HV-Bekanntmachung: Funkwerk AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2015 in Erfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Donnerstag, 21.05.2015 15:25 von DGAP
Funkwerk AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
21.05.2015 15:23
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Funkwerk AG
Kölleda
- ISIN DE0005753149 / WKN 575314 -
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Mittwoch, den 01. Juli 2015, 11.00 Uhr (Einlass ab 10.00 Uhr)
im Hotel Pullman Am Dom, Erfurt, Theaterplatz 2, 99084 Erfurt
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31.12.2014,
des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns sowie des
Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2014
Die genannten Unterlagen können im Internet unter
www.funkwerk.com im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1
keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den
Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands (einschließlich der ausgeschiedenen
Mitglieder) für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands (einschließlich der
ausgeschiedenen Mitglieder) Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2015 zu bestellen.
5. Wahl des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat wurde für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr beschließt, das am 31.
Dezember 2014 geendet hat. Deshalb ist eine Neuwahl des
Aufsichtsrats erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß
§§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1., 101 Abs. 1 AktG sowie § 9 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern der Aktionäre
zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Beschlüsse zu
fassen:
a) Herr Dr.-Ing. Manfred Egner, Geschäftsführer der
enmech GmbH & Co. KG, Aidlingen,
b) Herr Prof. Dr.-Ing. Gerhard Fettweis, Inhaber des
Lehrstuhls Mobile Nachrichtensysteme, Technische Universität
Dresden, Dresden, und
c) Herr Alfons Hörmann, Geschäftsführer der Hörmann
Holding GmbH & Co. KG, Sulzberg,
werden mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung für die
satzungsgemäße Amtszeit, also bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2019 beschließt, zu Mitgliedern des
Aufsichtsrats gewählt.
Herr Dr. Manfred Egner ist unabhängig und verfügt über
Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder
Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Die vorgeschlagenen Kandidaten sind zum Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglieder in folgenden
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Herr Dr.-Ing. Manfred Egner:
* Freudenberg Sealing Technologies GmbH & Co KG,
Weinheim/Bergstraße (Mitglied des Aufsichtsrats)
Herr Prof. Dr.-Ing. Gerhard Fettweis:
* ZMDI Zentrum Mikroelektronik Dresden AG, Dresden
(stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats)
* DEWB Deutsche Effecten- und
Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG, Jena (stellv.
Vorsitzender des Aufsichtsrats)
Herr Alfons Hörmann
* Schöck AG, Baden-Baden (Vorsitzender des
Aufsichtsrats)
* Scaltel AG, Waltenhofen (Vorsitzender des
Aufsichtsrats)
Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Alfons
Hörmann als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz
vorgeschlagen werden.
6. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Funkwerk AG
und der Funk Tech GmbH, Kölleda
Die Funkwerk AG als übertragender Rechtsträger und die Funk
Tech GmbH, Kölleda, als übernehmender Rechtsträger, haben am
19.05.2015 den Entwurf eines Ausgliederungs- und
Übernahmevertrags aufgestellt. Der Entwurf des Ausgliederungs-
und Übernahmevertrags hat im Wesentlichen den im Anhang 1 zu
dieser Einladung, dort unter Gliederungsabschnitt 'Teil B',
enthaltenen Wortlaut.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag zwischen der Funkwerk AG und der Funk
Tech GmbH gemäß Entwurf vom 19.05.2015, der im Wesentlichen
den im Anhang 1, dort unter Gliederungsabschnitt 'Teil B',
enthaltenen Wortlaut hat, zuzustimmen.
Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags, der
Bericht des Vorstands hierzu und die übrigen auszulegenden
Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der
Aktionäre aus.
Teilnahmebestimmungen und sonstige Angaben
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft auf EUR
8.101.241 und ist eingeteilt in 8.101.241 auf den Inhaber
lautende Stückaktien. Hiervon sind im Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung 8.059.662 Stückaktien
teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt
grundsätzlich in der Hauptversammlung eine Stimme. Aus den von
der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung gehaltenen 41.579 eigenen Aktien können
Stimmrechte nicht ausgeübt werden.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter Nachweis
ihres Anteilsbesitzes angemeldet haben. Hierfür ist ein in
deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das jeweilige depotführende Institut
erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf
den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der
Hauptversammlung ('Nachweisstichtag') - also Mittwoch, den 10.
Juni 2015, 0.00 Uhr - zu beziehen. Die Anmeldung und der
Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den
24. Juni 2015, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse
zugegangen sein:
Funkwerk AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903 - 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich
insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen
Bevollmächtigten ausüben lassen, z.B. durch ein
Kreditinstitut, durch eine Vereinigung von Aktionären, durch
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder
einen sonstigen Dritten. Auch in diesem Fall bedarf es der
ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den
Bevollmächtigten. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte. Bitte beachten Sie, dass die
Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen
berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Sollen ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt werden,
so bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person bzw.
Institution die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig
abzustimmen, da diese möglicherweise eine besondere Form der
Vollmacht verlangen. Eines gesonderten Nachweises der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern
nicht.
Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung
oder diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5
AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen
bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf
können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der Adresse
Funkwerk AG
Kennwort Hauptversammlung
Im Funkwerk 5
99625 Kölleda
oder per E-Mail an: hv2015@funkwerk.com
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die
Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es
eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend
genannte Adresse übersandt werden. Außerdem kann der Nachweis
der Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an der
Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden.
Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres
Stimmrechts bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts
durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bedarf es Weisungen zu den entsprechenden
Tagesordnungspunkten. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem
Ermessen ausüben. Aktionäre, die den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen
möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur
Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung
erhalten die Aktionäre nach form- und fristgerechter Anmeldung
unter Nachweis des Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Die
Eintrittskarte enthält auch ein Formular zur Erteilung von
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie, dass die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine
Vollmachten oder Aufträge zur Ausübung des Rede- und
Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen
und sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt
wurde, stets der Stimme enthalten werden.
Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können in Textform bis zum Dienstag, den
30. Juni 2015, 18.00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse
erteilt, geändert oder widerrufen werden:
Funkwerk AG
Kennwort Hauptversammlung
Im Funkwerk 5
99625 Kölleda
oder per Telefax: +49 3635 458 - 399
oder per E-Mail an: hv2015@funkwerk.com
Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachten
und Weisungen ist auch eine Übergabe während der
Hauptversammlung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter möglich.
4. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen
einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am
Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die
Antragsteller haben dabei nachzuweisen, dass sie seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen
halten. Die Fristberechnung erfolgt nach § 121 Abs. 7 AktG.
Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70 AktG
zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Samstag,
den 06. Juni 2015, 24.00 Uhr, zugegangen sein. Das Verlangen
ist an den Vorstand zu richten; es kann wie folgt adressiert
werden:
Funkwerk AG
Vorstand
Im Funkwerk 5
99625 Kölleda
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden -
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht
wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse www.funkwerk.com im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht.
5. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§
126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu
Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der
Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der
Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder
sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und
Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des
Namens des Aktionärs, der Begründung (die allerdings für
Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse
http://www.funkwerk.com/funkwerk_de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär bis spätestens
Dienstag, den 16. Juni 2015, 24.00 Uhr, an die nachfolgend
genannte Adresse
Funkwerk AG
Im Funkwerk 5
99625 Kölleda
oder per E-Mail an: hv2015@funkwerk.com
oder per Fax an: + 49 3635 458 - 399
übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine
entsprechende Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt
sind. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein,
wenn sie zugänglich gemacht werden sollen. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und
eine Begründung sowie ein Wahlvorschlag brauchen unter den
Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich
gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß §
126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen beträgt.
6. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1
AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu
verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu
geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft
auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben
Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig
zugänglich ist.
7. Informationen auf der Internetseite der
Gesellschaft und weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
finden sich im Internet unter
http://www.funkwerk.com/funkwerk_de/investor-relations/hauptversammlung/.
Unter dieser Internetseite stehen Ihnen auch die Einberufung
der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen,
soweit diese nicht in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur
Einsicht ausliegen und etwaig zu veröffentlichende Anträge von
Aktionären sowie weitere Informationen zur Verfügung.
Kölleda, im Mai 2015
Funkwerk AG
Der Vorstand
Anhang 1
Hinweis an unsere Aktionäre: Passagen, die in diesem
Ausgliederungsvertragsentwurf in eckigen Klammern ([__] oder [*])
wiedergegeben sind, beziehen sich auf Umstände oder Tatsachen, die zum
Zeitpunkt der Erstellung des Ausgliederungsvertragsentwurfs noch nicht
feststanden oder noch nicht abgeschlossen waren. Diese in eckigen
Klammern wiedergegebenen Umstände werden vor Beurkundung dieses
Vertrages aktualisiert oder - soweit überholt - gestrichen.
[ENTWURF VOM 19. MAI 2015]
AUSGLIEDERUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAG
Nr. [__] der Urkundenrolle von 2015
V e r h a n d e l t
zu [*]
am [*] 2015
Vor mir, dem Notar
[*]
mit dem Amtssitz in [*]
erschien heute in meinen Amtsräumen in der [*]:
[*]
handelnd nicht im eigenen Namen, sondern
a) [*] für die Gesellschaft in Firma Funkwerk AG mit
dem Sitz in Kölleda, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichtes Jena unter HRB 111457, geschäftsansässig: Im
Funkwerk 5, 99625 Kölleda
- nachfolgend auch 'FwAG' -;
und
b) [*] für die Gesellschaft in Firma FunkTech GmbH
mit dem Sitz in Kölleda, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Jena unter HRB 508253, geschäftsansässig: Im
Funkwerk 5, 99625 Kölleda
- nachfolgend auch 'FT' -
sowie
c) [*] für die Gesellschaft in Firma Funkwerk
Information Technologies Karlsfeld GmbH mit dem Sitz in
Karlsfeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
München unter HRB 112674, geschäftsansässig: Liebigstraße
1a, 85757 Karlsfeld
- nachfolgend auch 'FITK' -
FwAG, FT und FITK werden nachfolgend auch gemeinsam als die 'Beteiligten
Rechtsträger' oder 'Parteien' und einzeln als eine 'Partei'
bezeichnet.
[.]
Die Erschienenen baten sodann um Beurkundung des nachfolgenden
AUSGLIEDERUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAGES
INHALTSVERZEICHNIS
[___]
ANLAGENVERZEICHNIS
[___]
Teil A.
ALLGEMEINER TEIL
VORBEMERKUNG
(A) Die Parteien sind Gesellschaften der
Funkwerk-Gruppe. Muttergesellschaft der Funkwerk-Gruppe und
Alleingesellschafterin der FT ist die FwAG.
(B) Die FwAG ist unter anderem auch die alleinige
Gesellschafterin der Funkwerk StatKom GmbH ('FSK'). FSK und FT
sind Schwestergesellschaften. Im Zuge einer geplanten
Umstrukturierung der FwAG soll mit Unternehmenskaufvertrag
zunächst der gesamte Geschäftsbetrieb der FSK im Wege des
Asset Deals auf die FT übertragen werden. FT wird den
Geschäftsbetrieb der FSK fortführen.
(C) In einem weiteren Schritt ist beabsichtigt, nach
Maßgabe dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages
('nachfolgend 'Vertrag' oder 'Urkunde') den bei der FwAG im
Rahmen ihres operativen Geschäfts geführten Geschäftsbereich
'Traffic & Control Communication' (nachfolgend 'Geschäftsbereich
TCC'), insbesondere bestehend aus dem Betrieb in Kölleda und
dem gepachteten Betrieb in Karlsfeld, auf FT zu übertragen.
Dies soll im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123
Abs. 3 Nr. 1 UmwG erfolgen.
(D) Unmittelbar anschließend an diese in (C)
dargestellte erste Ausgliederung ist beabsichtigt, dass FT die
zuvor im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme erworbenen
Betriebe in Kölleda und Karlsfeld ausgliedert und auf die
FITK, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der FT, überträgt.
Dies soll ebenfalls im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme
gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG erfolgen. Ausdrücklich nicht mit
auf die FITK ausgegliedert werden sollen die Wirtschaftsgüter
und Schulden der FT, die dieser bereits vor der Ausgliederung
nach Vorbemerkung (C) gehörten, einschließlich des zuvor im
Wege des Assets Deals, wie in Vorbemerkung (B) dargestellt,
erworbenen Geschäftsbetriebs der FSK.
(E) Die FwAG beabsichtigt mit der dargestellten
Umstrukturierung die Weiterführung der organisatorischen und
gesellschaftsrechtlichen Konsolidierung der Funkwerk-Gruppe.
Hierzu sollen die operativen Einheiten des Geschäftsbereichs
TCC gesellschaftsrechtlich weitestgehend in einer nach außen
autark auftretenden Gesellschaft des Funkwerk-Konzerns in der
Rechtsform der GmbH zusammengeführt werden. Damit soll sich
das operative Geschäft der FwAG künftig im Wesentlichen auf
das Halten und Verwalten von Beteiligungen, die Verpachtung
von Grundstücken sowie die Erbringung von Dienstleistungen
gegenüber allen Gruppenunternehmen der Funkwerk-Gruppe, mithin
auf die Ausübung reiner Holding-Funktionen beschränken.
(F) Die nach diesem Vertrag vorzunehmenden
Ausgliederungen des Betriebs Kölleda und des gepachteten
Betriebs Karlsfeld sollen, soweit steuerrechtlich zulässig,
jeweils unter Ansatz der Buchwerte ertragssteuerneutral
durchgeführt werden.
(G) Der Hauptversammlung der FwAG wurde gemäß §§ 125
Satz 1, 4 Abs. 2 UmwG der am 19. Mai 2015 unterzeichnete und
paraphierte Entwurf dieses Ausgliederungsvertrages zur
Zustimmung vorgelegt.
DIES VORAUSGESCHICKT, vereinbaren die Parteien was folgt:
1. DEFINITIONEN UND ABKÜRZUNGEN
Die nachstehenden Begriffe und Abkürzungen haben in diesem
Vertrag die ihnen hier zugewiesene Bedeutung, sofern
nachfolgend nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist:
Begriff Definiert in
Ausgliederungsbilanz FT Klausel 20.5
Ausgliederungsbilanz FwAG Klausel 4.5
Ausgliederungsstichtag 1 Klausel 4.1
Ausgliederungsstichtag 2 Klausel 20.1
Ausgliederungsvermögen 1 Klausel 3.5
Ausgliederungsvermögen 2 Klausel 19.5
Ausgliederungsvermögen FSA Klausel 3.4
Ausgliederungsvermögen FSK Klausel 3.4
Ausgliederungsvermögen Karlsfeld Klausel 3.3
Ausgliederungsvermögen Kölleda Klausel 3.2
Beteiligten Rechtsträger Rubrum
Betrieb Karlsfeld Klausel 2.1.5(b)
Betrieb Kölleda Klausel 2.1.5(a)
BPV Klausel 2.1.5(b)
EAV FT Klausel 2.2.6
Factoring-Vertrag Klausel 5.1.2(h)
FIT Klausel 2.1.6(b)(i)
FITK Rubrum
FSA Klausel 2.1.5(c)(iii)
FSC Klausel 2.1.6(b)(iii)
FSK Vorbemerkung (B)
FT Rubrum
FwAG Rubrum
Geschäftsbereich TCC Vorbemerkung (C)
Geschäftsbereich Verwaltung Klausel 2.1.4(b)
Grundstück Dabendorf Klausel 2.1.6(c)
Grundstück Kölleda Klausel 5.1.2(a)
Kosten Klausel 38.1
Partei(en) Rubrum
Schlussbilanz FwAG Klausel 4.4
Schlussbilanz FT Klausel 20.4
Sonstige Beteiligungen Klausel 2.1.6(b)
Steuerlicher Übertragungsstichtag Klausel 4.3
TCC-Beteiligungen Klausel 2.1.5(c)
Unternehmenskaufvertrag Klausel 2.2.4
Urkunde Vorbemerkung (B)
Vertrag Vorbemerkung (B)
Verträge Karlsfeld Klausel 5.2.4
Verträge Kölleda Klausel 5.1.4
Vollzugsstichtag 1 Klausel 4.2
Vollzugsstichtag 2 Klausel 20.2
2. BETEILIGTE RECHTSTRÄGER UND
GESELLSCHAFTSRECHTLICHER STATUS QUO
2.1 FwAG
2.1.1 Die FwAG ist eine am 16.08.2000 gegründete
börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in
Kölleda und Muttergesellschaft der
Funkwerk-Gruppe. Sie ist eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB
111457. Die FwAG ist bereits seit mehr als zwei
Jahren im Handelsregister eingetragen.
2.1.2 Das Grundkapital der FwAG beträgt EUR 8.101.241,00
und ist eingeteilt in 8.101.241 Stückaktien
(Stammaktien ohne Nennwert) mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je
Aktie. Die Aktien der FwAG lauten auf den Inhaber
und sind voll einbezahlt. Davon hält die Hörmann
Funkwerk Holding GmbH mittelbar und unmittelbar
6.286.209 Aktien (entspricht 77,6 %). Der
Streubesitz beläuft sich auf 1.815.032 Aktien
(entspricht 22,4 %).
2.1.3 Das operative Geschäft der FwAG umfasst unter
anderem die Entwicklung, Produktion und den
Vertrieb von elektrischen und elektronischen
Geräten, Anlagen und Systemen, insbesondere auf
den Gebieten der Nachrichtenund der
Informationstechnik sowie der Telekommunikation
sowie die Erbringung von allen damit in
Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.
2.1.4 Der operative Geschäftsbetrieb der FwAG setzte
sich zum 31.12.2014 und seitdem im Wesentlichen
unverändert zusammen aus:
(a) dem operativ tätigen Geschäftsbereich TCC.
(b) dem Geschäftsbereich 'Verwaltung' (nachfolgend
'Geschäftsbereich Verwaltung').
2.1.5 Der operativ tätige Geschäftsbereich TCC umfasst
die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von
Funkausrüstungen für Bahnbetriebe, den
öffentlichen Personennahverkehr, die
Binnenschifffahrt und Flughäfen.
(a) Die FwAG betreibt im Rahmen ihres operativen
Geschäftsbereichs TCC unter anderem einen Betrieb
in Kölleda, Im Funkwerk 5, 99625 Kölleda,
nachfolgend ('Betrieb Kölleda'). Der Betrieb
Kölleda gehörte ursprünglich zum Unternehmen der
Gesellschaft in Firma Hörmann-Funkwerk Kölleda
GmbH (FWK) und ist aufgrund
Verschmelzungsvertrages vom 20.07.2012 (UR-Nr. R
1651/2012 des Notars Dr. Albrecht Randelzhofer,
Leipzig) im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme
auf die FwAG als seinerzeit übernehmender
Rechtsträger übergegangen.
(b) Die FwAG betreibt im Rahmen ihres operativen
Geschäftsbereichs TCC ferner einen Betrieb in
Karlsfeld, Landkreis Dachau (Liebigstr. 1a, 85757
Karlsfeld; nachfolgend 'Betrieb Karlsfeld'). Die
FwAG hat den Betrieb Karlsfeld im Rahmen eines
Betriebspachtvertrages vom 16.12.2013 (nachfolgend
'BPV') mit Wirkung ab dem 01.01.2014 von der FITK,
einer Tochtergesellschaft der FT und damit
Enkelgesellschaft der FwAG, gepachtet. Bei dem
gepachteten Betrieb Karlsfeld handelt es sich um
den vormaligen Betrieb des Unternehmens der FITK.
Von der Verpachtung umfasst sind insbesondere
sämtliche zum 01.01.2014 im Buchwerk der FITK
erfassten immateriellen Vermögensgegenstände,
Gegenstände des Sachanlagevermögens sowie
sämtliche sonstigen zum Betrieb gehörenden
Gegenstände und Rechte. FITK hat ferner im Rahmen
des BPV die am 01.01.2014 vorhandenen Vorräte,
Forderungen der FITK aus Lieferungen und
Leistungen sowie Verbindlichkeiten der FITK aus
Lieferungen und erhaltene Anzahlungen auf
Bestellungen an die FwAG verkauft und übertragen.
Sonstige passivierte Verbindlichkeiten wurden im
Rahmen des BPV nicht übernommen. Der BPV ist
diesem Vertrag in Kopie als Anlage 2.1.5(b)
beigefügt.
