HV-Bekanntmachung: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 Ak
Mittwoch, 27.04.2016 15:20 von DGAP
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
27.04.2016 15:16
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
Berlin
ISIN: DE0005659700
Sehr geehrte Aktionäre,
hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung ein.
Diese findet am Mittwoch, dem 08. Juni 2016, um 10:30 Uhr, im Max
Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch,
Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, statt.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts der Eckert & Ziegler Strahlen- und
Medizintechnik AG zum 31. Dezember 2015, des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zum
31. Dezember 2015, des Berichts des Aufsichtsrates über das
Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB
für das Geschäftsjahr 2015
Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen
können im Internet unter www.ezag.de > Investoren >
Hauptversammlung eingesehen werden. Da der Aufsichtsrat sowohl
den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss bereits
gebilligt hat, findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine
Beschlussfassung statt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2015 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von Euro 4.793.736,77 wie
folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,60 je
dividendenberechtigter Stückaktie: Euro 3.172.899,00
Einstellung des Restbetrages in die Gewinnrücklagen: Euro
1.620.837,77
Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die
Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag basieren auf dem zum
Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von Euro 5.288.165,00, eingeteilt in
5.288.165 nennwertlose Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der
Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 4.818 eigenen
Aktien sind dagegen nicht dividendenberechtigt.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung
gestellt, der unverändert eine Dividende von Euro 0,60 je
dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend
angepassten Gewinnvortrag vorsieht.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu
erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer 1,
10787 Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen.
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines
Genehmigten Kapitals und Satzungsänderung
Die von der Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 beschlossene
Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes
Kapital 2010) ist zeitlich abgelaufen.
Um den finanziellen Handlungsspielraum der Gesellschaft
aufrechtzuerhalten, soll ein neues genehmigtes Kapital
geschaffen werden, das auf knapp 30 % des Grundkapitals
begrenzt ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
1) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 7. Juni 2021 mit Zustimmung des
Aufsichtsrates einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
Euro 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die
neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand
wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden
Fällen auszuschließen:
a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um
die neuen Aktien Dritten bei Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Unternehmensbeteiligungen oder anderen
Vermögensgegenständen anbieten zu können;
c) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu
einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien während der letzten
fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Festlegung des
Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im
Sinne der §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4
AktG unterschreitet; diese Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur insoweit, wie der
anteilige Betrag der neuen Aktien am Grundkapital zusammen
mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital sonstiger
Aktien, die von der Gesellschaft gegebenenfalls während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG auf der Grundlage einer durch die Hauptversammlung
beschlossenen Kapitalerhöhung, der Ausnutzung eines
genehmigten Kapitals oder nach Rückerwerb ausgegeben
worden sind, 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt der
Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder
- falls geringer - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung
der Ermächtigung nicht übersteigt;
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung
von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2016
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
der Satzung entsprechend der jeweiligen Aktienausgabe oder
nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
2) § 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'(4)
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 7. Juni 2021 mit Zustimmung des
Aufsichtsrates einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
Euro 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die
neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand
wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden
Fällen auszuschließen:
a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um
die neuen Aktien Dritten bei Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Unternehmensbeteiligungen oder anderen
Vermögensgegenständen anbieten zu können;
c) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu
einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien während der letzten
fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Festlegung des
Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im
Sinne der §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4
AktG unterschreitet; diese Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur insoweit, wie der
anteilige Betrag der neuen Aktien am Grundkapital zusammen
mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital sonstiger
Aktien, die von der Gesellschaft gegebenenfalls während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG auf der Grundlage einer durch die Hauptversammlung
beschlossenen Kapitalerhöhung, der Ausnutzung eines
genehmigten Kapitals oder nach Rückerwerb ausgegeben
worden sind, 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt der
Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder
- falls geringer - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung
der Ermächtigung nicht übersteigt;
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2016
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der
Satzung entsprechend der jeweiligen Aktienausgabe oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.'
