den 7. Juni
2015, 24:00 Uhr, zugegangen ist. Das Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand der Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft zu richten.
Anderweitig adressierte Verlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1
in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie
mindestens seit dem 8. April 2015, 0:00 Uhr, Inhaber der
erforderlichen Zahl an Aktien sind.
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch
Vorschläge für die Wahl von Abschlussprüfern und/oder
Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge müssen mit einer
Begründung versehen werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären bitten wir ausschließlich an die nachfolgende Anschrift,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:
Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft
Investor Relations/Hauptversammlung
Hornbachstraße 11
76879 Bornheim bei Landau/Pfalz
Telefax: +49 (0) 6348-60-4299
E-Mail: gegenantraege.baumarkt@hornbach.com
Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und
Wahlvorschläge, die spätestens am Dienstag, den 23. Juni 2015, 24:00
Uhr, unter der zuvor in diesem Abschnitt genannten Anschrift,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen, einschließlich des Namens
des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung im Internet auf der Kommunikationsplattform der
HORNBACH-Gruppe unter der Adresse www.hornbach-gruppe.com
veröffentlichen.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen, namentlich soweit sich der Vorstand durch das
Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem
gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des
Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach §
125 AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn derselbe Gegenantrag des
Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf
Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der
Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen
Grundkapitals für ihn gestimmt hat, wenn der Aktionär zu erkennen
gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht
vertreten lassen wird oder wenn der Aktionär in den letzten zwei
Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten
Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für
Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder
Aufsichtsratsmitgliedern gelten die vorstehenden Absätze mit der
Maßgabe entsprechend, dass diese nicht begründet zu werden brauchen.
Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen
des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese
nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen
Abschlussprüfer und/oder Aufsichtsratsmitglieder beziehungsweise bei
einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthalten; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen
beigefügt werden.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 18 Abs. 3 der Satzung kann
der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der
Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere einen
zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf,
für die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte oder für einzelne
Rede- und Fragebeiträge setzen.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite
der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur
Hauptversammlung auf der Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich
Investor Relations, Rubrik Corporate Governance/Informationen zur
Hauptversammlung (www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/HBM)
zugänglich. Dort finden sich von der Einberufung der Hauptversammlung
an weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 95.421.000 ist im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 31.807.000
Stück-Stammaktien. Jede Stück-Stammaktie gewährt eine Stimme, sodass
im Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 31.807.000
Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein
Stimmrecht zu; sie hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien.
Bornheim, im Mai 2015
Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR
IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621 /
70 99 07.
28.05.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft
Hornbachstrasse 11
76879 Bornheim bei Landau
Deutschland
E-Mail: investor.relations@hornbach.com
Internet: http://www.hornbach.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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