(c) Neben dem Betrieb Kölleda und dem Betrieb
Karlsfeld umfasst der operative Geschäftsbereich
TCC die (unmittelbaren und mittelbaren)
Beteiligungen der FwAG an (nachfolgend
'TCC-Beteiligungen')
(i) der FT mit deren Tochtergesellschaft FITK;
(ii) der FSK; einer am 04.08.2005 unter der Firma BR
Beteiligungsgesellschaft mbH gegründeten
Gesellschaft mit Sitz in Kölleda. Die FSK ist
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Jena unter HRB 505429. Das Stammkapital der FSK
beträgt EUR 100.000,00 und ist voll eingezahlt.
Gegenstand des Geschäftsbetriebes und
satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der FSK ist
die Entwicklung, Produktion, Vertrieb,
Projektierung und Errichtung von elektrischen und
elektronischen Geräten und Systemen, insbesondere
auf dem Gebiet der stationären
Kommunikationstechnik. Eine Gesellschafterliste
der FSK ist dieser Urkunde in unbeglaubigter Kopie
als Anlage 2.1.5(c)(ii) beigefügt.
(iii) der österreichischen Gesellschaft in Firma
Funkwerk Systems Austria GmbH ('FSA') mit Sitz in
Wien, eingetragen beim Handelsgericht Wien unter
FN 289572 t. Die FwAG ist die alleinige
Gesellschafterin der FSA. Dies ergibt sich aus der
dem Handelsregister vorliegenden
Gesellschafterliste der FSA, die dieser Urkunde in
unbeglaubigter Kopie als Anlage 2.1.5(c)(iii)
beigefügt ist.
2.1.6 Der Geschäftsbereich Verwaltung umfasst im
Wesentlichen die folgenden Funktionseinheiten:
(a) Zentralfunktionen
Zentrale
Funktionen der
Funkwerk-Gruppe
insbesondere die
Konzernleitung,
Investor
Relations,
Konzernfinanzie-
rung,
Konzernrechnungs-
legung und
Beteiligungscon-
trolling.
(b) Verwaltung und Steuerung der Sonstigen
Beteiligungen der FwAG.
Die FwAG hält
neben den
Beteiligungen TCC
noch vier weitere
Beteiligungen,
die nicht dem
operativen
Geschäftsbereich
TCC zuzuordnen
sind (nachfolgend
'Sonstige
Beteiligungen'):
Sie
(i) ist die alleinige Gesellschafterin der Funkwerk
Information Technologies GmbH ('FIT') mit Sitz in
Kiel, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Kiel unter HRB 2520 KI. Die FIT ist
alleinige Gesellschafterin der Patil Vossloh Rail
IT Systems Private Ltd., eine nach indischem Recht
gegründete private Kapitalgesellschaft mit Sitz in
Indien.
(ii) ist die alleinige Gesellschafterin der Funkwerk
Enterprise Communications Iberia S.L., eine nach
spanischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft
mit Sitz in Madrid.
(iii) ist die [alleinige Gesellschafterin der Funkwerk
Security Communications GmbH ('FSC') mit Sitz in
Salzgitter, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 201466. Die
FSC hat mit notariellem Anteilskaufvertrag vom
09.12.2014 insgesamt 90 % ihrer Anteile an die
Tetronics Beteiligungsgesellschaft mbH verkauft.
Der Vollzug dieses Anteilskaufvertrages ist noch
nicht erfolgt.] Die FSC wiederum ist die alleinige
Gesellschafterin der Funkwerk Electronic Services
GmbH und der Funkwerk Engineering GmbH.
(iv) hält 49 % der Geschäftsanteile an dem Joint
Venture in Firma VTech Funkwerk IAD GmbH.
(c) Vermietung und Verwaltung des Grundstücks
Dabendorf.
Die FwAG ist
Eigentümerin der
im Grundbuch von
Dabendorf
(Amtsgericht
Zossen), Blatt
1201 und Blatt
1692, unter der
Gemarkung
Dabendorf und
Flur 1
eingetragenen
Flurstücke mit
den Nummern 28/5,
28/6, 31/2, 46/1,
46/4, 46/11,
46/12, 46/16,
100, 105, 109,
111 und 112
(nachfolgend
'Grundstück
Dabendorf'). Das
Grundstück
Dabendorf ist an
die novero
Dabendorf GmbH
vermietet.
(d) Konzerninterne, betriebsübergreifende
Verwaltungsleistungen.
Die FwAG
übernimmt
betriebsübergrei-
fend für den
Geschäftsbereich
TCC und den in
der FSC
ausgeübten
Geschäftsbetrieb
verschiedene
konzerninterne
Unterstützungs-
funktionen, z.B.
in den Bereichen
Management,
Personal, Recht
und Controlling.
Auch die
Sonstigen
Beteiligungen und
das Grundstück
Dabendorf werden
bislang von einer
betriebsübergrei-
fend zuständigen
Organisationsein-
heit der FwAG
verwaltet.
2.1.7 Gemäß nachstehender Klauseln 5 und 6 dieses
Vertrages werden der Betrieb Kölleda und der
Betrieb Karlsfeld, die jeweils in ihrer Gesamtheit
ausgegliedert werden sollen, im Einzelnen
voneinander und von den im Vermögen der FwAG
verbleibenden Vermögensgegenständen abgegrenzt und
beschrieben.
2.1.8 Die Beteiligung der FwAG an der FT, die Sonstigen
Beteiligungen, die konzerninternen,
betriebsübergreifenden Verwaltungsleistungen und
die Zentralfunktionen sowie die sonstigen, gemäß
nachstehender Klausel 6 nicht dem
Ausgliederungsvermögen zugeordneten
Vermögensgegenstände verbleiben bei der FwAG.
2.1.9 Die FwAG beschäftigt derzeit ca. 283 Arbeitnehmer.
Hiervon sind derzeit 203 im Betrieb Kölleda und 76
im Betrieb Karlsfeld beschäftigt. Sowohl im
Betrieb Kölleda als auch im Betrieb Karlsfeld gibt
es jeweils einen Betriebsrat und einen
Gesamtbetriebsrat. Darüber hinaus gibt es im
Funkwerk-Konzern einen Konzernbetriebsrat.
2.2 FT
2.2.1 FT ist eine am 27.06.2007 nach deutschem Recht gegründete
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Kölleda. Sie
ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter
HRB 508253.
2.2.2 Das Stammkapital der FT beträgt EUR 25.000,00 und ist voll
eingezahlt. Alleinige Gesellschafterin der FT ist die FwAG.
Dies ergibt sich aus der dem Handelsregister vorliegenden
Gesellschafterliste der FT, die dieser Urkunde in
unbeglaubigter Kopie als Anlage 2.2.2 beigefügt ist.
2.2.3 Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der FT ist die
Entwicklung, Produktion, der Vertrieb und die Projektierung von
elektronischen Geräten, Computerund Softwaresystemen,
insbesondere auf dem Gebiet der Informationsund
Telekommunikationstechnik einschließlich der damit verbundenen
Dienstleistungen (Beratung, Schulung, Service etc.) sowie
Handel mit elektronischen Bauteilen und Lizenzen.
2.2.4 Der operative Geschäftsbetrieb der FT beschränkt sich zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ausgliederungsvertragsentwurfs
auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen gemäß
nachstehender Klausel 2.2.5. In dem Zeitraum zwischen
Unterzeichnung des Ausgliederungsvertragsentwurfs und der
Beurkundung dieses Ausgliederungsvertrages [wird] FT durch
Unternehmenskaufvertrag ('Unternehmenskaufvertrag'), der
[diesem Ausgliederungsvertragsentwurf im Entwurf] als Anlage
2.2.4 beigefügt ist, den gesamten Geschäftsbetrieb ihrer
Schwestergesellschaft, der FSK, im Wege des Asset Deals
[übernehmen]. Der dingliche Übergang der Vermögensgegenstände,
Aktiva, Passiva, Verträge, Verbindlichkeiten und
Verpflichtungen erfolgt nach dem Unternehmenskaufvertrag am
01.07.2015, 0:00 Uhr. Nach dem Vollzug des
Unternehmenskaufvertrages und der in diesem Vertrag
vorgesehenen Maßnahmen setzt sich der operative
Geschäftsbetrieb der FT wie folgt zusammen:
(a) Infolge der Asset Deals gemäß dem Unternehmenskaufvertrag gehen
das gesamte Vermögen und sämtliche Verbindlichkeiten der FSK im
Wege der Einzelrechtsnachfolge auf FT über. FT wird den
bisherigen Geschäftsbetrieb der FSK fortführen. Der durch den
Unternehmenskaufvertrag auf FT übergegangene Geschäftsbetrieb
der FSK ist nicht Gegenstand der zeitlich nachgelagerten
Ausgliederung gemäß Teil D. dieser Urkunde, sondern verbleibt
bei FT.
(b) Der Betrieb Kölleda, der (gepachtete) Betrieb Karlsfeld sowie
die Beteiligungen an der FSA und der FSK bestehen derzeit noch
innerhalb der FwAG und gehen durch die Ausgliederung gemäß Teil
C. dieser Urkunde für eine 'logische Sekunde' von FwAG auf FT
über, bevor FT diese auf FITK ausgliedert. Aufgrund dieser
zeitlich unmittelbar folgenden Kettenausgliederung auf die FITK
wird FT im Hinblick auf den Betrieb Kölleda und den Betrieb
Karlsfeld keine eigene operative Geschäftstätigkeit entfalten
können.
2.2.5 FT ist alleinige Gesellschafterin
(a) der FITK;
(b) der WHSDNet GmbH i.L., eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Jena unter HRB 508239. Die WHSDnet GmbH ist
aufgelöst; die Liquidation dauert an.
(c) der Funkwerk video systeme GmbH mit Sitz in Nürnberg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter
HRB 28829.
2.2.6 Zwischen der FwAG und der FT besteht ein
Ergebnisabführungsvertrag vom 05.08.2013 ('EAV FT').
2.3 FITK
2.3.1 FITK wurde am 05.12.1995 unter der Firma Vossloh
Systemelektronik GmbH mit Sitz in Karlsfeld, Landkreis Dachau
gegründet. Die Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts München unter HRB 112674.
2.3.2 Das eingetragene Stammkapital der FITK beträgt EUR 512.000,00.
Alleinige Gesellschafterin der FITK ist FT. Dies ergibt sich
aus der dem Handelsregister vorliegenden Gesellschafterliste
der FITK, die diesem Vertrag als Anlage 2.3.2 beigefügt ist.
2.3.3 Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der FITK ist die
Entwicklung, Planung, Herstellung, Vertrieb und Wartung von
elektronischen Systemen, Produkten und Technologien auf den
Gebieten der dynamischen Informationssysteme, insbesondere im
Bereich zugehöriger Systemund Anwendersoftware.
2.3.4 Zwischen der FITK und der FwAG besteht der BPV.
2.3.5 Nach Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen
Ausgliederungen wird das operative Geschäft der FITK den
Betrieb Kölleda und den Betrieb Karlsfeld umfassen. Außerdem
wird die FITK alleinige Gesellschafterin der der FSA und der
FSK sein. Der BPV wird nach Wirksamwerden der Ausgliederungen
infolge Konfusion erlöschen.
Teil B.
AUSGLIEDERUNG AUF FT
I. ABSCHNITT
AUSGLIEDERUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAG
zwischen
FwAG als übertragendem Rechtsträger
und
FT als übernehmendem Rechtsträger
AUSGLIEDERUNG UND VERMÖGENSÜBERTRAGUNG
3.1 An dieser Ausgliederung sind die FwAG als
übertragender Rechtsträger und die FT als übernehmender
Rechtsträger beteiligt.
3.2 Die FwAG überträgt aus ihrem zum Geschäftsbereich
TCC gehörenden Vermögen den Betrieb Kölleda (nachfolgend
'Ausgliederungsvermögen
Kölleda') als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten und
gemäß den Spezifikationen in nachstehender Klausel 5.1 unter
Fortbestand der FwAG gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf FT als
übernehmenden Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme).
3.3 Die FwAG überträgt aus ihrem zum Geschäftsbereich
TCC gehörenden Vermögen ferner den gepachteten Betrieb
Karlsfeld (nachfolgend auch 'Ausgliederungsvermögen Karlsfeld')
als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten und gemäß den
Spezifikationen in nachstehender Klausel 5.2 unter Fortbestand
der FwAG gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf FT als
übernehmenden Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme).
3.4 Die FwAG überträgt aus ihrem zum Geschäftsbereich
TCC gehörenden Vermögen ferner ihre Beteiligung an der FSA
('Ausgliederungsvermögen
FSA') sowie ihre Beteiligung an der FSK ('Ausgliederungsvermögen
FSK') als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten gemäß
nachstehender Klausel 5.3 und 5.4 unter Fortbestand der FwAG
gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf FT als übernehmenden
Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme).
3.5 Das Ausgliederungsvermögen Kölleda, das
Ausgliederungsvermögen Karlsfeld, das Ausgliederungsvermögen
FSA und das Ausgliederungsvermögen FSK in der in diesem Teil
B. dieser Urkunde näher bezeichneten Zusammensetzung werden
nachfolgend zusammen auch als 'Ausgliederungsvermögen 1'
bezeichnet.
3.6 Bei dem Ausgliederungsvermögen 1 handelt es sich um
einen Teilbetrieb im Sinne der Tz 20.06 i.V.m. Tz 15.07 des
Umwandlungssteuer-Erlasses (UmwStE) (BMF-Schreiben vom 11.
November 2011 (IV C 2 - S 1978-b/08/10001, BStBl. I S. 1314)
mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen und zuordenbaren
Wirtschaftsgütern sowie frei zugeordnetem neutralen Vermögen.
4. AUSGLIEDERUNGSSTICHTAG, STEUERLICHER
ÜBERTRAGUNGSSTICHTAG, SCHLUSSBILANZ, AUSGLIEDERUNGSBILANZ
4.1 Die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 1
erfolgt im Innenverhältnis zwischen FwAG und FT mit
wirtschaftlicher Rückwirkung zum 01.01.2015, 0:00 Uhr, jedoch
zeitlich und mit zivilrechtlicher Wirkung dem gemäß dem
Unternehmenskaufvertrag vorgenommenen Asset Deal zwischen FSK
und FT nachgelagert ('Ausgliederungsstichtag 1'). Von diesem
Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und (Rechts-)Geschäfte,
die sich auf das Ausgliederungsvermögen 1 beziehen, als für
Rechnung der FT vorgenommen.
4.2 Die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 1
erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung
der Ausgliederung in das Handelsregister der FwAG
('Vollzugsstichtag
1').
4.3 'Steuerlicher Übertragungsstichtag' ist der
31.12.2014, 24:00 Uhr.
4.4 Als Schlussbilanz der FwAG nach den §§ 125, 17 Abs.
2 UmwG wird der Ausgliederung die mit einem
Bestätigungsvermerk der BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erfurt, versehene
Schlussbilanz zum 31.12.2014, 24:00 Uhr ('Schlussbilanz FwAG')
zugrunde gelegt.
4.5 Die Bestimmung der dem Ausgliederungsvermögen 1
zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und
Passivvermögen erfolgt auf der Grundlage der als Anlage 4.5
beigefügten (pro-forma) Ausgliederungsbilanz der FwAG zum
Ausgliederungsstichtag 1 ('Ausgliederungsbilanz FwAG'), in der
die in der Schlussbilanz FwAG abgebildeten Aktiva und Passiva
des Vermögens der FwAG entsprechend den in nachstehender
Klausel 5 abgegrenzten Vermögensmassen (Ausgliederungsvermögen
Kölleda, Ausgliederungsvermögen Karlsfeld,
Ausgliederungsvermögen FSA und Ausgliederungsvermögen FSK)
aufgeteilt sind. In der Ausgliederungsbilanz FwAG sind
sämtliche Aktiva und Passiva mit dem Buchwert angesetzt.
4.6 Für den Fall, dass die Ausgliederung nicht gemäß
§§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG bis zum 31.08.2015 zur
Eintragung in die Handelsregister angemeldet worden ist, wird
abweichend von vorstehenden Klauseln 4.1, 4.3, 4.4 und 4.5
4.6.1 die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 1 im
Innenverhältnis zwischen der FwAG und der FT mit
wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2016, 0:00 Uhr erfolgen,
jedoch zeitlich wiederum dem gemäß dem Unternehmenskaufvertrag
vorgenommenen Asset Deal zwischen FSK und FT nachgelagert. In
diesem Fall gelten von Beginn des 01.01.2016, 0:00 Uhr an alle
Handlungen und (Rechts-)Geschäfte, die sich auf das
Ausgliederungsvermögen 1 beziehen, als für Rechnung der FT
vorgenommen.
4.6.2 Steuerlicher Übertragungsstichtag im Sinne von Klausel 4.3 der
31.12.2015, 24:00 Uhr sein.
4.6.3 der Ausgliederung die Schlussbilanz der FwAG als übertragender
Rechtsträger zum 31.12.2015, 24:00 Uhr als Schlussbilanz im
Sinne von §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG zugrunde gelegt.
4.6.4 die Bestimmung der dem Ausgliederungsvermögen 1 zuzuordnenden
Vermögensgegenstände des Aktivund Passivvermögen auf der
Grundlage einer (pro-forma) Ausgliederungsbilanz der FwAG zum
01.01.2016, 0:00 Uhr erfolgen, in der die in der Schlussbilanz
FwAG nach vorstehender Klausel 4.6.3 abgebildeten Aktiva und
Passiva des Vermögens der FwAG entsprechend den in
nachstehender Klausel 5 abgegrenzten Vermögensmassen
(Ausgliederungsvermögen Kölleda, Ausgliederungsvermögen
Karlsfeld, Ausgliederungsvermögen FSA und
Ausgliederungsvermögen FSK) aufgeteilt sind.
5. AUSGLIEDERUNGSVERMÖGEN 1
5.1 Ausgliederungsvermögen Kölleda
5.1.1 Der gemäß vorstehender Klausel 3.1 übertragene Betrieb Kölleda
wird mit sämtlichen, dem Betrieb Kölleda zuzurechnenden
Vermögensteilen als Gesamtheit auf FT übertragen. Dem Betrieb
Kölleda zugerechnet werden im Sinne dieses Vertrages sämtliche
Aktiva und Passiva, Rechtsverhältnisse und Vermögensteile, die
zum Steuerlichen Übertragungsstichtag wesentliche
Betriebsgrundlagen des Betriebs Kölleda oder dem Betrieb
Kölleda nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbar sind,
und zwar jeweils gleichgültig, ob die betreffenden
Rechtsverhältnisse oder Vermögensteile bilanzierungspflichtig
sind oder nicht, insbesondere aber, ohne jedoch darauf
beschränkt zu sein, solche, die in der als Anlage 4.5
beigefügten Ausgliederungsbilanz FwAG dem Betrieb Kölleda
zugeordnet sind, sofern in dieser Klausel 5.1 oder in
nachstehender Klausel 6 nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist.