Bericht des Vorstandes zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Ausschluss
des Bezugsrechtes der Aktionäre
Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 hat den Vorstand zur Erhöhung
des Grundkapitals ermächtigt (Genehmigtes Kapital 2010). Diese
Ermächtigung ist zeitlich abgelaufen. Auch in den nächsten Jahren soll
der Vorstand in die Lage versetzt werden, kurzfristig auf auftretende
Finanzierungschancen und -erfordernisse reagieren zu können. Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu Punkt 6 der
Tagesordnung daher erneut die Schaffung eines genehmigten Kapitals
vor.
Der Vorstand soll hiernach ermächtigt werden, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Juni 2021
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 1.500.000,00 gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Dies
entspricht knapp 30 % des Grundkapitals.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 haben die Aktionäre
grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dieses Bezugsrecht soll mit Zustimmung
des Aufsichtsrats jedoch in vier Fällen ausgeschlossen werden können:
Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden
können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem
grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden.
Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der
Notwendigkeit eines handhabbaren Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert
solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in der Regel
gering, während der Aufwand für die Emission ohne einen solchen
Ausschluss deutlich höher ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt
ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Die
aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen
Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der
Ausschluss des Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität und der
erleichterten Durchführung einer Emission.
Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, wenn die neuen
Aktien bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die
Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und
flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf
gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des
Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres Agieren,
sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen
Preis, also ohne den bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel
erforderlichen Abschlag. Dies führt zu höheren Emissionserlösen zum
Wohle der Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer derartigen
Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden.
Das AktG zieht keine feste Grenze für den Abschlag. Bei Ausnutzung der
Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag - mit Zustimmung des
Aufsichtsrats - so niedrig bemessen, wie das nach den im Zeitpunkt der
Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Ein Abschlag
von 3% bis maximal 5% des aktuellen Börsenkurses wird in der Regel
nicht als wesentliche Unterschreitung anzusehen sein. Die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist
die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Durch diese Vorgabe wird im Einklang
mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem
Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Jeder
Aktionär hat aufgrund der Begrenzung des Umfangs der
bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die
zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu
annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist
daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen
Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch
Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals
unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während
der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere
Handlungsspielräume eröffnet werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird der Vorstand in
die Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen
einzusetzen. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben,
als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien anzubieten. Die
Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu
können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante
Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen
liquiditätsschonend zu nutzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer
optimalen Finanzierungsstruktur kann die Gewährung von Aktien sinnvoll
sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, da die Emission
von Aktien gegen Sachleistung voraussetzt, dass der Wert der
Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien
steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation
sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener
Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit
wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstandes und
des Aufsichtsrates im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer
Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über die Ausnutzung des genehmigten
Kapitals in der jeweils nächsten Hauptversammlung Bericht erstatten.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesellschaft hat zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 5.292.983 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne
Nennwert ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung
eine Stimme.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die
Gesellschaft 4.818 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft
allerdings gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der
stimmberechtigten Aktien somit 5.288.165 Stück.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung
anmelden und zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der
Gesellschaft bis spätestens am 1. Juni 2016, 24.00 Uhr, unter der
nachfolgenden Adresse zugehen:
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
c/o PR im Turm HV-Service AG
Römerstr. 72-74
68259 Mannheim
Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat in Textform (§ 126 b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein in
Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Versammlung (Nachweisstichtag), also auf den Beginn des 18. Mai
2016, zu beziehen.
Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung
der Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 3
Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis der Aktionärseigenschaft zum Nachweisstichtag
erbracht hat.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
gesperrt. Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung frei
über ihre Aktien verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist
allerdings der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren
Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die
Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz
werden den Aktionären über die Anmeldestelle Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, die an der
Hauptversammlung teilnehmen wollen, möglichst frühzeitig eine
Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die
erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende
Institut vorgenommen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch
während der Hauptversammlung möglich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
soweit nicht Kreditinstituten, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5
AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen,
Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die gemäß § 135 Abs. 8 AktG
die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, Vollmacht
erteilt werden soll.
Aktionäre können für die Erteilung der Vollmacht die Vordrucke auf der
Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen. Weitere
Einzelheiten zur Nutzung dieser Vordrucke finden sich auf der
Eintrittskarte.