5.1.2 Der Betrieb Kölleda umfasst insbesondere, ohne jedoch darauf
beschränkt zu sein, folgende Vermögensgegenstände und sonstige
Aktiva:
(a) Die in Anlage 5.1.2(a) aufgeführten Grundstücke und
Grundstücksflächen (nachfolgend 'Grundstück Kölleda');
(b) Sämtliche, den Betrieb Kölleda betreffenden, immateriellen
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Marken, Patente,
Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Domains, sonstige
gewerbliche Schutzrechte, Know-how und sonstige nicht
schutzfähige immaterielle Vermögensgegenstände) der FwAG;
hierzu zählen insbesondere die in Anlage 5.1.2(b) genannten
immateriellen Vermögensgegenstände;
(c) Sämtliche Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche
Dienstbarkeiten und sonstige Rechte an Grundstücken, die
zugunsten der FwAG im Grundbuch eingetragen sind bzw. der FwAG
zustehen und die Errichtung, Nutzung oder Erschließung von
Gegenständen des Ausgliederungsvermögens Kölleda sichern,
insbesondere zur Benutzung des Grundstücks Kölleda berechtigen
oder sonst der Sicherung von Leitungsrechten oder sonstigen
Rechten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung des
Betriebs Kölleda dienen; hierzu zählen insbesondere die in
Anlage 5.1.2(c) genannten Rechte;
(d) Sämtliche beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
soweit sie im Eigentum der FwAG stehen und zum Betrieb Kölleda
gehören, einschließlich aller Maschinen und maschinellen
Anlagen, Werkzeuge, Aufund Einbauten, Fahrzeuge, EDV-Hardware,
Betriebsund Geschäftsausstattung und alle anderen beweglichen
Vermögensgegenstände; hierzu gehören insbesondere die in Anlage
5.1.2(d) genannten Vermögensgegenstände;
(e) Die in Anlage 5.1.2(e) aufgeführten, dem Betrieb Kölleda
zuzuordnenden geleisteten und erhaltenen Anzahlungen;
(f) Sämtliche im Eigentum der FwAG stehenden Vorräte an Roh-,
Hilfsund Betriebsstoffen, fertigen und unfertigen Erzeugnissen
sowie Waren, die dem Betrieb Kölleda zugehören und nicht gemäß
nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von der Ausgliederung
ausgenommen sind, unabhängig davon, wo und bei wem sich diese
befinden, insbesondere auch solche dem Betrieb Kölleda
zuzuordnenden Vorräte, die sich nicht auf dem Grundstück
Kölleda befinden; hierzu zählen insbesondere die in Anlage
5.1.2(f) genannten Vorräte;
(g) Sämtliche Forderungen der FwAG aus Lieferungen und Leistungen,
die den Betrieb Kölleda betreffen; hierzu zählen insbesondere
die in Anlage 5.1.2(g) aufgeführten Forderungen;
(h) Sämtliche auf den Betrieb Kölleda entfallenden oder diesen
betreffenden Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
Gesellschafter und gegen Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht, es sei denn, diese Forderungen
sind gemäß nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem
Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen. Dem
Ausgliederungsvermögen Kölleda zuzuordnen sind insbesondere die
in Anlage 5.1.2(h) aufgeführten Konzernforderungen. Zur
Klarstellung: Sämtliche Forderungen, die bis zum Wirksamwerden
der Ausgliederung nach diesem Teil B. der Urkunde nach Maßgabe
des Factoring-Vertrages zwischen der FwAG, der Hörmann Finance
GmbH und weiteren Funkwerk-Gesellschaften vom 20.03.2014
(nachfolgend 'Factoring-Vertrag') auf der Grundlage von
konkreten Forderungsverkäufen an die Hörmann Finance GmbH
begründet wurden und die den Betrieb Kölleda betreffen oder
diesem wirtschaftlich zuzuordnen sind, gehören zum
Ausgliederungsvermögen Kölleda;
(i) Sämtliche Nutzungsrechte der FwAG, den Betrieb Kölleda
betreffend; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 5.1.2(i)
aufgeführten Nutzungsrechte;
(j) Der in Anlage 5.1.2(j) aufgeführte, dem Betrieb Kölleda
zuzuordnende Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten;
(k) Sämtliche übertragbare, dem Betrieb Kölleda zuzuordnende
EDV-Software der FwAG, insbesondere soweit in Anlage 5.1.2(k)
benannt;
(l) Der auf den Betrieb Kölleda entfallende Anteil der
Rechnungsabgrenzungsposten der Aktivseite gemäß Anlage
5.1.2(l);
(m) Die auf den Betrieb Kölleda entfallenden nicht
bilanzierungsfähigen/-pflichtigen Wirtschaftsgüter gemäß Anlage
5.1.2(m) ;
(n) Die in Anlage 5.1.2(n) aufgeführten, im Zusammenhang mit dem
Betrieb Kölleda bestehenden und beantragten, übertragbaren
öffentlich-rechtlichen und privaten Konzessionen,
Genehmigungen, Erlaubnisse, Berechtigungen, Lizenzen und
Subventionen;
(o) Alle Rechte und Ansprüche der FwAG aus gemäß nachstehender
Klausel 5.1.4(a) auf die FT übergehenden Arbeitsverhältnissen
des Betriebs Kölleda, einschließlich der ruhenden
Arbeitsverhältnisse, zuzüglich der Rechte und Ansprüche noch
abzuschließender Arbeitsverhältnisse und Ansprüche auf Nutzung
von Arbeitnehmererfindungen von Arbeitnehmern und sonstigen
Mitarbeitern, die gemäß nachstehender Klausel 5.1.4(a) auf die
FT übergehen;
(p) Alle Ansprüche und Forderungen der FwAG gegen
Sozialversicherungsträger sowie aus Versorgungszusagen für den
Alters-, Invaliditätsund Todesfall, soweit sich diese auf gemäß
nachstehender Klausel 5.1.4(a) dem Betrieb Kölleda zugeordnete
Arbeitnehmer und sonstige Mitarbeiter beziehen;
(q) Alle Rechte und Ansprüche der FwAG aus sonstigen gemäß
nachstehender Klausel 5.1.4 auf die FT übergehenden Verträgen,
Vertragsangeboten und Vertragsverhandlungen, Mitgliedschaften,
es sei denn, diese sind gemäß nachstehender Klausel 6
ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen;
(r) Alle gemäß nachstehender Klausel 5.1.4 auf die FT übergehenden
Ansprüche aus Versicherungsverträgen und alle Ansprüche auf die
Gewährung von Subventionen, Zuschüssen und vergleichbaren
Leistungen, die dem Betrieb Kölleda zuzuordnen sind;
(s) Alle für die gemäß dieser Klausel 5.1.2 übertragenen
Außenstände, Rechte und Ansprüche bestehenden Nebenund
Vorzugsrechte im Sinne von § 401 BGB sowie Hilfsund
Sicherungsrechte;
(t) Alle Bücher, Geschäftsunterlagen, Zeichnungen, Dokumentationen
betreffend Know-how, Lieferantenund Kundenlisten und -dateien,
Verkaufshilfen und -literatur und alle anderen Dokumentationen,
die sich im Betrieb Kölleda befinden oder diesem zuzuordnen
sind;
(u) Alle Steuer-, Steuerumlagerückzahlungsund
Steuererstattungsforderungen der FwAG sowie alle
Rechtspositionen der FwAG aus steuerlichen
Prozessrechtsverhältnissen, die dem Betrieb Kölleda zuzuordnen
sind;
(v) Alle, in den vorstehenden Klauseln 5.1.2(a) bis 5.1.2(u) nicht
ausdrücklich erwähnten Rechte, Ansprüche und
Vermögensgegenstände, die dem Betrieb Kölleda zuzuordnen sind,
es sei denn, diese sind in nachstehender Klausel 6 ausdrücklich
von dem Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen.
5.1.3 Der Betrieb Kölleda umfasst insbesondere, ohne jedoch darauf
beschränkt zu sein, folgende Verbindlichkeiten, Verpflichtungen
und sonstigen Passiva:
(a) Alle unbedingten oder bedingten Verpflichtungen und
Verbindlichkeiten der FwAG aus gemäß nachstehender Klausel
5.1.4 auf die FT übergehenden Verträgen, einschließlich aller
Arbeitsverhältnisse und Verbindlichkeiten auf Vergütung für
Arbeitnehmererfindungen sowie Verpflichtungen aus Pensionen und
Versorgungszusagen aller dem Betrieb Kölleda gemäß
nachstehender Klausel 5.1.4(a) zuzuordnenden Arbeitnehmer und
Mitarbeiter;
(b) Alle sonstigen, dem Betrieb Kölleda zuzuordnenden unbedingten
oder bedingten Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen sowie aus Produktgewährleistungen
und Produkthaftpflicht;
(c) Alle sonstigen, dem Betrieb Kölleda zuzuordnenden
Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus Haftungsund
Mithaftungsverhältnissen sowie gegenüber verbundenen
Unternehmen und aus Mitgliedschaften, insbesondere die in
Anlage 5.1.3(c) näher bezeichneten, es sei denn, diese sind
gemäß nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem
Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen. Zur Klarstellung:
Sämtliche Verbindlichkeiten, die bis zum Wirksamwerden der
Ausgliederung nach diesem Teil B. der Urkunde nach Maßgabe des
Factoring-Vertrages auf der Grundlage von konkreten
Forderungsverkäufen an die Hörmann Finance GmbH begründet
wurden und die den Betrieb Kölleda betreffen oder diesem
wirtschaftlich zuzuordnen sind, gehören zum
Ausgliederungsvermögen Kölleda;
(d) Der auf den Betrieb Kölleda entfallende Anteil der
Rechnungsabgrenzungsposten der Passivseite gemäß Anlage
5.1.3(d);
(e) Der auf den Betrieb Kölleda entfallende Anteil der
Rückstellungen gemäß Anlage 5.1.3(e), soweit diese nicht durch
nachstehende Klausel 6 ausdrücklich von dem
Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen sind;
(f) Alle Steuerverbindlichkeiten der FwAG, die dem Betrieb Kölleda
zuzuordnen sind;
(g) Alle, in den vorstehenden Klauseln 5.1.3(a) bis 5.1.3(f) nicht
ausdrücklich erwähnten Verbindlichkeiten und Verpflichtungen,
die dem Betrieb Kölleda zuzuordnen sind, es sei denn, diese
sind in nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem
Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen.
5.1.4 Der Betrieb Kölleda umfasst sämtliche Verträge der FwAG, soweit
diese ausschließlich den Betrieb Kölleda betreffen (nachfolgend
'Verträge Kölleda'), mit allen sich daraus ergebenden Rechten
und Ansprüchen sowie Verpflichtungen und Verbindlichkeiten
einschließlich aller Vertragsergänzungen sowie Nebenabreden,
soweit die Übertragung der Verträge Kölleda im Wege der
Ausgliederung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der
Begriff 'Vertrag' im vorstehend verwendeten Sinne umfasst dabei
alle schriftlichen und mündlichen Verträge, Vereinbarungen,
Aufträge, Absprachen, Zusagen sowie alle von oder gegenüber der
FwAG abgegebenen Angebote. Zum Betrieb Kölleda gehören
insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, die
folgenden Verträge Kölleda:
(a) Alle Anstellungs-, Arbeitsund anderen Verträge, einschließlich
ruhender Arbeitsverhältnisse, mit allen Angestellten, Arbeitern
und Auszubildenden sowie freien und sonstigen Mitarbeitern der
FwAG, die dem Betrieb Kölleda zuzuordnen sind und die in Anlage
5.1.4(a) aufgeführt sind;
(b) Alle Verträge, die die FwAG neben den eigentlichen
Arbeitsverträgen zugunsten der in Anlage 5.1.4(a) aufgeführten
Arbeitnehmer und Mitarbeiter mit Dritten abgeschlossen hat oder
die in sonstiger Weise diese Arbeitnehmer und Mitarbeiter
betreffen und in Anlage 5.1.4(b) aufgeführt sind, d.h.
insbesondere Verträge zur betrieblichen Altersversorgung oder
vergleichbaren Versorgungsverhältnissen, Mitarbeiterdarlehen,
Verträge zur Gehaltsumwandlung, Dienstwagenverträge,
Dienstwohnungsverträge;
(c) Alle Verträge der FwAG mit Lieferanten von Roh-, Hilfsund
Betriebsstoffen und sonstigen, direkt für die Produktion
benötigten Waren, soweit diese ausschließlich dem Betrieb
Kölleda zuzuordnen sind, insbesondere die in Anlage 5.1.4(c)
aufgeführten TOP10-Lieferantenverträge;
(d) Alle sonstigen Verträge der FwAG mit Lieferanten, soweit diese
ausschließlich dem Betrieb Kölleda zuzuordnen, nicht bereits
von vorstehender Klausel 5.1.4(c) erfasst und nicht gemäß
nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem
Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen sind;
(e) Alle Verträge der FwAG mit Kunden, die dem Betrieb Kölleda
zuzuordnen sind, insbesondere die in Anlage 5.1.4(e)
aufgelisteten TOP10-Kundenverträge;
(f) Alle sonstigen Verträge der FwAG mit Kunden, soweit diese
ausschließlich dem Betrieb Kölleda zuzuordnen, nicht bereits in
vorstehender Klausel 5.1.4(e) erfasst und nicht gemäß
nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem
Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen sind;
(g) Alle Miet-, Pacht-, Gestattungsund Leasingverträge
(einschließlich KfZ) der FwAG, alle Verträge mit
Versorgungsunternehmen (insbesondere aber nicht ausschließlich
Energielieferungsverträge) und alle sonstigen Verträge und
Rechtsverhältnisse der FwAG, soweit diese ausschließlich dem
Betrieb Kölleda zuzuordnen und nicht bereits durch eine der
vorstehenden Klauseln erfasst sind; hierunter fallen
insbesondere die in Anlage 5.1.4(g) aufgeführten Verträge;
(h) Alle in Anlage 5.1.4(h) aufgeführten Prozessrechtsverhältnisse
und behördlichen Verfahren der FwAG, die den Betrieb Kölleda
betreffen;
(i) Alle in Anlage 5.1.4(i) aufgeführten, dem Betrieb Kölleda
zuzurechnenden Vertragsangebote und Vertragsverhandlungen der
FwAG;
(j) Alle in Anlage 5.1.4(j) aufgeführten
Geheimhaltungsvereinbarungen, Letters of Intent, Memoranda of
Understand der FwAG, die den Betrieb Kölleda betreffen;
(k) Alle, in den vorstehenden Klauseln 5.1.4(a) bis 5.1.4(j) nicht
ausdrücklich erwähnten Verträge Kölleda, die dem Betrieb
Kölleda zuzuordnen sind, es sei denn, diese sind in
nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem
Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen.
5.2 Ausgliederungsvermögen Karlsfeld
5.2.1 Der gemäß vorstehender Klausel 3.1
übertragene Betrieb Karlsfeld wird mit
sämtlichen, dem Betrieb Karlsfeld
zuzurechnenden Vermögensteilen als
Gesamtheit auf FT übertragen. Dem Betrieb
Karlsfeld zugerechnet werden im Sinne
dieses Vertrages sämtliche unter
Berücksichtigung der Regelungen des BPV
ausgliederungsfähigen Aktiva und Passiva,
Rechtsverhältnisse und Vermögensteile, die
zum Steuerlichen Übertragungsstichtag
wesentliche Betriebsgrundlagen des
Betriebs Karlsfeld oder dem Betrieb
Karlsfeld nach wirtschaftlichen
Zusammenhängen zuordenbar sind, und zwar
jeweils gleichgültig, ob die betreffenden
Rechtsverhältnisse oder Vermögensteile
bilanzierungspflichtig sind oder nicht,
insbesondere aber, ohne jedoch darauf
beschränkt zu sein, solche, die in der als
Anlage 4.5 beigefügten
Ausgliederungsbilanz FwAG dem Betrieb
Karlsfeld zugeordnet sind, sofern in
dieser Klausel 5.2 oder in nachstehender
Klausel 6 nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist.
5.2.2 Der Betrieb Karlsfeld umfasst sämtliche
Vermögensgegenstände und Aktiva, die gemäß
oder aufgrund des BPV der FwAG gehören,
insbesondere:
(a) Sämtliche im Eigentum der FwAG stehenden
Vorräte an Roh-, Hilfsund Betriebsstoffen,
fertigen und unfertigen Erzeugnissen,
unfertigen Leistungen und Handelswaren,
die dem Betrieb Karlsfeld zugehören,
unabhängig davon, wo und bei wem sich
diese befinden; hierzu zählen insbesondere
die in Anlage 5.2.2(a) genannten Vorräte;
(b) Die in Anlage 5.2.2(b) aufgeführten, dem
Betrieb Karlsfeld zuzuordnenden erhaltenen
Anzahlungen auf Bestellungen;
(c) Sämtliche Forderungen der FwAG aus
Lieferungen und Leistungen, die den
Betrieb Karlsfeld betreffen; hierzu zählen
insbesondere die in Anlage 5.2.2(c)
aufgeführten Forderungen;
(d) Der in Anlage 5.2.2(d) aufgeführte, dem
Betrieb Karlsfeld zuzuordnende
Kassenbestand und Guthaben bei
Kreditinstituten;
(e) Der auf den Betrieb Karlsfeld entfallende
Anteil der Rechnungsabgrenzungsposten der
Aktivseite gemäß Anlage 5.2.2(e);
(f) Die auf den Betrieb Karlsfeld entfallenden
nicht bilanzierungsfähigen/-pflichtigen
Wirtschaftsgüter gemäß Anlage 5.2.2(f);
(g) Alle Rechte und Ansprüche der FwAG aus und
im Zusammenhang mit dem gemäß
nachstehender Klausel 5.2.4 übergehenden
BPV; hierzu gehört insbesondere das Recht
und der Anspruch der FwAG auf Nutzung und
Gebrauch
(i) der in Anlage
5.2.2(g)(i)
aufgeführten
immateriellen
Vermögensgegenstände,
insbesondere der
entgeltlich
erworbenen
Konzessionen,
gewerblichen
Schutzrechte und
ähnlichen Rechte und
Werten, sowie
Lizenzen an solchen
Rechten und Werten
gemäß und im Umfang
von Ziff. 4.1.1(a)
des BPV;
(ii) der in Anlage
5.2.2(g)(ii)
aufgeführten
Gegenstände des
Sachanlagevermögens
der FITK,
insbesondere der
Grundstücke,
grundstücksgleichen
Rechte und Bauten,
einschließlich der
Bauten auf fremden
Grundstücken, der
technischen Anlagen
und Maschinen,
anderen Anlagen, der
Betriebsund
Geschäftsausstattung,
sowie geleisteter
Anzahlungen und
Anlagen im Bau gemäß
und im Umfang von
Ziff. 4.1.1(b) des
BPV;
(iii) der sämtlichen
sonstigen in Anlage
5.2.2(g)(iii)
aufgeführten und zum
Betrieb Karlsfeld
gehörenden
Gegenstände und
Rechte; dazu gehören
alle privaten und
öffentlichen Rechte,
Konzessionen,
Genehmigungen,
Erlaubnisse und
Gestattungen,
einschließlich
technischem oder
betriebswirtschaftli-
chem Erfahrungsgut
(Know-how),
Wegerechte, Rechte
aus
Grunddienstbarkeiten
und sonstige
dingliche
Grundstücksrechte
gemäß und im Umfang
von Ziff. 4.1.2 des
BPV;
(iv) der sämtlichen zum
Betrieb Karlsfeld
gehörenden oder im
Zusammenhang mit
diesem geführten
Bücher,
Dokumentationen und
Unterlagen im Sinne
von § 257 HGB sowie
die vollständige
Kundenkartei gemäß
Ziff. 4.1.3 des BPV.
(h) Alle Rechte und Ansprüche der FwAG aus
gemäß nachstehender Klausel 5.2.4(a) auf
die FT übergehenden Arbeitsverhältnissen
des Betriebs Karlsfeld, einschließlich der
ruhenden Arbeitsverhältnisse zuzüglich der
Rechte und Ansprüche noch abzuschließender
Arbeitsverhältnisse und Ansprüche auf
Nutzung von Arbeitnehmererfindungen von
Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern,
die gemäß nachstehender Klausel 5.2.4(a)
auf die FT übergehen;
(i) Alle Ansprüche und Forderungen der FwAG
gegen Sozialversicherungsträger sowie aus
Versorgungszusagen für den Alters-,
Invaliditätsund Todesfall, soweit sich
diese auf gemäß nachstehender Klausel
5.2.4 dem Betrieb Karlsfeld zugeordnete
Arbeitnehmer und sonstige Mitarbeiter
beziehen;
(j) Sämtliche auf den Betrieb Karlsfeld
entfallenden oder diesen betreffenden
Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
Gesellschafter und gegen Unternehmen, mit
denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
es sei denn, diese Forderungen sind gemäß
nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von
dem Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen.
Dem Ausgliederungsvermögen Karlsfeld
zuzuordnen sind insbesondere die in Anlage
5.2.2(j) aufgeführten Konzernforderungen.
Zur Klarstellung: Sämtliche Forderungen,
die bis zum Wirksamwerden der
Ausgliederung nach diesem Teil B. der
Urkunde nach Maßgabe des
Factoring-Vertrages auf der Grundlage von
konkreten Forderungsverkäufen an die
Hörmann Finance GmbH begründet wurden und
die den Betrieb Karlsfeld betreffen oder
diesem wirtschaftlich zuzuordnen sind,
gehören zum Ausgliederungsvermögen
Karlsfeld;
(k) Alle Rechte und Ansprüche der FwAG aus
sonstigen gemäß nachstehender Klausel
5.2.4 auf die FT übergehenden Verträgen,
Vertragsangeboten und
Vertragsverhandlungen, Mitgliedschaften,
es sei denn, diese sind gemäß
nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von
dem Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen;
(l) Alle gemäß nachstehender Klausel 5.2.4 auf
die FT übergehenden Ansprüche aus
Versicherungsverträgen und alle Ansprüche
auf die Gewährung von Subventionen,
Zuschüssen und vergleichbaren Leistungen,
die dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnen sind;
(m) Alle für die gemäß dieser Klausel 5.2.2
übertragenen Außenstände, Rechte und
Ansprüche bestehenden Nebenund
Vorzugsrechte im Sinne von § 401 BGB sowie
Hilfsund Sicherungsrechte;
(n) Alle Steuer-, Steuerumlagerückzahlungsund
Steuererstattungsforderungen der FwAG
sowie alle Rechtspositionen der FwAG aus
steuerlichen Prozessrechtsverhältnissen,
die dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnen sind;
(o) Alle, in den vorstehenden Klauseln
5.2.2(a) bis 5.2.2(n) nicht ausdrücklich
erwähnten Rechte, Ansprüche und
Vermögensgegenstände, die gemäß den
Regelungen des BPV und/oder der
Ausgliederungsbilanz FwAG dem von der FwAG
gepachteten Betrieb Karlsfeld zuzuordnen
sind, es sei denn, diese sind in
nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von
dem Ausgliederungsvermögen ausgenommen.
5.2.3 Der Betrieb Karlsfeld umfasst sämtliche
Verbindlichkeiten und Passiva, die gemäß
oder aufgrund des BPV der FwAG obliegen,
insbesondere:
(a) Alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten
der FwAG aus dem gemäß nachstehender
Klausel 5.2.4 übergehenden BPV;
(b) Alle sonstigen unbedingten oder bedingten
Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der
FwAG aus gemäß nachstehender Klausel 5.2.4
auf die FT übergehenden Verträgen,
einschließlich aller Arbeitsverhältnisse
und Verbindlichkeiten auf Vergütung für
Arbeitnehmererfindungen sowie
Verpflichtungen aus Pensionen und
Versorgungszusagen aller dem Betrieb
Karlsfeld gemäß nachstehender Klausel
5.2.4(a) zuzuordnenden Arbeitnehmer und
Mitarbeiter;
(c) Alle sonstigen, dem Betrieb Karlsfeld
zuzuordnenden unbedingten oder bedingten
Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen sowie aus
Produktgewährleistungen und
Produkthaftpflicht;
(d) Alle sonstigen, dem Betrieb Karlsfeld
zuzuordnenden Verbindlichkeiten und
Verpflichtungen aus Haftungsund
Mithaftungsverhältnissen sowie gegenüber
verbundenen Unternehmen und aus
Mitgliedschaften, insbesondere die in
Anlage 5.2.3(d) näher bezeichneten, es sei
denn, diese sind gemäß nachstehender
Klausel 6 ausdrücklich von dem
Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen. Zur
Klarstellung: Sämtliche Verbindlichkeiten,
die bis zum Wirksamwerden der
Ausgliederung nach diesem Teil B. der
Urkunde nach Maßgabe des
Factoring-Vertrages auf der Grundlage von
konkreten Forderungsverkäufen an die
Hörmann Finance GmbH begründet wurden und
die den Betrieb Karlsfeld betreffen oder
diesem wirtschaftlich zuzuordnen sind,
gehören zum Ausgliederungsvermögen
Karlsfeld;
(e) Der auf den Betrieb Karlsfeld entfallende
Anteil der Rechnungsabgrenzungsposten der
Passivseite gemäß Anlage 5.2.3(e);
(f) Der auf den Betrieb Karlsfeld entfallende
Anteil der Rückstellungen gemäß Anlage
5.2.3(f), soweit diese nicht durch
nachstehende Klausel 6 ausdrücklich von
dem Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen
sind;
(g) Alle Steuerverbindlichkeiten der FwAG, die
dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnen sind;
(h) Alle, in den vorstehenden Klauseln
5.2.3(a) bis 5.2.3(g) nicht ausdrücklich
erwähnten Verbindlichkeiten und
Verpflichtungen, die dem Betrieb Karlsfeld
zuzuordnen sind, es sei denn, diese sind
in nachstehender Klausel 6 ausdrücklich
von dem Ausgliederungsvermögen 1
ausgenommen.
5.2.4 Der Betrieb Karlsfeld umfasst den BPV, auf
dessen Grundlage der Betrieb Karlsfeld
geführt wird sowie sämtliche Verträge, in
die die FwAG aufgrund des BPV im Wege der
Vertragsund/oder Schuldübernahme
eingetreten ist oder die sie abgeschlossen
hat und die ausschließlich den Betrieb
Karlsfeld betreffen (nachfolgend 'Verträge
Karlsfeld'). Umfasst werden alle sich aus
den Verträgen Karlsfeld ergebenden Rechte
und Ansprüche sowie Verpflichtungen und
Verbindlichkeiten einschließlich aller
Vertragsergänzungen sowie Nebenabreden,
soweit die Übertragung der Verträge
Karlsfeld im Wege der Ausgliederung nicht
ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der
Begriff 'Vertrag' im vorstehend
verwendeten Sinne umfasst dabei alle
schriftlichen und mündlichen Verträge,
Vereinbarungen, Aufträge, Absprachen,
Zusagen sowie alle von oder gegenüber der
FwAG abgegebenen Angebote. Zum Betrieb
Karlsfeld gehören neben dem BPV
insbesondere, ohne jedoch darauf
beschränkt zu sein, die folgenden Verträge
Karlsfeld:
(a) Alle Anstellungs-, Arbeitsund anderen
Verträge, einschließlich ruhender
Arbeitsverhältnisse, mit allen
Angestellten, Arbeitern und Auszubildenden
sowie freien und sonstigen Mitarbeitern
der FwAG, die dem Betrieb Karlsfeld
zuzuordnen sind und die in Anlage 5.2.4(a)
aufgeführt sind;
(b) Alle Verträge, die die FwAG neben den
eigentlichen Arbeitsverträgen zugunsten
der in Anlage 5.2.4(a) aufgeführten
Arbeitnehmer und Mitarbeiter mit Dritten
abgeschlossen hat oder die in sonstiger
Weise diese Arbeitnehmer und Mitarbeiter
betreffen und in Anlage 5.2.4(b)
aufgeführt sind, d.h. insbesondere
Verträge zur betrieblichen
Altersversorgung oder vergleichbaren
Versorgungsverhältnissen,
Mitarbeiterdarlehen, Verträge zur
Gehaltsumwandlung, Dienstwagenverträge,
Dienstwohnungsverträge;
(c) Alle Verträge der FwAG mit Lieferanten von
Roh-, Hilfsund Betriebsstoffen und
sonstigen, direkt für die Produktion
benötigten Waren, soweit diese
ausschließlich dem Betrieb Karlsfeld
zuzuordnen sind, insbesondere die in
Anlage 5.2.4(c) aufgeführten
TOP10-Lieferantenverträge;
(d) Alle sonstigen Verträge der FwAG mit
Lieferanten, soweit diese ausschließlich
dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnen, nicht
bereits von vorstehender Klausel 5.2.4(c)
erfasst und nicht gemäß nachstehender
Klausel 6 ausdrücklich von dem
Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen sind;
(e) Alle Verträge der FwAG mit Kunden, die dem
Betrieb Karlsfeld zuzuordnen sind,
insbesondere die in Anlage 5.2.4(e)
aufgelisteten TOP10-Kundenverträge;
(f) Alle sonstigen Verträge der FwAG mit
Kunden, soweit diese ausschließlich dem
Betrieb Karlsfeld zuzuordnen, nicht
bereits in vorstehender Klausel 5.2.4(e)
erfasst und nicht gemäß nachstehender
Klausel 6 ausdrücklich von dem
Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen sind;
(g) Alle Miet-, Pacht-, Gestattungsund
Leasingverträge (einschließlich KfZ) der
FwAG, alle Verträge mit
Versorgungsunternehmen (insbesondere aber
nicht ausschließlich
Energielieferungsverträge) und alle
sonstigen Verträge und Rechtsverhältnisse
der FwAG, soweit diese ausschließlich dem
Betrieb Karlsfeld zuzuordnen und nicht
bereits durch eine der vorstehenden
Klauseln erfasst sind; hierunter fallen
insbesondere die in Anlage 5.2.4(g)
aufgeführten Verträge;
(h) Alle in Anlage 5.2.4(h) aufgeführten
Prozessrechtsverhältnisse und behördlichen
Verfahren der FwAG, die den Betrieb
Karlsfeld betreffen;
(i) Alle in Anlage 5.2.4(i) aufgeführten, dem
Betrieb Karlsfeld zuzurechnenden
Vertragsangebote und Vertragsverhandlungen
der FwAG;
(j) Alle in Anlage 5.2.4(j) aufgeführten
Geheimhaltungsvereinbarungen, Letters of
Intent, Memoranda of Understanding der
FwAG, die den Betrieb Karlsfeld betreffen;
(k) Alle, in den vorstehenden Klauseln
5.2.4(a) bis 5.2.4(j) nicht ausdrücklich
erwähnten Verträge Karlsfeld, die dem
Betrieb Karlsfeld zuzuordnen sind, es sei
denn, diese sind in nachstehender Klausel
6 ausdrücklich von dem
Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen.
5.3 Ausgliederungsvermögen FSA
Die gemäß vorstehender Klausel 3.4 übertragene
100%-Beteiligung an der FSA wird mit sämtlichen, der
Beteiligung an der FSA zuzurechnenden Vermögensteilen als
Gesamtheit auf FT übertragen. Der Beteiligung an der FSA
zugerechnet werden im Sinne dieses Vertrages sämtliche
Wirtschaftsgüter und Schulden, die im unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung der FwAG an
der FSA stehen. Dies betrifft insbesondere die von der FwAG an
der FSA gehaltenen Geschäftsanteile und sämtliche hierauf
entfallenden oder damit zusammenhängenden Rechte und
Nebenrechte, wie Gewinnbezugs- und Stimmrechte, sowie
Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, wie Einlagen- und
etwaige Nachschusspflichten.
5.4 Ausgliederungsvermögen FSK
Die gemäß vorstehender Klausel 3.4 übertragene
100%-Beteiligung an der FSK wird mit sämtlichen, der
Beteiligung an der FSK zuzurechnenden Vermögensteilen als
Gesamtheit auf FT übertragen. Der Beteiligung an der FSK
zugerechnet werden im Sinne dieses Vertrages sämtliche
Wirtschaftsgüter und Schulden, die im unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung der FwAG an
der FSK stehen. Dies betrifft insbesondere die von der FwAG an
der FSK gehaltenen Geschäftsanteile und sämtliche hierauf
entfallenden oder damit zusammenhängenden Rechte und
Nebenrechte, wie Gewinnbezugs- und Stimmrechte, sowie
Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, wie Einlagen- und
etwaige Nachschusspflichten.
5.5 Sonstiges Ausgliederungsvermögen
Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge,
die in den vorstehenden Klauseln 5.1 bis 5.4 dieses Vertrages
nicht ausdrücklich genannt werden, gehören zum
Ausgliederungsvermögen 1, soweit es sich dabei um wesentliche
Betriebsgrundlagen oder um zuordenbare Wirtschaftsgüter im
Sinne der Tz 20.06 und 15.07 UmwStE (BMF-Schreiben vom 11.
November 2011) handelt und daher die Übertragung des bzw. der
betroffenen Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken
und Verträge erforderlich ist, um die Steuerneutralität der
Ausgliederung sicherzustellen. Die Parteien gehen davon aus,
dass diese zu den übertragenen Betrieben und Beteiligungen
gehörenden Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken
und Verträge am Ausgliederungsstichtag 1 ebenfalls auf den
aufnehmenden Rechtsträger übertragen worden sind.
5.6 Sonstige Vereinbarungen bezüglich der
Vermögensaufteilung
Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der Bestand des
Ausgliederungsvermögens 1 zum Vollzugsstichtag 1 maßgeblich.
Die in der Zeit bis zum Vollzugsstichtag 1 erfolgten Zu- und
Abgänge von Vermögensgegenständen i.w.S. werden bei der
Übertragung berücksichtigt. Demgemäß gehören zum
Ausgliederungsvermögen 1 auch diejenigen Vermögensgegenstände
i.w.S., einschließlich Surrogaten, die bis zum
Vollzugsstichtag 1 dem Ausgliederungsvermögen 1 zugegangen
oder in ihm entstanden sind. Entsprechend werden diejenigen
dem Ausgliederungsvermögen 1 nach diesem Vertrag zuzuordnenden
Vermögensgegenstände i.w.S. nicht auf FT übertragen, die vor
dem Vollzugsstichtag 1 im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußert
oder in sonstiger Weise dem Ausgliederungsvermögen 1 entzogen
worden sind oder am Vollzugsstichtag 1 nicht oder nicht mehr
bei der FwAG bestehen.
6. VON DER AUSGLIEDERUNG AUSGENOMMENE VERMÖGENSTEILE
6.1 Sämtliche nicht gemäß vorstehenden Klauseln 5.1 bis
5.3 dem Ausgliederungsvermögen 1 zugeordneten
Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Verträge,
Prozessrechtsverhältnisse oder sonstigen Rechtsverhältnisse
verbleiben bei der FwAG. Ausdrücklich von den Übertragungen
ausgenommen sind insbesondere die folgenden
Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Verträge,
Prozessrechtsverhältnisse und Rechtsverhältnisse der FwAG:
6.1.1 Die nach Wirksamwerden der Ausgliederung der Beteiligung an
der FSA und der Beteiligung an der FSK gemäß Teil B. dieser
Urkunde bei der FwAG verbleibende Beteiligung an der FT.
6.1.2 Die Sonstigen Beteiligungen gemäß Klausel 2.1.6(b).
6.1.3 Das Grundstück Dabendorf gemäß Klausel 2.1.6(c) sowie
sämtliche dem Grundstück Dabendorf zugeordneten dinglichen und
obligatorischen Rechte, Ansprüche, Vertragsverhältnisse und
Verbindlichkeiten und Haftungen der FwAG.
6.1.4 Sämtliche mit den Zentralfunktionen gemäß Klausel 2.1.6(a) und
den konzerninternen, betriebsübergreifenden
Verwaltungsleistungen der FwAG gemäß Klausel 2.1.6(d)
zusammenhängenden Rechte, Ansprüche, Vertragsverhältnisse,
Verbindlichkeiten und Haftung der FwAG, insbesondere aus und
im Zusammenhang mit der Holding-Umlage der FwAG.
6.1.5 Sämtliche Rechte, Ansprüche, Vertragsverhältnisse,
Verbindlichkeiten und Haftung der FwAG aus und im Zusammenhang
mit dem im Funkwerk-Konzern bestehenden Cashpool sowie
sonstigen konzerninternen Darlehen und darlehensähnlichen
Vereinbarungen der FwAG mit Tochterund
Beteiligungsgesellschaften der FwAG, soweit diese nicht dem
Ausgliederungsvermögen gemäß Klausel 5 zugeordnet werden.
6.1.6 Alle beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens der
FwAG, einschließlich aller im Eigentum der FwAG stehenden
Maschinen, maschinellen Anlagen, Werkzeuge, Aufund Einbauten,
Fahrzeuge, EDV-Hardware, Betriebsund Geschäftsausstattung und
alle anderen beweglichen Vermögensgegenstände, die sich auf
dem Grundstück Dabendorf oder einem anderen Grundstück
befinden und nicht dem Betrieb Kölleda oder dem Betrieb
Karlsfeld zugeordnet werden können.
6.1.7 Sämtliche im Eigentum der FwAG stehenden und gesondert
verwahrten Vorräte an Roh-, Hilfsund Betriebsstoffen, fertigen
und unfertigen Erzeugnissen, unfertigen Leistungen und
Handelswaren, die den Komplex 'Projekt Lindaunis' betreffen
und in Anlage 6.1.7 aufgeführt sind sowie die mit diesem
Projekt verbundenen Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche,
Forderungen, Verbindlichkeiten, Haftungen und Risiken.
6.1.8 Alle Anstellungs-, Arbeits-, Pensionsund sonstigen Verträge
einschließlich Anstellungsverträgen mit Vorständen,
Angestellten, Mitarbeitern, Auszubildenden, freien und
sonstigen Mitarbeitern, die gemäß Anlage 6.1.8 bei der FwAG
verbleiben und von der Ausgliederung ausgenommen sind.
6.1.9 Der unter anderem zwischen der FwAG und Herrn Manuel Ruiz
Molina unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 260/2012 vor dem
Handelsgericht Nr. 11 von Madrid, Spanien (Jdo. de lo
Mercantil N. 11 Madrid), geführte Rechtsstreit sowie sämtliche
aus diesem Prozessrechtsverhältnis resultierenden Rechte,
Ansprüche, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der FwAG.
6.1.10 Der auf den Komplex 'Projekt FOR' entfallende Anteil der
Rückstellungen gemäß Anlage 6.1.10 sowie die mit diesem
Projekt verbundenen Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche,
Forderungen, Verbindlichkeiten, Haftungen und Risiken.
6.1.11 Sämtliche Rechte, Ansprüche, Verpflichtungen und
Verbindlichkeiten der FwAG gegenüber der Börse München aus und
im Zusammenhang mit der Notierung der Aktien der FwAG im
Freihandelssegment m:access der Börse München.
6.1.12 Sämtliche Rechte, Ansprüche, Verpflichtungen,
Verbindlichkeiten und Verträge der FwAG aus und im
Zusammenhang mit der Konzernfinanzierung durch Unternehmen der
Hörmann-Gruppe. Zur Klarstellung: Der Factoring-Vertrag ist
vom Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen und verbleibt bei der
FwAG. Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten, die bis zum
Wirksamwerden der Ausgliederung nach diesem Teil B. der
Urkunde nach Maßgabe des Factoring-Vertrages auf der Grundlage
von konkreten Forderungsverkäufen an die Hörmann Finance GmbH
begründet wurden und die den Betrieb Kölleda oder den Betrieb
Karlsfeld betreffen oder diesen wirtschaftlich zuzuordnen
sind, gehören gemäß Klausel 5 zum Ausgliederungsvermögen 1.
6.1.13 Sämtliche Patronatserklärungen oder vergleichbare
Sicherheiten, die die FwAG für Gesellschaften des
Funkwerk-Konzerns abgegeben oder gestellt hat.
6.1.14 Sämtliche sonstigen Verträge, die nicht bereits durch eine der
vorstehenden Klauseln erfasst sind, insbesondere Lieferanten-,
Kundenund Beraterverträge, sowie hieraus resultierende Rechte,
Ansprüche, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die in
Anlage 6.1.14 aufgelistet sind.
6.1.15 Alle sonstigen Rechte und Ansprüche, die gemäß Anlage 6.1.15
bei der FwAG verbleiben und von der Ausgliederung ausgenommen
sind.
6.1.16 Alle sonstigen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die
gemäß Anlage 6.1.16 bei der FwAG verbleiben und von der
Ausgliederung ausgenommen sind.
6.1.17 Sämtliche Haftungsrisiken der FwAG aus und im Zusammenhang mit
Sachverhalten, die nicht aus dem operativen Geschäft des
Ausgliederungsvermögens 1 resultieren.
7. GEGENLEISTUNG
7.1 Als Gegenleistung für die Übertragung des
Ausgliederungsvermögens 1 wird der FwAG ein neuer
Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 3 an der FT in Höhe von
nominal EUR 488.000,00 gewährt.
7.2 Hierzu wird die FT ihr Stammkapital in Höhe von
derzeit EUR 25.000,00 um einen Betrag von EUR 488.000,00 durch
Bildung eines neuen Geschäftsanteils mit der lfd. Nr. 3 im
Nennbetrag von EUR 488.000,00 auf EUR 513.000,00 erhöhen. Die
FwAG wird den neuen Geschäftsanteil übernehmen und die hierauf
zu leistende Einlage durch die Übertragung des
Ausgliederungsvermögens 1 erbringen.
7.3 Die Übertragung erfolgt zu Buchwerten. Übersteigt
der Wert des Ausgliederungsvermögens 1 die Einlageleistung in
Höhe von EUR 488.000,00 wird dieser Betrag in die
Kapitalrücklage der FT eingestellt. Der der FwAG gewährte neue
Geschäftsanteil lfd. Nr. 3 ist ab dem Beginn des zum Zeitpunkt
der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister
laufenden Geschäftsjahres am Gewinn der FT beteiligt.
Besonderheiten in Bezug auf den Gewinnanspruch bestehen nicht.
7.4 Auch nach der Übertragung des
Ausgliederungsvermögens 1 auf die FT ist das Grundkapital der
FwAG durch das nach Vollzug der Ausgliederung bei der FwAG
vorhandene Nettovermögen gedeckt. Eine Kapitalherabsetzung bei
der FwAG als übertragendem Rechtsträger nach § 145 UmwG ist
somit nicht erforderlich.
8. BESONDERE RECHTE UND VORTEILE
8.1 Weder Anteilsinhabern noch Inhabern von besonderen
Rechten wie Anteilen ohne Stimmrechte, Vorzugsaktien,
Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen, Genussrechten
werden seitens der FT Rechte eingeräumt noch sind für diese
Personen Maßnahmen vorgesehen (§ 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG).