Des Weiteren können Aktionäre für die Erteilung und den Widerruf der
Vollmacht die Internetseite www.hv-vollmachten.de benutzen. Diese
Internet-Plattform dient gleichzeitig als elektronischer
Kommunikationsweg für die Übermittlung des Nachweises der
Bevollmächtigung. Für die Nutzung ist ein Passwort erforderlich, das
auf der den Aktionären nach Anmeldung übersandten Eintrittskarte
abgedruckt ist. Weitere Informationen zur Nutzung finden sich auf der
genannten Internetseite.
Nachweise über die Bevollmächtigung müssen entweder am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgelegt werden oder der
Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch wie folgt
übermittelt werden:
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
D-68259 Mannheim
Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213
Elektronisch: www.hv-vollmachten.de
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich bei der Ausübung
ihres Stimmrechts nach Maßgabe erteilter Weisungen durch einen von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen.
Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom
Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne solche Weisungen ist die
Vollmacht ungültig. Sowohl für die Bevollmächtigung des
Stimmrechtsvertreters als auch für die Weisungen gelten die vorstehend
beschriebenen allgemeinen Regelungen zu Erteilung, Widerruf und
Nachweis der Bevollmächtigung. Bei Nutzung der Internetseite
www.hv-vollmachten.de für die Erteilung der Vollmacht und die
Übermittlung des Nachweises der Vollmachterteilung sind die Weisungen
allerdings in separater Form per Post oder per Fax zu übermitteln.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen nach §§ 135 Abs.
10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen,
Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die gemäß § 135 Abs. 8 AktG
die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, sowie für
den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung dieser gelten die
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, sowie etwaige
besondere Regelungen, die von den jeweils zu Bevollmächtigten zu
erfragen sind.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu
richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist,
spätestens also am 8. Mai 2016, zugehen.
Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln:
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
Vorstand
Robert-Rössle-Str. 10
13125 Berlin
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht sowie
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Außerdem werden sie den Aktionären im
Internet unter
www.ezag.de > Investoren > Hauptversammlung sowie in sonstiger
gesetzlicher Weise mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung (§ 126 AktG) sowie Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern (§ 127
AktG) übersenden.
Gegenanträge gemäß § 126 AktG, die der Gesellschaft einschließlich
einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung an die
nachfolgend aufgeführte Adresse übersandt werden, sind unter Angabe
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft
zugänglich zu machen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung braucht
von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer
der Ausschlusstatbestände gem. § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die
Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG gelten die vorstehend
beschriebenen Bestimmungen des § 126 AktG sinngemäß. Ein Wahlvorschlag
bedarf jedoch keiner Begründung. Die Verwaltung braucht einen
Wahlvorschlag über die in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründe hinaus
nicht zugänglich zu machen, wenn dieser nicht Namen, ausgeübten Beruf
und Wohnort des Kandidaten sowie Angaben zu dessen Mitgliedschaften in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthält.
Gegenanträge oder Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind
ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
Investor Relations
Robert-Rössle-Str. 10
13125 Berlin
Telefax: +49 (0)30 94 10 84-112
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
werden im Internet unter www.ezag.de > Investoren > Hauptversammlung
veröffentlicht, sofern sie der Gesellschaft bis zum 24. Mai 2016 unter
vorstehend genannter Adresse zugegangen sind.
Auskunftsrecht
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der
Gesellschaft, über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu den verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu
geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich zu machenden Informationen, insbesondere der Inhalt der
Einberufung und die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ezag.de > Investoren
> Hauptversammlung zur Verfügung.
Berlin, im April 2016
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Wir weisen Sie darauf hin, dass aufgrund der Regelung in § 12 Abs. 3
unserer Satzung die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 AktG auf
den elektronischen Kommunikationsweg beschränkt ist. Aus diesem Grund
werden keine gedruckten Mitteilungen zur Verfügung gestellt.
Weiterleitungsgebühren werden ausschließlich für elektronische
Mitteilungen nach § 1 Nr. 2 der Verordnung über den Ersatz von
Aufwendungen der Kreditinstitute erstattet.
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an:
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG, c/o PR IM TURM
HV-Service AG, Römerstr. 72-74, 68259 Mannheim, Telefax: +49 621
709907, E-Mail: versand@pr-im-turm.de
27.04.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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