8.2 Keinem Mitglied eines Vertretungs- oder
Aufsichtsorgans eines der an der Ausgliederung beteiligten
Rechtsträgers, keinem geschäftsführenden Gesellschafter,
keinem Abschlussprüfer oder Ausgliederungsprüfer wurden oder
werden anlässlich der Ausgliederung besondere Vorteile im
Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.
9. EINRÄUMUNG DES BESITZES
Die FwAG und die FT sind sich darüber einig, dass etwaiger
Besitz an den übertragenen Vermögensgegenständen am
Vollzugsstichtag 1 auf FT übergeht. Soweit der Besitz für die
FwAG durch Besitzdiener oder Besitzmittler ausgeübt wird,
verpflichtet sich die FwAG, ihre Besitzdiener anzuweisen, ab
dem Ausgliederungsstichtag 1 den Besitz als Besitzdiener oder
Besitzmittler für die FT auszuüben. Soweit die
Vermögensgegenstände in mittelbarem Besitz der FwAG stehen,
tritt die FwAG ihre Ansprüche auf Herausgabe dieser
Vermögensgegenstände an die diese Abtretung annehmende FT ab.
10. EINZELÜBERTRAGUNG, AUFFANGBESTIMMUNGEN
10.1 Die FwAG wird diejenigen Vermögensgegenstände,
Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und
Verträge, die zu dem in vorstehender Klausel 5 beschriebenen
Ausgliederungsvermögen 1 gehören und die, gleich aus welchem
Rechtsgrund, nicht schon kraft Gesetzes (§ 131 Nr. 1 Satz 1
UmwG) auf FT übergehen, einzeln auf FT übertragen. FT ist
verpflichtet, die entsprechenden Angebote der FwAG zur
Einzelübertragung anzunehmen bzw. die Verpflichtungen zu
übernehmen. Die hilfsweise Einzelübertragung erfolgt
wirtschaftlich zum Ausgliederungsstichtag 1.
10.2 Soweit bestimmte Vermögensgegenstände, Rechte,
Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge, die
nach diesem Vertrag nicht auf FT übergehen sollen, aus
rechtlichen Gründen aber gleichwohl übergehen, ist die FT
verpflichtet, diese auf die FwAG zurückzuübertragen. Im
Gegenzug ist die FwAG verpflichtet, der Rückübertragung
zuzustimmen. Im Innenverhältnis zwischen der FwAG und der FT
werden sich die Parteien so stellen, als wäre die Übertragung
auch im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag 1 nicht
erfolgt.
10.3 Die Regelungen gemäß vorstehender Klausel 10.1
gelten entsprechend, wenn bestimmte Vermögensgegenstände,
Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge
nach diesem Vertrag nicht übergehen, weil sie irrtümlich dem
bei der FwAG verbleibenden Vermögen zugeordnet werden.
10.4 Die Regelungen gemäß vorstehender Klausel 10.2
gelten entsprechend, wenn bestimmte Vermögensgegenstände,
Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge
nach diesem Vertrag übergehen, die irrtümlich dem
Ausgliederungsvermögen 1 zugeordnet worden sind.
10.5 Wenn Zweifelsfälle über die Zuordnung durch
Auslegung dieses Vertrages unter Zuhilfenahme der
salvatorischen Klausel gemäß nachstehender Klausel 39.4 nicht
zu klären sind und einzelne Vermögensgegenstände, Rechte,
Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge nicht
eindeutig dem Ausgliederungsvermögen 1 zugeordnet werden
können, so obliegt die entsprechende Zuordnung dem Vorstand
der FwAG mit verbindlicher Wirkung für die an der
Ausgliederung nach diesem Teil C. dieser Urkunde beteiligten
Rechtsträger.
10.6 Die FwAG und die FT werden im Zusammenhang mit
einer Übertragung nach dieser Klausel 10 alle erforderlichen
und zweckdienlichen Maßnahmen und Rechtshandlungen einleiten
und an ihnen mitwirken. Insbesondere werden sich die FwAG und
die FT nach besten Kräften bemühen, soweit nötig die
Zustimmung Dritter zur Übertragung der zu dem jeweiligen
Ausgliederungsvermögen 1 gehörenden Vermögensgegenstände,
Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge
zu erlangen. Soweit die Zustimmung zur Übertragung verweigert
wird, werden sich die FwAG und FT im Innenverhältnis so
stellen, wie sie stehen würden, wenn die Zustimmung zur
Übertragung ordnungsgemäß erteilt worden wäre.
11. FOLGEN DER AUSGLIEDERUNG FÜR DIE ARBEITNEHMER UND
IHRE VERTRETUNGEN
11.1 Die FwAG beschäftigt zurzeit 283 Arbeitnehmer.
Hiervon sind derzeit 203 Arbeitnehmer im Betrieb Kölleda und
76 Arbeitnehmer im Betrieb Karlsfeld beschäftigt.
11.2 Mit Wirksamwerden der Ausgliederung, d.h. mit
Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister der FwAG als
übertragenden Rechtsträger, gehen gemäß § 324 UmwG i.V. mit §
613a Abs. 1 BGB sämtliche dem Betrieb Kölleda und dem Betrieb
Karlsfeld zuzuordnenden und in den Anlagen 5.1.4(a) und
5.2.4(a) aufgeführten Arbeitsverhältnisse auf die FT über. FT
wird mit Wirksamwerden der Ausgliederung neuer Arbeitgeber der
dem Betrieb Kölleda und dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnenden
Arbeitnehmer und tritt vollumfänglich in die Rechte und
Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen ein. Hinsichtlich
dieser Arbeitnehmer haften FT und die FwAG nach Maßgabe von §
133 UmwG für alle - auch rückständigen - Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis als Gesamtschuldner. Der Übergang der
Arbeitsverhältnisse hat keine Auswirkungen auf Inhalt und
Umfang der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer, die unverändert
gültig bleiben. Die übergehenden Arbeitsverhältnisse bestehen
mit den gleichen einzelvertraglichen Bedingungen und Zusagen
wie bisher, insbesondere hinsichtlich Vergütung, Arbeitszeit,
Betriebszugehörigkeit und Urlaub mit der FT als übernehmenden
Rechtsträger fort. Änderungen bei der Anwendung des
Kündigungsschutzgesetzes ergeben sich nicht.
11.3 Die in der Anlage 6.1.7 aufgeführten Arbeitnehmer
bleiben Arbeitnehmer der FwAG. Auswirkungen auf die
Arbeitnehmer der FSA hat die Ausgliederung nicht. Diese
verbleiben bei der FSA; durch die Ausgliederung der
Beteiligung an der FSA ändert sich lediglich der
Gesellschafter der FSA. Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der
FSK hat die Ausgliederung der Beteiligung der FwAG an der FSK
nicht. Durch die Ausgliederung ändert sich lediglich der
Gesellschafter der FSK. Die Arbeitnehmer der FSK sind im
Rahmen des Unternehmenskaufvertrages nach § 613a BGB auf die
FT übergegangen.
11.4 Sämtliche von der Ausgliederung betroffenen
Arbeitnehmer werden vor dem Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses form- und fristgerecht im Rahmen der
gesetzlichen Informationspflichten nach § 613a Abs. 5 BGB
unterrichtet und auf das ihnen nach § 613a Abs. 6 BGB
zustehende Widerspruchsrecht sowie die Folgen eines
Widerspruchs hingewiesen.
11.5 Die Arbeitnehmer der FwAG können unter den
Voraussetzungen des § 22 UmwG Sicherheit verlangen.
11.6 Eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder sonstige
Maßnahmen im Hinblick auf die Arbeitnehmer der FwAG sind nicht
konkret geplant. Eine Kündigung der übergehenden
Arbeitsverhältnisse wegen des Übergangs wäre unwirksam (§ 613a
Abs. 4 BGB). Es sind aber auch im Übrigen keine Kündigungen
oder Versetzungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung
konkret geplant.
11.7 Eine Änderung der betrieblichen Strukturen oder der
betrieblichen Organisation des Betriebs Kölleda und des
Betriebs Karlsfeld ist nicht konkret geplant, insbesondere
soll die betriebliche Identität beibehalten werden. Auch im
Übrigen sind Veränderungen der betrieblichen Strukturen und
der betrieblichen Organisation nicht konkret geplant. In Folge
dessen bleiben die in den Betrieben Kölleda und Karlsfeld
gewählten Betriebsräte weiterhin im Amt. Der Betriebsrat für
den Betrieb Kölleda wird nach Wirksamwerden der Ausgliederung
auch für den im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages auf die
FT übergegangenen Betrieb der FSK in Kölleda zuständig.
11.8 Der bisherige Gesamtbetriebsrat der FwAG bleibt
zunächst bei der FT bestehen. Gesamtbetriebsvereinbarungen
gibt es nicht.
11.9 Der Konzernbetriebsrat bleibt auch nach der
Ausgliederung bestehen und im Rahmen seiner gesetzlich
zugewiesenen Kompetenzen auch nach Wirksamwerden der
Ausgliederung für FT zuständig, da sich durch die Eintragung
der Ausgliederung an der Konzernzugehörigkeit der FwAG und der
FT nichts ändert.
11.10 Die FT wird nach Wirksamwerden der Ausgliederung
vorübergehend, d.h. bis zum Wirksamwerden der nach Teil C.
dieser Urkunde vorzunehmenden weiteren Ausgliederung, über
voraussichtlich insgesamt 288 Arbeitnehmer verfügen. Hiervon
entfallen 9 Arbeitnehmer auf den nach dem
Unternehmenskaufvertrag auf die FT übergangenen Betrieb der
FSK, 203 Arbeitnehmer auf den Betrieb Kölleda und 76
Arbeitnehmer auf den Betrieb Karlsfeld, vorausgesetzt, keiner
der Arbeitnehmer hat einem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprochen.
11.11 Die bisher für den Betrieb Kölleda und den Betrieb
Karlsfeld geltenden Einzelbetriebsvereinbarungen werden auch
nach Wirksamwerden der Ausgliederung unverändert
kollektivrechtlich für die Mitarbeiter, deren
Arbeitsverhältnisse übergehen, fortgelten. Geltende
Konzernbetriebsvereinbarungen gelten nach der Ausgliederung
kollektivrechtlich, d.h. unmittelbar und zwingend, weiter.
11.12 Weder FwAG noch FT ist Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes oder hat einen Firmentarifvertrag
abgeschlossen. Tarifrechtliche Regelungen finden auf die
Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer daher nur Anwendung,
soweit hierauf in den Arbeitsverträgen oder sonstigen
Vereinbarungen/Zusagen Bezug genommen wurde oder aufgrund
einer betrieblichen Übung angewendet wurde. Das Wirksamwerden
der Ausgliederung lässt diese Regelungen unberührt.
11.13 Unmittelbar nach der Ausgliederung des Betriebs
Kölleda und des Betriebs Karlsfeld auf die FT ist eine weitere
Ausgliederung beider Betriebe auf der FT auf die FITK
beabsichtigt. Diese Ausgliederung wird wiederum mit einem
Übergang der betreffenden Arbeitsverhältnisse auf die FITK
verbunden sein.
11.14 Der Wirtschaftsausschuss der FwAG ist über die
geplante Ausgliederung bereits unterrichtet worden.
11.15 Der Entwurf dieses Vertrages wurde den
Betriebsräten in Kölleda und in Karlsfeld rechtzeitig, d.h.
spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung der FwAG und
der Gesellschafterversammlung der FT zugeleitet (§§ 125 Satz
1, 5 Abs. 3 UmwG). Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße
Zuleitung an die Betriebsräte wird der Anmeldung zur
Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister beigefügt
werden.
12. HAFTUNG UND FREISTELLUNG
Unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 133 Abs.
1 Satz 1, Abs. 3 UmwG im Außenverhältnis vereinbaren die FwAG
und die FT im Innenverhältnis das Folgende:
12.1 FT als übernehmender Rechtsträger haftet jeweils
für sämtliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des auf
sie übertragenen Ausgliederungsvermögens 1, gleich aus welchem
Rechtsgrund und gleich zu welchem Zeitpunkt sie begründet
wurden.
12.2 FT stellt die FwAG im Innenverhältnis jeweils von
sämtlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des jeweils
erworbenen Ausgliederungsvermögens 1 frei, die gegenüber der
FwAG geltend gemacht werden.
12.3 Die FwAG als übertragender Rechtsträger stellt die
FT im Innenverhältnis von sämtlichen Verpflichtungen und
Verbindlichkeiten frei, die gegenüber FT geltend gemacht
werden, sofern diese Verpflichtungen und Verbindlichkeiten
nicht gemäß vorstehender Klausel 12.1 der FT zugewiesen sind.
12.4 Sollte die Übertragung von Vermögensgegenständen,
Rechten, Pflichten, Risiken und Verträgen, bei denen es sich
um wesentliche Betriebsgrundlagen oder um zuordenbare
Wirtschaftsgüter im Sinne der Tz 15.07 UmwStE handelt und die
daher eine Übertragung erfordern, um die Steuerneutralität der
Ausgliederung sicherzustellen, zivilrechtlich nicht wirksam
geworden sein, halten die Parteien hiermit fest, dass die FwAG
als übertragender Rechtsträger zur Übertragung auch nach dem
Vollzugstag 1 verpflichtet bleibt. Ungeachtet dessen werden
sich die Parteien so stellen, als wären diese zum übertragenen
Ausgliederungsvermögen 1 gehörenden Vermögensgegenstände,
Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge wirtschaftlich am
Ausgliederungsstichtag 1 übertragen worden.
12.5 Sämtliche Ansprüche und Rechte der FT gegen die
FwAG wegen der Beschaffenheit oder des Bestands des von der
FwAG nach Maßgabe dieses Vertrages übertragenen
Ausgliederungsvermögens 1 oder einzelner Teile werden
ausgeschlossen.
13. STEUERLICHE BUCHWERTVERKNÜPFUNG
13.1 FT wird, soweit gesetzlich zulässig, die
steuerlichen Buchwerte der Wirtschaftsgüter des
Ausgliederungsvermögens 1 zum steuerlichen
Übertragungsstichtag in ihrer Steuerbilanz fortführen und ist
verpflichtet, alle dazu notwendigen Handlungen vorzunehmen und
Erklärungen abzugeben. Diese steuerlichen Buchwerte wird die
FwAG der FT mitteilen. An spätere Änderungen der steuerlichen
Buchwerte, etwa aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, sind
die FwAG und FT in ihren Steuerbilanzen gebunden.
13.2 Im Hinblick auf das Ausgliederungsvermögen 1 wird
die FT den Antrag zur Fortführung der steuerlichen Buchwerte
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 UmwStG spätestens bis zur
erstmaligen Abgabe ihrer steuerlichen Schlussbilanz i.S.v. §
20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG stellen.
13.3 FT wird keine Maßnahme oder Handlung vornehmen, die
in Bezug auf die Einbringung des Ausgliederungsvermögens 1
rückwirkend zum Übertragungsstichtag zur Entstehung eines
Einbringungsgewinns I gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG auf Ebene der
FwAG bzw. eines Einbringungsgewinns II gemäß § 22 Abs. 2
UmwStG auf Ebene der mittelbaren Anteilseigner führt.
13.4 FT wird der FwAG für einen Zeitraum von sieben (7)
Jahren nach dem Übertragungsstichtag (§ 22 Abs. 3 Satz 1
UmwStG) unaufgefordert und rechtzeitig, spätestens bis zum 30.
April eines jeden Jahres, sämtliche Unterlagen zur Verfügung
stellen und Auskünfte erteilen, damit die FwAG ihre
Nachweispflichten gem. § 22 Abs. 3 UmwStG erfüllen kann.
13.5 FT wird im Falle des Verstoßes gegen die
Verpflichtungen aus diesem § 22 UmwStG die FwAG von jeglichen
dadurch entstehenden Nachteilen, insbesondere den steuerlichen
Mehrbelastungen, einschließlich daraus entstehender
Mehrsteuern, auf erstes Anfordern freistellen oder, nach der
freien Wahl der FwAG, den daraus entstehenden Schaden
ersetzen.
14. MITTEILUNG DER EINBRINGENDEN
Die FwAG wird der FT für einen Zeitraum von sieben (7) Jahren
nach dem Übertragungsstichtag (§ 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG)
unaufgefordert Mitteilung von Veräußerungen der
Geschäftsanteile an der FT machen, soweit dies für die FT
gemäß § 23 Abs. 2 UmwStG relevant ist. Die FwAG wird der FT
eine von ihr zu beantragende Bescheinigung des zuständigen
Finanzamts gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 5 UmwStG
überlassen.
II. ABSCHNITT
AUSGLIEDERUNGSBESCHLÜSSE UND VERZICHTSERKLÄRUNGEN
15. AUSGLIEDERUNGSBESCHLÜSSE
15.1 Die Hauptversammlung der FwAG als übertragender
Rechtsträger hat der Ausgliederung des Betriebs Kölleda und
des Betriebs Karlsfeld, der Ausgliederung der Beteiligungen an
der FSA und der FSK sowie dem Abschluss des vorliegenden
Ausgliederungsvertrages gemäß §§ 125, 13, 65 UmwG durch
notariell beurkundeten Beschluss vom 01.07.2015 (UR-Nr. [*]
des Notars [*] in [*]) zugestimmt. Der Ausgliederungsbeschluss
ist dieser Urkunde in unbeglaubigter Kopie als Anlage 15.1
beigefügt.
15.2 Unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen für
die Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung
hält Frau Kerstin Schreiber, handelnd als Vorstand der FwAG
als alleinige Gesellschafterin der übernehmenden FT, eine
Gesellschafterversammlung bei der FT ab und beschließt
einstimmig was folgt:
1. Zur Durchführung der Ausgliederung wird das
Stammkapital der übernehmenden FunkTech GmbH von EUR
25.000,00 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) um EUR
488.000,00 (in Worten: vierhundertachtundachtzigtausend
Euro) auf EUR 513.000,00 (in Worten:
fünfhundertdreizehntausend Euro) erhöht durch Bildung eines
neuen Geschäftsanteils mit der lfd. Nr. 3 im Nennbetrag von
EUR 488.000,00 (in Worten: vierhundertachtundachtzigtausend
Euro). Der neue Geschäftsanteil ist ab dem 01.01.2015
gewinnberechtigt. Er wird an die Funkwerk AG als
Gegenleistung für die Übertragung des
Ausgliederungsvermögens 1 der Funkwerk AG auf die FunkTech
GmbH im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß Teil C.
dieser Urkunde ausgegeben.
2. § 3 des Gesellschaftsvertrages der FunkTech GmbH
werden wie folgt neu gefasst:
'3
Stammkapital und Stammeinlagen
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
EUR 513.000,00 (in Worten: Euro
fünfhundertdreizehntausend Euro).
(2) Von dem Stammkapital der Gesellschaft
übernehmen:
a) Funkwerk AG einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von
EUR 12.500,00;
b) Funkwerk AG einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von
EUR 12.500,00;
c) Funkwerk AG einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von
EUR 488.000,00'
3. Dem Ausgliederungsvertrag zwischen der Funkwerk
AG und der FunkTech GmbH, wie er vorstehend in Teil B.,
Abschnitt I. dieser Urkunde abgeschlossen worden ist, wird
hiermit zugestimmt.
16. VERZICHTSERKLÄRUNGEN
Frau Kerstin Schreiber, handelnd als Vorstand der FwAG, welche
alleinige Gesellschafterin der übernehmenden FT ist, erklärt
hiermit:
Ich verzichte hiermit für die FwAG als alleinige
Gesellschafterin der FT gemäß § 16 Abs. 2 UmwG auf die
Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des
Ausgliederungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der
FT gemäß Klausel 15.2 dieser Urkunde.
III. ABSCHNITT
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
17. WEITERE REGELUNGEN UND FESTSTELLUNGEN
17.1 Der EAV FT bleibt durch die Ausgliederung
unberührt.
17.2 Die Vertretungsorgane der FT als übernehmender
Rechtsträger ändern sich nicht.
17.3 Der Vorstand der FwAG und die Geschäftsführung der
FT haben von der in § 127 Satz 1 HS 2 UmwG vorgesehenen
Möglichkeit eines gemeinsamen Ausgliederungsberichts Gebrauch
gemacht. Der Ausgliederungsbericht ist ab Veröffentlichung der
Einberufung der Hauptversammlung auf den Internetseiten der
FwAG abrufbar.
17.4 Eine Ausgliederungsprüfung findet gemäß § 125 Satz
2, 9 ff. UmwG nicht statt.
17.5 Die Anlagen zu Teil B. dieser Urkunde sind
wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
17.6 Die FwAG und die FT werden auf Kosten der FwAG
sämtliche zur Übertragung von nach diesem
Ausgliederungsvertrag zu übertragenden Vermögensgegenständen
notwendige Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen.
18. NOTARIELLE HINWEISE UND BELEHRUNGEN IN BEZUG AUF
DIE AUSGLIEDERUNG
Der Notar hat die Beteiligten im Zusammenhang mit der
Ausgliederung insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
18.1 Die Ausgliederung wird erst wirksam, nachdem sie in
das Handelsregister der Parteien, insbesondere der
übertragenden FwAG eingetragen wurde. Bei der FwAG darf die
Ausgliederung jedoch erst eingetragen werden, nachdem in dem
zuständigen Handelsregister der FT die Ausgliederung
eingetragen worden ist.
18.2 Gemäß § 131 UmwG geht der Teil des Vermögens
einschließlich Verbindlichkeiten des übertragenden
Rechtsträgers entsprechend der im Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als
Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger über.
18.3 Nach Wirksamwerden der Ausgliederung der
100%-Beteiligung der FwAG an der FSA ist FT neue alleinige
Gesellschafterin der FSA. Der Notar hat darüber belehrt, dass
nach dem Recht der Republik Österreich, wo die FSA ihren Sitz
hat, weitere formelle Verpflichtungen, wie Anzeigepflichten,
Anmeldungen zum Handelsregister der FSA, Änderungen des
Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste bestehen
können. Der Notar hat die mit dem Gesellschafterwechsel
verbundenen Rechtsfolgen und Verpflichtungen nicht geprüft.
18.4 Sämtliche an der Ausgliederung beteiligten
Rechtsträger haften nach Maßgabe von § 133 Abs. 1 Satz 1 i.V.
mit Abs. 3 UmwG als Gesamtschuldner für die im Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten, wenn sie
vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ausgliederung fällig und
darauf Ansprüche geltend gemacht werden.
18.5 Es können weitergehende Haftungsvorschriften
bestehen, insbesondere nach § 134 UmwG, § 75 AO.
18.6 Die Ausgliederung muss binnen acht Monaten nach dem
Stichtag der bei der Anmeldung einzureichenden Schlussbilanz,
d.h. bis 31.08.2015 zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet werden.
18.7 Die beteiligten Rechtsträger haften
gesamtschuldnerisch für Steuern und Kosten.
18.8 Gläubigern beider Parteien ist auf Anmeldung und
Glaubhaftmachung ihrer Forderungen hin nach Maßgabe von §§
125, 22 UmwG Sicherheit zu leisten.
18.9 Der Notar hat über die steuerlichen Folgen der
Ausgliederung nicht belehrt und diesbezüglich auf die
Steuerberater der Parteien verwiesen.
TEIL C.
AUSGLIEDERUNG AUF FITK
I. ABSCHNITT
AUSGLIEDERUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAG
zwischen
FT als übertragendem Rechtsträger
und
FITK als übernehmendem Rechtsträger
AUSGLIEDERUNG UND VERMÖGENSÜBERTRAGUNG
19.1 An dieser Ausgliederung sind die FT als
übertragender Rechtsträger und die FITK als übernehmender
Rechtsträger beteiligt.
19.2 Die FT überträgt aus ihrem Vermögen den im Wege der
Ausgliederung durch Aufnahme von der FwAG gemäß Teil B. dieser
Urkunde erworbenen Betrieb Kölleda (Ausgliederungsvermögen
Kölleda) als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten und
gemäß den Spezifikationen in nachstehender Klausel 21 unter
Fortbestand der FT gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG weiter auf
die FITK als übernehmenden Rechtsträger (Ausgliederung zur
Aufnahme).
19.3 Die FT überträgt aus ihrem Vermögen den im Wege der
Ausgliederung durch Aufnahme von der FwAG gemäß Teil B. dieser
Urkunde erworbenen Betrieb Karlsfeld (Ausgliederungsvermögen
Karlsfeld) als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten und
gemäß den Spezifikationen in nachstehender Klausel 21 unter
Fortbestand der FT gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG weiter auf
die FITK als übernehmenden Rechtsträger (Ausgliederung zur
Aufnahme).
19.4 Die FT überträgt aus ihrem Vermögen die im Wege der
Ausgliederung durch Aufnahme von der FwAG gemäß Teil B. dieser
Urkunde erworbene 100%-Beteiligung an der FSA
(Ausgliederungsvermögen FSA) und an der FSK
(Ausgliederungsvermögen FSK) als Gesamtheit mit allen Rechten
und Pflichten gemäß nachstehender Klausel 21 unter Fortbestand
der FT gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG weiter auf die FITK als
übernehmenden Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme).
19.5 Das Ausgliederungsvermögen Kölleda, das
Ausgliederungsvermögen Karlsfeld, das Ausgliederungsvermögen
FSA und das Ausgliederungsvermögen FSK in der in diesem Teil
C. dieser Urkunde näher bezeichneten Zusammensetzung werden
nachfolgend zusammen auch als 'Ausgliederungsvermögen 2'
bezeichnet.
19.6 Bei dem Ausgliederungsvermögen 2 handelt es sich um
einen Teilbetrieb im Sinne der Tz 20.06 i.V.m. Tz 15.07 des
UmwStE (BMF-Schreiben vom 11. November 2011 (IV C 2 - S
1978-b/08/10001, BStBl. I S. 1314) mit allen wesentlichen
Betriebsgrundlagen und zuordenbaren Wirtschaftsgütern sowie
frei zugeordnetem neutralem Vermögen.
20. AUSGLIEDERUNGSSTICHTAG, STEUERLICHER
ÜBERTRAGUNGSSTICHTAG, SCHLUSSBILANZ, AUSGLIEDERUNGSBILANZ
20.1 Die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 2
erfolgt im Innenverhältnis zwischen FT und FITK mit
wirtschaftlicher Rückwirkung zum 01.01.2015, 0:01 Uhr, d.h.
zeitlich der gemäß Teil C. dieser Urkunde vorgenommenen
Ausgliederung um eine 'logische Sekunde' nachgelagert
('Ausgliederungsstichtag
2'). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und
(Rechts-)Geschäfte, die sich auf das Ausgliederungsvermögen 2
beziehen, als für Rechnung der FITK vorgenommen.
20.2 Die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 2
erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung
der Ausgliederung in das Handelsregister der FT ('Vollzugsstichtag
2').
20.3 Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der
31.12.2014, 24:00 Uhr.
20.4 Als Schlussbilanz der FT nach den §§ 125, 17 Abs. 2
UmwG wird der Ausgliederung die Schlussbilanz zum 31.12.2014,
24:00 Uhr ('Schlussbilanz FT') zugrunde gelegt.
20.5 Die Bestimmung der dem Ausgliederungsvermögen 2
zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und
Passivvermögens erfolgt auf der Grundlage der als Anlage 20.5
beigefügten (pro-forma) Ausgliederungsbilanz der FT zum
Ausgliederungsstichtag 2 ('Ausgliederungsbilanz FT'), in der
die in der Schlussbilanz FT abgebildeten Aktiva und Passiva
des Vermögens der FT entsprechend den in nachstehender Klausel
21 abgegrenzten Vermögensmassen (Ausgliederungsvermögen
Kölleda, Ausgliederungsvermögen Karlsfeld,
Ausgliederungsvermögen FSA und Ausgliederungsvermögen FSK)
aufgeteilt sind.
20.6 Für den Fall, dass die Ausgliederung nicht gemäß §§
125 Satz 1, 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG bis zum 31.08.2015 zur
Eintragung in die Handelsregister angemeldet worden ist, wird
abweichend von vorstehenden Klauseln 20.1, 20.3, 20.4 und 20.5
20.6.1 die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 2 im
Innenverhältnis zwischen der FT und der FITK mit
wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2016, 0:01 Uhr erfolgen,
jedoch zeitlich der gemäß Teil C. dieser Urkunde vorgenommenen
Ausgliederung eine 'logische Sekunde' nachgelagert. In diesem
Fall gelten von Beginn des 01.01.2016, 0:01 Uhr an alle
Handlungen und (Rechts-)Geschäfte, die sich auf das
Ausgliederungsvermögen 2 beziehen, als für Rechnung der FT
vorgenommen.
20.6.2 Steuerlicher Übertragungsstichtag im Sinne von Klausel 20.3
der 31.12.2015, 24:00 Uhr sein.
20.6.3 der Ausgliederung die Schlussbilanz der FT als übertragender
Rechtsträger zum 31.12.2015, 24:00 Uhr als Schlussbilanz im
Sinne von §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG zugrunde gelegt.
20.6.4 die Bestimmung der dem Ausgliederungsvermögen 2 zuzuordnenden
Vermögensgegenstände des Aktivund Passivvermögens auf der
Grundlage einer (pro-forma) Ausgliederungsbilanz der FT zum
01.01.2016, 0:01 Uhr erfolgen, in der die in der Schlussbilanz
FT nach vorstehender Klausel 20.6.3 abgebildeten Aktiva und
Passiva des Vermögens der FT entsprechend den in nachstehender
Klausel 21 abgegrenzten Vermögensmassen
(Ausgliederungsvermögen Kölleda, Ausgliederungsvermögen
Karlsfeld, Ausgliederungsvermögen FSA und
Ausgliederungsvermögen FSK) aufgeteilt sind.
21. AUSGLIEDERUNGSVERMÖGEN 2
21.1 Ausgliederungsvermögen Kölleda
21.1.1 Das Ausgliederungsvermögen Kölleda geht nach Wirksamwerden der
in Teil B. dieser Urkunde vereinbarten Ausgliederung zunächst
für eine 'logische Sekunde' von der FwAG auf FT über. Zeitlich
unmittelbar danach wird das Ausgliederungsvermögen Kölleda
gemäß diesem Teil C. der Urkunde wieder aus dem Vermögen der
FT ausgegliedert und auf FITK übertragen. Durch dieses
'Durchreichen' des Betriebs Kölleda im Wege der
Kettenausgliederung sind dem Betrieb Kölleda keine weiteren
Wirtschaftsgüter der FT selbst zuzuordnen, da aufgrund der
kurzen Verweildauer des Betriebs Kölleda im Vermögen der FT
keine wesentlichen Betriebsgrundlagen oder nach
wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren Wirtschaftsgüter
begründet werden können. Auch wird dem Betrieb Kölleda kein
weiteres, neutrales Vermögen der FT zugeordnet.
21.1.2 Der gemäß vorstehender Klausel 19.2 übertragene Betrieb
Kölleda wird deshalb in demselben Umfang und mit denselben
Vermögensgegenständen und sonstigen Aktiva, Verpflichtungen,
Verbindlichkeiten und sonstigen Passiva sowie den Verträgen
Kölleda ausgegliedert, wie er zuvor gemäß Teil B. dieser
Urkunde im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme auf die FT
übertragen wurde. Vermögensgegenstände, sonstige Aktiva,
Verpflichtungen, Verbindlichkeiten, sonstige Passiva und
Verträge, die gemäß vorstehender Klausel 6 schon nicht Teil
des Ausgliederungsvermögens 1 waren, können folglich auch
nicht Teil des Ausgliederungsvermögens 2 sein, da diese
Gegenstände im Vermögen der FwAG verblieben sind.
21.1.3 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Klauseln 21.1.1 und
21.1.2 wird der gemäß vorstehender Klausel 19.2 übertragene
Betrieb Kölleda mit sämtlichen, dem Betrieb Kölleda
zuzurechnenden Vermögensteilen als Gesamtheit auf FITK
übertragen. Dem Betrieb Kölleda zugerechnet werden im Sinne
dieses Vertrages sämtliche Aktiva und Passiva,
Rechtsverhältnisse und Vermögensteile, die zum Steuerlichen
Übertragungsstichtag wesentliche Betriebsgrundlagen des
Betriebs Kölleda oder dem Betrieb Kölleda nach
wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbar sind, und zwar
jeweils gleichgültig, ob die betreffenden Rechtsverhältnisse
oder Vermögensteile bilanzierungspflichtig sind oder nicht,
insbesondere aber, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein,
solche, die in der als Anlage 20.5 beigefügten
Ausgliederungsbilanz FT dem Betrieb Kölleda zugeordnet sind,
sofern in dieser Klausel 21.1 oder in nachstehender Klausel 22
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
21.1.4 Der Betrieb Kölleda umfasst insbesondere, ohne jedoch darauf
beschränkt zu sein,
(a) die in vorstehendenden Klauseln 5.1.2(a) bis 5.1.2(u) und den
Anlagen 5.1.2(a) bis 5.1.2(n) aufgeführten
Vermögensgegenstände und sonstige Aktiva der FT;
(b) die in den vorstehenden Klauseln 5.1.3(a) bis 5.1.3(f) und den
Anlagen 5.1.3(c) bis 5.1.3(e) aufgeführten Verpflichtungen,
Verbindlichkeiten und sonstigen Passiva der FT;
(c) die in den vorstehenden Klauseln 5.1.4(a) bis 5.1.4(k) und den
Anlagen 5.1.4(a) bis 5.1.4(j) aufgeführten Verträge Kölleda
der FT.
21.2 Ausgliederungsvermögen Karlsfeld
21.2.1 Das Ausgliederungsvermögen Karlsfeld geht nach Wirksamwerden
der in Teil B. dieser Urkunde vereinbarten Ausgliederung
zunächst für eine 'logische Sekunde' von der FwAG auf FT über.
Zeitlich unmittelbar danach wird das Ausgliederungsvermögen
Karlsfeld gemäß diesem Teil C. der Urkunde wieder aus dem
Vermögen der FT ausgegliedert und auf FITK übertragen. Durch
dieses 'Durchreichen' des Betriebs Karlsfeld im Wege der
Kettenausgliederung sind dem Betrieb Karlsfeld keine weiteren
Wirtschaftsgüter der FT selbst zuzuordnen, da aufgrund der
kurzen Verweildauer des Betriebs Karlsfeld im Vermögen der FT
keine wesentlichen Betriebsgrundlagen oder nach
wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren Wirtschaftsgüter
begründet werden können. Auch wird dem Betrieb Karlsfeld kein
weiteres, neutrales Vermögen der FT zugeordnet.
21.2.2 Der gemäß vorstehender Klausel 19.2 übertragene Betrieb
Karlsfeld wird deshalb in demselben Umfang und mit denselben
Vermögensgegenständen und sonstigen Aktiva, Verpflichtungen,
Verbindlichkeiten und sonstigen Passiva sowie den Verträgen
Karlsfeld ausgegliedert, wie er zuvor gemäß Teil C. dieser
Urkunde im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme auf die FT
übertragen wurde.
21.2.3 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Klauseln 21.2.1 und
21.2.2 wird der gemäß vorstehender Klausel 19.2 übertragene
Betrieb Karlsfeld mit sämtlichen dem Betrieb Karlsfeld
zuzurechnenden Vermögensteilen als Gesamtheit auf FITK
übertragen. Dem Betrieb Karlsfeld zugerechnet werden im Sinne
dieses Vertrages sämtliche Aktiva und Passiva,
Rechtsverhältnisse und Vermögensteile, die zum Steuerlichen
Übertragungsstichtag wesentliche Betriebsgrundlagen des
Betriebs Karlsfeld oder dem Betrieb Karlsfeld nach
wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbar sind, und zwar
jeweils gleichgültig, ob die betreffenden Rechtsverhältnisse
oder Vermögensteile bilanzierungspflichtig sind oder nicht.
Dem Betrieb Karlsfeld zugerechnet werden im Sinne dieses
Vertrages sämtliche Aktiva und Passiva, Rechtsverhältnisse und
Vermögensteile, die zum Steuerlichen Übertragungsstichtag
wesentliche Betriebsgrundlagen des Betriebs Karlsfeld oder dem
Betrieb Karlsfeld nach wirtschaftlichen Zusammenhängen
zuordenbar sind, und zwar jeweils gleichgültig, ob die
betreffenden Rechtsverhältnisse oder Vermögensteile
bilanzierungspflichtig sind oder nicht, insbesondere aber,
ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, solche, die in der als
Anlage 20.5 beigefügten Ausgliederungsbilanz FT dem Betrieb
Karlsfeld zugeordnet sind, sofern in dieser Klausel 21.1 oder
in nachstehender Klausel 22 nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist.
21.2.4 Der Betrieb Karlsfeld umfasst insbesondere, ohne jedoch darauf
beschränkt zu sein,
(a) die in vorstehendenden Klauseln 5.2.2(a) bis 5.2.2(n) und den
Anlagen 5.2.2(a) bis 5.2.2(j) aufgeführten
Vermögensgegenstände und sonstige Aktiva der FT;
(b) die in den vorstehenden Klauseln 5.2.3(a) bis 5.2.3(g) und den
Anlagen 5.2.3(d) bis 5.2.3(f) aufgeführten Verpflichtungen,
Verbindlichkeiten und sonstigen Passiva der FT;
(c) die in den vorstehenden Klauseln 5.2.4(a) bis 5.2.4(j) und den
Anlagen 5.2.4(a) bis 5.2.4(j) aufgeführten Verträge Karlsfeld
der FT.
21.3 Ausgliederungsvermögen FSA und
Ausgliederungsvermögen FSK
21.3.1 Das Ausgliederungsvermögen FSA und das Ausgliederungsvermögen
FSK geht jeweils nach Wirksamwerden der in Teil B. dieser
Urkunde vereinbarten Ausgliederung zunächst für eine 'logische
Sekunde' von der FwAG auf FT über. Zeitlich unmittelbar danach
wird das Ausgliederungsvermögen FSA und das
Ausgliederungsvermögen FSK jeweils gemäß diesem Teil C. der
Urkunde wieder aus dem Vermögen der FT ausgegliedert und auf
FITK übertragen. Durch dieses 'Durchreichen' der Beteiligung
an der FSA und der Beteiligung an der FSK im Wege der
Kettenausgliederung sind der Beteiligung an der FSA und der
Beteiligung an der FSK keine weiteren Wirtschaftsgüter oder
Schulden der FT selbst zuzuordnen, da aufgrund der kurzen
Verweildauer im Vermögen der FT keine nach wirtschaftlichen
Zusammenhängen zuordenbaren Wirtschaftsgüter oder Schulden
begründet werden können. Auch wird der Beteiligung an der FSA
und an der FSK kein weiteres, neutrales Vermögen der FT
zugeordnet.
21.3.2 Die gemäß vorstehender Klausel 19.4 übertragenen
100%-Beteiligungen an der FSA und an der FSK werden deshalb in
demselben Umfang ausgegliedert, wie sie zuvor gemäß Teil B.
dieser Urkunde im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme auf
die FT übertragen wurden.
21.3.3 Das Ausgliederungsvermögen FSA und das Ausgliederungsvermögen
FSK umfasst jeweils insbesondere, ohne darauf beschränkt zu
sein, sämtliche den Beteiligungen an der FSA und der FSK
zuzurechnenden Vermögensteile als Gesamtheit. Den
Beteiligungen an der FSA und der FSK zugerechnet werden
jeweils insbesondere die von der FT an der FSA und der FSK
gehaltenen Geschäftsanteile und sämtliche hierauf entfallenden
oder damit zusammenhängenden Rechte und Nebenrechte, wie
Gewinnbezugsund Stimmrechte, sowie Verpflichtungen und
Verbindlichkeiten, wie Einlagenund etwaige
Nachschusspflichten.
21.4 Sonstiges Ausgliederungsvermögen
Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge,
die in den vorstehenden Klauseln 21.1 bis 21.3 dieses
Vertrages nicht ausdrücklich genannt werden, gehören zum
Ausgliederungsvermögen 2, soweit es sich dabei um wesentliche
Betriebsgrundlagen oder um zuordenbare Wirtschaftsgüter im
Sinne der Tz 20.06 und 15.07 UmwStE (BMF-Schreiben vom 11.
November 2011) handelt und daher die Übertragung des bzw. der
betroffenen Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken
und Verträge erforderlich ist, um die Steuerneutralität der
Ausgliederung sicher zu stellen. Die Parteien gehen davon aus,
dass diese zu den übertragenen Betrieben und Beteiligungen
gehörenden Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken
und Verträge am Ausgliederungsstichtag 2 ebenfalls auf den
aufnehmenden Rechtsträger übertragen worden sind.
21.5 Sonstige Vereinbarungen bezüglich der
Vermögensaufteilung
Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der Bestand des
Ausgliederungsvermögens 2 zum Vollzugsstichtag 2 maßgeblich.
Die in der Zeit vom Vollzugsstichtag 1 bis zum
Vollzugsstichtag 2 erfolgten Zu- und Abgänge von
Vermögensgegenständen i.w.S. werden bei der Übertragung
berücksichtigt. Demgemäß gehören zum Ausgliederungsvermögen 2
auch diejenigen Vermögensgegenstände, i.w.S. einschließlich
Surrogaten, die zwischen dem Vollzugsstichtag 1 und dem
Vollzugsstichtag 2 dem Ausgliederungsvermögen 2 zugegangen
oder in ihm entstanden sind. Entsprechend werden diejenigen
dem Ausgliederungsvermögen 2 nach diesem Vertrag zuzuordnenden
Vermögensgegenstände i.w.S. nicht auf FITK übertragen, die
nach dem Vollzugsstichtag 1 und vor dem Vollzugsstichtag 2
veräußert worden sind oder am Vollzugsstichtag 2 nicht oder
nicht mehr bei der FT bestehen.
22. VON DER AUSGLIEDERUNG AUSGENOMMENE VERMÖGENSTEILE
22.1 Sämtliche nicht gemäß vorstehenden Klauseln 21.1
bis 21.3 dem Ausgliederungsvermögen 2 zugeordneten
Vermögensgegenstände, Aktiva, Verbindlichkeiten,
Verpflichtungen, Passiva und Verträge verbleiben bei der FT.
Ausdrücklich von den Übertragungen ausgenommen sind
insbesondere die folgenden Vermögensgegenstände,
Verbindlichkeiten und Verträge der FT:
22.1.1 Das nach dem Unternehmenskaufvertrag im Wege des Asset Deals
an FT veräußerte Vermögen der FSK, d.h. sämtliche im
Unternehmenskaufvertrag näher spezifizierten
Vermögensgegenstände und sonstigen Aktiva, Verbindlichkeiten,
Verpflichtungen und sonstigen Passiva, Verträge und
Vereinbarungen sowie sonstigen Rechtsverhältnisse, die der FSK
gehören bzw. der FSK zuzurechnen sind, gleichgültig ob die
betreffenden Rechtsverhältnisse oder Vermögensteile
bilanzierungspflichtig sind oder nicht, und die nach dem
Unternehmenskaufvertrag am 01.07.2015, 0:00 Uhr dinglich auf
FT übergehen.
22.1.2 Der EAV FT.
22.1.3 Alle sonstigen Rechte und Ansprüche, die gemäß Anlage 22.1.3
bei der FT verbleiben und von der Ausgliederung auf FITK
ausgenommen sind.
22.1.4 Alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die gemäß Anlage
22.1.4 bei der FT verbleiben und von der Ausgliederung auf
FITK ausgenommen sind.
22.1.5 Sämtliche Verträge, die nicht bereits durch eine der
vorstehenden Klauseln erfasst sind, sowie hieraus
resultierenden Rechte, Ansprüche, Verpflichtungen und
Verbindlichkeiten, die in Anlage 22.1.5 aufgelistet sind.
22.1.6 Die Beteiligungen der FT an der FITK, der WHSDnet GmbH i.L.
und an der Funkwerk video systeme GmbH.
23. GEGENLEISTUNG
23.1 Als Gegenleistung für die Übertragung des
Ausgliederungsvermögens 2 wird der FT ein neuer
Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 2 an der FITK in Höhe von
nominal EUR 488.000,00 (in Worten:
vierhundertachtundachtzigtausend Euro) gewährt.
23.2 Hierzu wird die FITK ihr Stammkapital in Höhe von
derzeit EUR 512.000,00 um einen Betrag von EUR 488.000,00
durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils mit der lfd. Nr. 2
im Nennbetrag von EUR 488.000,00 auf EUR 1.000.000,00 erhöhen.
Die FT wird den neuen Geschäftsanteil übernehmen und die
hierauf zu leistende Einlage durch die Übertragung des
Ausgliederungsvermögens 2 erbringen.
23.3 Die Übertragung erfolgt zu Buchwerten. Übersteigt
der Wert des Ausgliederungsvermögens 2 die Einlageleistung in
Höhe von EUR 488.000,00 wird dieser Betrag in die
Kapitalrücklage der FITK eingestellt. Der der FT gewährte neue
Geschäftsanteil lfd. Nr. 2 ist ab dem Beginn des zum Zeitpunkt
der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister
laufenden Geschäftsjahres am Gewinn der FITK beteiligt.
Besonderheiten in Bezug auf den Gewinnanspruch bestehen nicht.
24. BESONDERE RECHTE UND VORTEILE
24.1 Weder Anteilsinhabern noch Inhabern von besonderen
Rechten wie Anteilen ohne Stimmrechte, Vorzugsaktien,
Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen, Genussrechte
werden seitens der FITK Rechte eingeräumt noch sind für diese
Personen Maßnahmen vorgesehen (§ 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG).
24.2 Keinem Mitglied eines Vertretungs- oder
Aufsichtsorgans eines der an der Ausgliederung beteiligten
Rechtsträgers, keinem geschäftsführenden Gesellschafter,
keinem Abschlussprüfer oder Ausgliederungsprüfer wurden oder
werden anlässlich der Ausgliederung besondere Vorteile im
Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.
25. EINRÄUMUNG DES BESITZES
Die FT und die FITK sind sich darüber einig, dass etwaiger
Besitz an den übertragenen Vermögensgegenständen am
Vollzugsstichtag 2 auf FITK übergeht. Soweit der Besitz für
die FT durch Besitzdiener oder Besitzmittler ausgeübt wird,
verpflichtet sich die FT, ihre Besitzdiener anzuweisen, ab dem
Ausgliederungsstichtag 2 den Besitz als Besitzdiener oder
Besitzmittler für die FT auszuüben. Soweit die
Vermögensgegenstände in mittelbarem Besitz der FT stehen,
tritt die FT ihre Ansprüche auf Herausgabe dieser
Vermögensgegenstände an die diese Abtretung annehmende FITK
ab.
26. EINZELÜBERTRAGUNG, AUFFANGBESTIMMUNGEN
26.1 Die FT wird diejenigen Vermögensgegenstände,
Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und
Verträge, die zu dem in vorstehender Klausel 21 beschriebenen
Ausgliederungsvermögen 2 gehören und die, gleich aus welchem
Rechtsgrund, nicht schon kraft Gesetzes (§ 131 Nr. 1 Satz 1
UmwG) auf FITK übergehen, einzeln auf FITK übertragen. FITK
ist verpflichtet, die entsprechenden Angebote der FT zur
Einzelübertragung anzunehmen bzw. die Verpflichtungen zu
übernehmen. Die hilfsweise Einzelübertragung erfolgt
wirtschaftlich zum Ausgliederungsstichtag 2.
26.2 Soweit bestimmte Vermögensgegenstände, Rechte,
Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge, die
nach diesem Vertrag nicht auf FITK übergehen sollen, aus
rechtlichen Gründen aber gleichwohl übergehen, ist die FITK
verpflichtet, diese auf die FT zurück zu übertragen. Im
Gegenzug ist die FT verpflichtet, der Rückübertragung
zuzustimmen. Im Innenverhältnis zwischen der FT und der FITK
werden sich die Parteien so stellen, als wäre die Übertragung
auch im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag 2 nicht
erfolgt.
26.3 Die Regelungen gemäß vorstehender Klausel 26.1
gelten entsprechend, wenn bestimmte Vermögensgegenstände,
Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge
nach diesem Vertrag nicht übergehen, weil sie irrtümlich dem
bei der FT verbleibenden Vermögen zugeordnet werden.
26.4 Die Regelungen gemäß vorstehender Klausel 26.2
gelten entsprechend, wenn bestimmte Vermögensgegenstände,
Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge
nach diesem Vertrag übergehen, die irrtümlich dem
Ausgliederungsvermögen 2 zugeordnet worden sind.
26.5 Wenn Zweifelsfälle über die Zuordnung durch
Auslegung dieses Vertrages unter Zuhilfenahme der
salvatorischen Klausel gemäß nachstehender Klausel 39.4 nicht
zu klären sind und einzelne Vermögensgegenstände, Rechte,
Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge nicht
eindeutig dem Ausgliederungsvermögen 2 zugeordnet werden
können, so obliegt die entsprechende Zuordnung der
Geschäftsführung der FT mit verbindlicher Wirkung für die an
der Ausgliederung gemäß diesem Teil D. der Urkunde beteiligten
Rechtsträger.
26.6 Die FT und die FITK werden im Zusammenhang mit
einer Übertragung nach dieser Klausel 26 alle erforderlichen
und zweckdienlichen Maßnahmen und Rechtshandlungen einleiten
und an ihnen mitwirken. Insbesondere werden sich die FT und
die FITK nach besten Kräften bemühen, soweit nötig die
Zustimmung Dritter zur Übertragung der zu dem jeweiligen
Ausgliederungsvermögen 2 gehörenden Vermögensgegenstände,
Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge
zu erlangen. Soweit die Zustimmung zur Übertragung verweigert
wird, werden sich die FT und FITK im Innenverhältnis so
stellen, wie sie stehen würden, wenn die Zustimmung zur
Übertragung ordnungsgemäß erteilt worden wäre.
27. FOLGEN DER AUSGLIEDERUNG FÜR DIE ARBEITNEHMER UND
IHRE VERTRETUNGEN
27.1 Die FT beschäftigt zurzeit keine Arbeitnehmer. Nach
dem Vollzug des Unternehmenskaufvertrages und nach
Wirksamwerden der Ausgliederung gemäß Teil B. dieser Urkunde
wird FT für eine 'logische Sekunde' voraussichtlich insgesamt
288 Arbeitnehmer beschäftigen. Hiervon entfallen 9
Arbeitnehmer auf den ehemaligen Betrieb der FSK, 203
Arbeitnehmer auf den Betrieb Kölleda und 76 Arbeitnehmer auf
den Betrieb Karlsfeld, jeweils vorausgesetzt, die Arbeitnehmer
in den Betrieben Kölleda und Karlsfeld haben einem Übergang
ihrer Arbeitsverhältnisse von der FwAG auf die FT nicht
widersprochen. Die im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages
übertragenen Arbeitnehmer des ehemaligen Geschäftsbetriebs der
FSK verbleiben bei der FT und werden nicht weiter auf die FITK
ausgegliedert.
27.2 FITK beschäftigt derzeit keine Arbeitnehmer. Ein
Betriebsrat existiert bei der FITK nicht. Mit Wirksamwerden
der Ausgliederung, d.h. mit Eintragung der Ausgliederung im
Handelsregister der FT als übertragenden Rechtsträger gehen
gemäß § 324 UmwG i.V. mit § 613a Abs. 1 BGB sämtliche dem
Betrieb Kölleda und dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnenden und in
den Anlagen 5.1.4(a) und 5.2.4(a) aufgeführten
Arbeitsverhältnisse auf die FITK über. FITK wird mit
Wirksamwerden der Ausgliederung neuer Arbeitgeber der dem
Betrieb Kölleda und dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnenden
Arbeitnehmer und tritt vollumfänglich in die Rechte und
Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen ein. Hinsichtlich
dieser Arbeitnehmer haften FITK und die FT nach Maßgabe von §
133 UmwG für alle - auch rückständigen - Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis als Gesamtschuldner. Der Übergang der
Arbeitsverhältnisse hat keine Auswirkungen auf Inhalt und
Umfang der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer, die unverändert
gültig bleiben. Die übergehenden Arbeitsverhältnisse bestehen
mit den gleichen einzelvertraglichen Bedingungen und Zusagen
wie bisher, insbesondere hinsichtlich Vergütung, Arbeitszeit,
Betriebszugehörigkeit und Urlaub mit der FITK als
übernehmendem Rechtsträger fort. Änderungen bei der Anwendung
des Kündigungsschutzgesetzes ergeben sich nicht.
27.3 Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der FSA hat die
Ausgliederung nicht. Diese verbleiben bei der FSA; durch die
Ausgliederung der Beteiligung an der FSA ändert sich lediglich
der Gesellschafter der FSA. Gleiches gilt für die Arbeitnehmer
der FSK. Diese sind im Wege des Asset deals nach § 613a BGB
auf die FT übergegangen und bleiben von der Ausgliederung nach
diesem Teil C. der Urkunde unberührt. Durch die Ausgliederung
der Beteiligung an der FSK ändert sich lediglich der
Gesellschafter der FSK.
27.4 Sämtliche von der Ausgliederung betroffenen
Arbeitnehmer werden vor dem Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses form- und fristgerecht im Rahmen der
gesetzlichen Informationspflichten nach § 613a Abs. 5 BGB
unterrichtet und auf das ihnen nach § 613a Abs. 6 BGB
zustehende Widerspruchsrecht sowie die Folgen eines
Widerspruchs hingewiesen.
27.5 Die Arbeitnehmer der FT können unter den
Voraussetzungen des § 22 UmwG Sicherheit verlangen.
27.6 Eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder sonstige
Maßnahmen im Hinblick auf die Arbeitnehmer der FT sind nicht
konkret geplant. Eine Kündigung der übergehenden
Arbeitsverhältnisse wegen des Übergangs wäre unwirksam (§ 613a
Abs. 4 BGB). Es sind aber auch im Übrigen keine Kündigungen
oder Versetzungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung
konkret geplant.
27.7 Eine Änderung der betrieblichen Strukturen oder der
betrieblichen Organisation des Betriebs Kölleda und des
Betriebs Karlsfeld ist nicht konkret geplant, insbesondere
soll die betriebliche Identität beibehalten werden. Auch im
Übrigen sind Veränderungen der betrieblichen Strukturen und
der betrieblichen Organisation nicht konkret geplant. In Folge
dessen bleiben die in den Betrieben Kölleda und Karlsfeld
gewählten Betriebsräte weiterhin im Amt. Durch den Übergang
der Betriebe Kölleda und Karlsfeld auf die FITK entfällt auch
die Zuständigkeit des im Betrieb Kölleda bestehenden
Betriebsrats für den auf FT verschmolzenen Betrieb der FSK.
Die bei der FT verbleibenden Arbeitnehmer haben deshalb das
Recht, einen eigenen Betriebsrat zu wählen.
27.8 Der bisherige Gesamtbetriebsrat der FT bleibt bei
der FITK bestehen. Gesamtbetriebsvereinbarungen gibt es nicht.
27.9 Der Konzernbetriebsrat bleibt auch nach der
Ausgliederung bestehen und im Rahmen seiner gesetzlich
zugewiesenen Kompetenzen auch nach Wirksamwerden der
Ausgliederung für FT und FITK zuständig, da sich durch die
Eintragung der Ausgliederung an der Konzernzugehörigkeit der
FT und der FITK nichts ändert.
27.10 Die FITK wird nach Wirksamwerden der Ausgliederung
gemäß Teil C. dieser Urkunde über voraussichtlich insgesamt
279 Arbeitnehmer verfügen. Hiervon entfallen 203 Arbeitnehmer
auf den Betrieb Kölleda und 76 Arbeitnehmer auf den Betrieb
Karlsfeld, vorausgesetzt, keiner der Arbeitnehmer hat einem
Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB
widersprochen.
27.11 Die bisher für den Betrieb Kölleda und den Betrieb
Karlsfeld geltenden Einzelbetriebsvereinbarungen werden auch
nach Wirksamwerden der Ausgliederung unverändert
kollektiv-rechtlich für die Mitarbeiter, deren
Arbeitsverhältnisse übergehen, fortgelten. Geltende
Konzernbetriebsvereinbarungen gelten nach der Ausgliederung
kollektivrechtlich, d.h. unmittelbar und zwingend für den
jeweiligen Betrieb weiter.
27.12 Weder FT noch FITK ist Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes oder hat einen Firmentarifvertrag
abgeschlossen. Tarifrechtliche Regelungen finden auf die
Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer daher nur Anwendung,
soweit hierauf in den Arbeitsverträgen oder sonstigen
Vereinbarungen/Zusagen Bezug genommen wurde oder aufgrund
einer betrieblichen Übung angewendet wurde. Das Wirksamwerden
der Ausgliederung lässt diese Regelungen unberührt.
27.13 Die Wirtschaftsausschüsse der FT und FITK sind über
die geplante Ausgliederung bereits unterrichtet worden.
27.14 Der Entwurf dieses Vertrages wurde den
Betriebsräten in den Betrieben Kölleda und Karlsfeld
rechtzeitig, d.h. spätestens einen Monat vor der
Gesellschafterversammlung der FT und der
Gesellschafterversammlung der FITK zugeleitet (§§ 125 Satz 1,
5 Abs. 3 UmwG). Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße
Zuleitung an die Betriebsräte wird der Anmeldung zur
Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister beigefügt
werden.
28. HAFTUNG UND FREISTELLUNG
Unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 133 Abs.
1 Satz 1, Abs. 3 UmwG im Außenverhältnis vereinbaren die FT
und die FITK im Innenverhältnis das folgende:
28.1 FITK als übernehmender Rechtsträger haftet jeweils
für sämtliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des auf
sie gemäß vorstehender Klausel 19 übertragenen
Ausgliederungsvermögens 2, gleich aus welchem Rechtsgrund und
gleich zu welchem Zeitpunkt sie begründet wurden.
28.2 FITK stellt die FT im Innenverhältnis jeweils von
sämtlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des jeweils
erworbenen Ausgliederungsvermögens 2 frei, die gegenüber der
FT geltend gemacht werden.
28.3 Die FT als übertragender Rechtsträger stellt die
FITK im Innenverhältnis von sämtlichen Verpflichtungen und
Verbindlichkeiten frei, die gegenüber FITK geltend gemacht
werden, sofern diese Verpflichtungen und Verbindlichkeiten
nicht gemäß vorstehender Klausel 28.1 der FITK zugewiesen
sind.
28.4 Sollte die Übertragung von Vermögensgegenständen,
Rechten, Pflichten, Risiken und Verträgen, bei denen es sich
um wesentliche Betriebsgrundlagen oder um zuordenbare
Wirtschaftsgüter im Sinne der Tz 15.07 UmwStE handelt und die
daher eine Übertragung erfordern, um die Steuerneutralität der
Ausgliederung sicherzustellen, zivilrechtlich nicht wirksam
geworden sein, halten die Parteien hiermit fest, dass die FT
als übertragender Rechtsträger zur Übertragung auch nach dem
Vollzugstag 2 verpflichtet bleibt. Ungeachtet dessen werden
sich die Parteien so stellen, als wären diese zum übertragenen
Ausgliederungsvermögen 2 gehörenden Vermögensgegenstände,
Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge wirtschaftlich am
Ausgliederungsstichtag 2 übertragen worden.
28.5 Sämtliche Ansprüche und Rechte der FITK gegen die
FT wegen der Beschaffenheit oder des Bestands des von der FT
nach Maßgabe dieses Vertrages übertragenen
Ausgliederungsvermögens 2 oder einzelner Teile werden
ausgeschlossen.
29. STEUERLICHE BUCHWERTVERKNÜPFUNG
29.1 FITK wird, soweit gesetzlich zulässig, die
steuerlichen Buchwerte der Wirtschaftsgüter des
Ausgliederungsvermögens 2 zum Steuerlichen
Übertragungsstichtag in ihrer Steuerbilanz fortführen und ist
verpflichtet, alle dazu notwendigen Handlungen vorzunehmen und
Erklärungen abzugeben. Diese steuerlichen Buchwerte wird die
FT der FITK mitteilen. An spätere Änderungen der steuerlichen
Buchwerte, etwa aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, sind
die FT und FITK in ihren Steuerbilanzen gebunden.
29.2 Im Hinblick auf das Ausgliederungsvermögen 2 wird
die FITK den Antrag zur Fortführung der steuerlichen Buchwerte
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 UmwStG spätestens bis zur
erstmaligen Abgabe ihrer steuerlichen Schlussbilanz i.S.v. §
20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG stellen.
29.3 FITK wird keine Maßnahme oder Handlung vornehmen,
die in Bezug auf die Einbringung des Ausgliederungsvermögens 2
rückwirkend zum Übertragungsstichtag zur Entstehung eines
Einbringungsgewinns I gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG auf Ebene der
FT bzw. eines Einbringungsgewinns II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG
auf Ebene der mittelbaren Anteilseigner führt.
29.4 FITK wird der FT für einen Zeitraum von sieben (7)
Jahren nach dem Übertragungsstichtag (§ 22 Abs. 3 Satz 1
UmwStG) unaufgefordert und rechtzeitig, spätestens bis zum 30.
April eines jeden Jahres, sämtliche Unterlagen zur Verfügung
stellen und Auskünfte erteilen, damit die FT ihre
Nachweispflichten gemäß § 22 Abs. 3 UmwStG erfüllen kann.
29.5 FITK wird im Falle des Verstoßes gegen die
Verpflichtungen aus diesem § 22 UmwStG die FT von jeglichen
dadurch entstehenden Nachteilen, insbesondere den steuerlichen
Mehrbelastungen, einschließlich daraus entstehender
Mehrsteuern, auf erstes Anfordern freistellen oder, nach der
freien Wahl der FT, den daraus entstehenden Schaden ersetzen.
30. MITTEILUNG DER EINBRINGENDEN
Die FT wird der FITK für einen Zeitraum von sieben (7) Jahren
nach dem Übertragungsstichtag (§ 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG)
unaufgefordert Mitteilung von Veräußerungen der
Geschäftsanteile an der FITK machen, soweit dies für die FITK
gemäß § 23 Abs. 2 UmwStG relevant ist. Die FT wird der FITK
eine von ihr zu beantragende Bescheinigung des zuständigen
Finanzamts gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 5 UmwStG
überlassen.
II. ABSCHNITT
AUSGLIEDERUNGSBESCHLÜSSE UND VERZICHTSERKLÄRUNGEN
31. AUSGLIEDERUNGSBESCHLÜSSE
31.1 Unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen für
die Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung
hält die Erschienene zu 1.), handelnd als Vorstand der FwAG
als alleinige Gesellschafterin der übertragenden FT, eine
Gesellschafterversammlung bei der FT ab und beschließt
einstimmig was folgt:
Dem Ausgliederungsvertrag zwischen der FunkTech GmbH und der
Funkwerk Information Technologies Karlsfeld GmbH, wie er
vorstehend in Teil C., Abschnitt I. dieser Urkunde
abgeschlossen worden ist, wird hiermit zugestimmt.
31.2 Unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen für
die Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung
hält die Erschienene, handelnd als Geschäftsführerin der FT
als alleinige Gesellschafterin der übernehmenden FITK, eine
Gesellschafterversammlung bei der FITK ab und beschließt
einstimmig was folgt:
1. Zur Durchführung der Ausgliederung wird das
Stammkapital der übernehmenden Funkwerk Information
Technologies Karlsfeld GmbH von EUR 512.000,00 (in Worten:
fünfhundertzwölftausend Euro) um EUR 488.000,00 (in Worten:
vierhundertachtundachtzigtausend Euro) auf EUR 1.000.000,00
(in Worten: eine Million Euro) erhöht durch Bildung eines
neuen Geschäftsanteils mit der lfd. Nr. 2 im Nennbetrag von
EUR 488.000,00 (in Worten: vierhundertachtundachtzigtausend
Euro). Der neue Geschäftsanteil ist ab dem 01.01.2015
gewinnberechtigt. Er wird an die FunkTech GmbH als
Gegenleistung für die Übertragung des
Ausgliederungsvermögens 2 der FunkTech GmbH auf die Funkwerk
Information Technologies Karlsfeld GmbH im Wege der
Ausgliederung zur Aufnahme gemäß Teil C. dieser Urkunde
ausgegeben.
2. § 4 des Gesellschaftsvertrages der Funkwerk
Information Technologies Karlsfeld GmbH wird wie folgt neu
gefasst:
'4
Stammkapital und Stammeinlagen
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.000.000,00
(in Worten: eine Million Euro).'
3. Die Firma der Funkwerk Information Technologies
Karlsfeld GmbH wird nach Wirksamwerden der Ausgliederung
gemäß Teil C. dieser Urkunde geändert in 'Funkwerk Systems
GmbH' und der Sitz wird von Karlsfeld nach Kölleda verlegt.
§ 1 des Gesellschaftsvertrages der Funkwerk Information
Technologies Karlsfeld GmbH wird hierzu wie folgt neu
gefasst:
'1
Firma und Sitz
1.1 Die Firma der Gesellschaft lautet
Funkwerk Systems GmbH.
1.2 Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 99625
Kölleda.'
4. Dem Ausgliederungsvertrag zwischen der FunkTech
GmbH und der Funkwerk Information Technologies Karlsfeld
GmbH, wie er vorstehend in Teil C., Abschnitt I. dieser
Urkunde abgeschlossen worden ist, wird hiermit zugestimmt.
32. VERZICHTSERKLÄRUNGEN
32.1 Die Erschienene, handelnd als Vorstand der FwAG,
welche alleinige Gesellschafterin der übertragenden FT ist,
erklärt hiermit:
1. Ich verzichte hiermit gemäß §§ 127 Satz 2, 8 Abs.
3 UmwG auf die Erstellung eines Ausgliederungsberichts.
2. Ich verzichte hiermit gemäß § 16 Abs. 2 UmwG auf
die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des
Ausgliederungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der
FunkTech GmbH gemäß Klausel 31.1 dieser Urkunde.
32.2 Die Erschienene, handelnd als Geschäftsführerin der
FT, welche alleinige Gesellschafterin der übernehmenden FITK
ist, erklärt hiermit:
1. Ich verzichte hiermit gemäß §§ 127 Satz 2, 8 Abs.
3 UmwG auf die Erstellung eines Ausgliederungsberichts.
2. Ich verzichte hiermit gemäß § 16 Abs. 2 UmwG auf
die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des
Ausgliederungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der
Funkwerk Information Technologies Karlsfeld GmbH gemäß
Klausel 31.2 Ziff. 4 dieser Urkunde.
III. ABSCHNITT
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
33. REGELUNGEN IN BEZUG AUF DEN BPV
33.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass
sich durch die Ausgliederung der zunächst auf die FT und
sodann auf die FITK übertragenen Vermögensgegenstände, Rechte
und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem BPV sämtliche
Forderungen und Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit
dem BPV bei der FITK vereinigen und somit infolge Konfusion
erlöschen. Nach Übertragung des BPV auf die FITK und Übernahme
sämtlicher Vermögensgegenstände des auf der Grundlage des BPV
geführten Betriebs Karlsfeld durch die FITK endet der BPV nach
übereinstimmender Auffassung der Parteien ebenfalls durch
Konfusion.
33.2 Die Regelungen in Ziffer 19. des BPV zu den Folgen
der Vertragsbeendigung finden keine Anwendung.
33.3 FITK wird nach Wirksamwerden der in diesem Teil C.
dieser Urkunde vereinbarten Ausgliederung dafür Sorge tragen,
dass die Beendigung des BPV in das Handelsregister der FITK
eingetragen wird.
33.4 FITK wird unverzüglich nach Wirksamwerden der
Ausgliederung nach Teil C. dieser Urkunde die Vertragspartner
der Verträge Karlsfeld über den gesetzlichen Übergang ihrer
Vertragsverhältnisse auf die FITK gemäß § 131 Abs. 1 UmwG
informieren.
34. WEITERE REGELUNGEN UND FESTSTELLUNGEN
34.1 Die Vertretungsorgane der FITK als übernehmender
Rechtsträger ändern sich nicht.
34.2 Eine Ausgliederungsprüfung findet gemäß § 125 Satz
2, 9 ff. UmwG nicht statt.
34.3 Die Anlagen zu Teil B. und C. dieser Urkunde sind
wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
34.4 Die FT und die FITK werden sämtliche zur
Übertragung von nach diesem Ausgliederungsvertrag zu
übertragenden Vermögensgegenständen notwendige Erklärungen
abgeben und Handlungen vornehmen.
35. NOTARIELLE HINWEISE UND BELEHRUNGEN IN BEZUG AUF
DIE AUSGLIEDERUNG
Der Notar hat die Beteiligten im Zusammenhang mit der
Ausgliederung insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
35.1 Die Ausgliederung wird erst wirksam, nachdem sie in
das Handelsregister der Parteien, insbesondere der
übertragenden FT eingetragen wurde. Bei der FT darf die
Ausgliederung jedoch erst eingetragen werden, nachdem in dem
zuständigen Handelsregister der FITK die Ausgliederung
eingetragen worden ist.
35.2 Gemäß § 131 UmwG geht der Teil des Vermögens
einschließlich Verbindlichkeiten des übertragenden
Rechtsträgers entsprechend der im Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als
Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger über.
35.3 Nach Wirksamwerden der Ausgliederung der
100%-Beteiligung der FT an der FSA ist FITK neue alleinige
Gesellschafterin der FSA. Der Notar hat darüber belehrt, dass
nach dem Recht der Republik Österreich, wo die FSA ihren Sitz
hat, weitere formelle Verpflichtungen, wie Anzeigepflichten,
Anmeldungen zum Handelsregister der FSA, Änderungen des
Gesellschaftsvertrages und Gesellschafterlisten bestehen
können. Der Notar hat die mit dem Gesellschafterwechsel
verbundenen Rechtsfolgen und Verpflichtungen nicht geprüft.
35.4 Sämtliche an der Ausgliederung beteiligten
Rechtsträger haften nach Maßgabe von § 133 Abs. 1 Satz 1 i.V.
mit Abs. 3 UmwG als Gesamtschuldner für die im Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten, wenn sie
vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ausgliederung fällig und
darauf Ansprüche geltend gemacht werden.
35.5 Es können weitergehende Haftungsvorschriften
bestehen, insbesondere nach § 134 UmwG, § 75 AO.
35.6 Die Ausgliederung muss binnen acht Monaten nach
dem Stichtag der bei der Anmeldung einzureichenden
Schlussbilanz, d.h. bis 31.08.2015 zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet werden.
35.7 Die beteiligten Rechtsträger haften
gesamtschuldnerisch für Steuern und Kosten.
35.8 Gläubigern beider Parteien ist auf Anmeldung und
Glaubhaftmachung ihrer Forderungen hin nach Maßgabe von §§
125, 22 UmwG Sicherheit zu leisten.
35.9 Der Notar hat über die steuerlichen Folgen der
Ausgliederung nicht belehrt und diesbezüglich auf die
Steuerberater der Parteien verwiesen.
TEIL D.
GEMEINSAME SCHLUSSBESTIMMUNGEN
36. REIHENFOLGE DES VOLLZUGS UND BERICHTIGUNG DES
GRUNDBUCHS
36.1 Die Beteiligten bitten den beurkundenden Notar, im
Rahmen der Abwicklung der in dieser Urkunde vereinbarten
Umstrukturierungsmaßnahmen eine enge Abstimmung mit den
Handelsregistern zu suchen, damit die Maßnahmen in der
Reihenfolge eingetragen werden, in der sie vereinbart wurden,
d.h.
36.1.1 zunächst Vollzug des Unternehmenskaufvertrages zwischen der
FSK und der FT. Dieser dingliche Vollzug soll am 01.07.2015,
0:00 Uhr erfolgen;
36.1.2 sodann Eintragung der Ausgliederung gemäß Teil B. dieser
Urkunde in die Handelsregister der FT und der FwAG;
36.1.3 sodann Eintragung der Ausgliederung gemäß Teil C. dieser
Urkunde in die Handelsregister der FITK und der FT;
36.1.4 anschließend Eintragung der Umfirmierung und Sitzverlegung
der FITK in das Handelsregister sowie der Beendigung des BPV
in das Handelsregister der FITK.
36.2 Die einzelnen in dieser Urkunde vereinbarten
Umstrukturierungsmaßnahmen sollen möglichst in einem engen
zeitlichen Zusammenhang ohne größere zeitliche Unterbrechungen
angemeldet und eingetragen werden, um für die beabsichtigte
Rückwirkung der Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG die
Gefahr eines Fristablaufs zu vermeiden.
36.3 Nach Wirksamwerden der Ausgliederungen gemäß Teil
B. und C. dieser Urkunde ist die FITK Eigentümerin des
Grundstücks Kölleda. Dies hat zur Folge, dass die Grundbücher
unrichtig werden, in denen die FwAG als Eigentümerin des
Grundstücks Kölleda und/oder als Inhaberin beschränkt
dinglicher Rechte an dem Grundstück Kölleda eingetragen ist.
Der Notar wies darauf hin, dass der Nachweis der Unrichtigkeit
gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage einer beglaubigten
Abschrift dieses Vertrages und von beglaubigten, die
Eintragung der Ausgliederungen enthaltenen
Handelsregisterauszügen des jeweils übernehmenden
Rechtsträgers erbracht werden kann. Der Notar wies ferner
darauf hin, dass dem Grundbuchamt die steuerliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorzulegen ist.
Die Erschienene beantragt hiermit die notwendigen
Berichtigungen des Grundbuchs nach Wirksamkeit der
Ausgliederungen gemäß Teil B. und C. dieser Urkunde. Nach
Belehrung über die Kostenfolgen wird der Notar damit
beauftragt und bevollmächtigt, die notwendigen Berichtigungen
des Grundbuchs vorzunehmen. FT verzichtet hiermit vorsorglich
- soweit gesetzlich zulässig - auf die Zwischeneintragung als
Eigentümer des Grundstücks Kölleda in das Grundbuch.
36.4 Nach Wirksamwerden der Ausgliederung gemäß Teil B.
und C. dieser Urkunde ist FITK alleinige Gesellschafterin der
FSK. Dies hat zur Folge, dass die Gesellschafterliste der FSK
unrichtig wird, in denen die FwAG als alleinige
Gesellschafterin der FSK eingetragen ist. Die Erschienene
beauftragt und bevollmächtigt den Notar, jeweils eine neue
Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, in der
zunächst die FT als alleinige (Zwischen-)Gesellschafterin und
sodann die FITK als alleinge Gesellschafterin der FSK
ausgewiesen ist.
UMSATZSTEUER
37.1 FwAG und FT gehen übereinstimmend davon aus, dass
zwischen ihnen im Zeitpunkt der Ausgliederung gemäß Teil B.
dieser Urkunde eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht. In
der Folge gehen die FwAG und FT davon aus, dass die
Übertragung des Ausgliederungsvermögens 1 keine Umsatzsteuer
auslöst, da es sich um einen nicht-umsatzsteuerbaren Umsatz
zwischen Organkreisgesellschaften handelt.
37.2 Sollte die Finanzverwaltung entgegen der Auffassung
der FwAG und der FT von einem umsatzsteuerbaren und
-pflichtigen Umsatz ausgehen, wird die FwAG der FT eine
Rechnung ausstellen, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG
genügt. Etwaig entstehende Umsatzsteuer ist zwischen den
Parteien mit der Gegenleistung gemäß Klausel 7.1 abgegolten.
37.3 Soweit das Ausgliederungsvermögen Kölleda und das
Ausgliederungsvermögen Karlsfeld Grundvermögen umfassen, die
einer Umsatzsteuerbefreiung unterliegen, verzichtet die FwAG
unter den Voraussetzungen des § 9 UStG auf die
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 lit. a UStG. Die FwAG und
die FT gehen davon aus, dass diese Option, obwohl unbedingt
erklärt, nur für den Fall relevant wird, dass die Übertragung
nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen
nicht-umsatzsteuerbaren Umsatz zwischen
Organkreisgesellschaften darstellt. Sollte das Finanzamt den
von der FwAG vorstehend erklärten Verzicht auf die
Steuerbefreiung nach § 9 UStG nicht anerkennen oder soweit
weitere Vermögensgegenstände übertragen werden, die
grundsätzlich einer Steuerbefreiung unterliegen, ist die FwAG
berechtigt, den Verzicht auf die Steuerbefreiung durch
notariell zu beurkundende Vertragsergänzung ggf. nach Maßgabe
der Anforderungen des zuständigen Finanzamts nach zu erklären.
37.4 FT und FITK gehen übereinstimmend davon aus, dass
für beide Gesellschaften im Zeitpunkt der Ausgliederung gemäß
Teil C. dieser Urkunde eine umsatzsteuerliche Organschaft mit
der FwAG (Organträgerin) besteht. In der Folge gehen FT und
FITK davon aus, dass die Übertragung des
Ausgliederungsvermögens 2 keine Umsatzsteuer auslöst, da es
sich um einen nicht-umsatzsteuerbaren Umsatz zwischen
Organkreisgesellschaften handelt.
37.5 Sollte die Finanzverwaltung entgegen der Auffassung
der FwAG, FT und FITK von einem umsatzsteuerbaren und
-pflichtigen Umsatz ausgehen, wird FT der FITK eine Rechnung
ausstellen, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügt.
Etwaig entstehende Umsatzsteuer ist zwischen den Parteien mit
der Gegenleistung gemäß Klausel 23.1 abgegolten.
37.6 Soweit das Ausgliederungsvermögen Kölleda und das
Ausgliederungsvermögen Karlsfeld Grundvermögen umfassen, die
einer Umsatzsteuerbefreiung unterliegen, verzichtet FT unter
den Voraussetzungen des § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung
nach § 4 Nr. 9 lit. a UStG. FT und FITK gehen davon aus, dass
diese Option, obwohl unbedingt erklärt, nur für den Fall
relevant wird, dass die Übertragung nach Auffassung der
Finanzverwaltung keinen nicht-umsatzsteuerbaren Umsatz
zwischen Organkreisgesellschaften darstellt. Sollte das
Finanzamt den von FT vorstehend erklärten Verzicht auf die
Steuerbefreiung nach § 9 UStG nicht anerkennen oder soweit
weitere Vermögensgegenstände übertragen werden, die
grundsätzlich einer Steuerbefreiung unterliegen, ist FT
berechtigt, den Verzicht auf die Steuerbefreiung durch
notariell zu beurkundende Vertragsergänzung ggf. nach Maßgabe
der Anforderungen des zuständigen Finanzamts nach zu erklären.
KOSTEN UND AUSLAGEN
38.1 Die mit der Beurkundung dieses Vertrages, der darin
vorgesehenen Beschlüsse und Verzichtserklärungen und deren
Vollzug verbundenen Kosten, Auslagen und Gebühren (nachfolgend
zusammen 'Kosten') trägt im Außenverhältnis die FwAG.
38.2 Die Parteien vereinbaren, dass im Innenverhältnis
die Kosten wie folgt verteilt werden: FT: 50%, FwAG: 25 %,
FITK: 25 %.
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
39.1 Von dieser Urkunde erhalten die beteiligten
Rechtsträger je eine Ausfertigung.
39.2 Dieser Vertrag enthält zusammen mit seinen Anlagen
sämtliche Vereinbarungen und Erklärungen der
vertragsschließenden Parteien im Hinblick auf den
Vertragsgegenstand. Er ersetzt alle früheren Übereinkommen,
mündlichen oder schriftlichen Absichtserklärungen und anderen
rechtsverbindlichen oder unverbindlichen Absprachen zwischen
den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand.
39.3 Die Anlagen zu diesem Vertrag sind wesentlicher
Bestandteil des Vertrages. Im Falle von Abweichungen zwischen
einer Anlage und einer Regelung dieses Vertrages geht die
Regelung dieses Vertrages vor.
39.4 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer
oder mehrerer Regelungen dieses Vertrages lässt die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages unberührt.
Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag eine an sich
notwendige Regelung nicht enthält. An die Stelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung
der Regelungslücke tritt die gesetzlich zulässige und
durchführbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der
unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung nach der
Vorstellung der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt.
40. VOLLZUG, VOLLMACHTEN
40.1 FwAG, FT und FITK erteilen hiermit für sich und
ihre Rechtsnachfolger den Notarangestellten [*] und [*] - je
einzeln - die von dieser Urkunde unabhängige Vollmacht -
jedoch keinen Auftrag -, sie bei der Durchführung sowie bei
der Ergänzung dieser Urkunde in jeder Weise zu vertreten. Die
Bevollmächtigten sind - soweit die Vertretungsmacht der
Erschienenen dies zulässt - von den Beschränkungen der
Mehrfachvertretung befreit; sie haben das Recht zur
Unterbevollmächtigung.
40.2 Die Vollmacht erlischt drei Monate nach Eintragung
der Ausgliederungen im Handelsregister.
40.3 Von der vorstehend erteilten Vollmacht kann nur vor
dem amtierenden Notar oder dessen amtlich bestelltem Vertreter
Gebrauch gemacht werden.
Die Parteien verzichten gemäß § 14 Abs. 1 BeurkG auf das Vorlesen
aller vorgenannten Anlagen, auf welche hiermit Bezug genommen wird.
Die Schriftstücke wurden jeweils zur Ansicht vorgelegt. Der Inhalt der
Anlagen ist den Parteien bekannt.
Der Notar wies darauf hin, dass nach § 14 Abs. 2 BeurkG jede Seite der
Schriftstücke unterschrieben werden soll.
Die Niederschrift ist in Gegenwart des Notars der Erschienenen
vorgelesen, von ihr genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben
worden:
[Ende des Entwurfs]
21.05.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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