HV-Bekanntmachung: Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.08.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Mittwoch, 20.07.2016 15:10 von DGAP
Colonia Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
20.07.2016 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Colonia Real Estate AG
Hamburg
WKN: 633800
ISIN: DE0006338007
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am
29. August 2016
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Montag, dem 29. August 2016, um 11:00 Uhr
im
Haus der Patriotischen Gesellschaft,
Trostbrücke 6, 20457 Hamburg,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Colonia Real Estate
AG ein.
I.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Colonia Real Estate AG, des gebilligten Konzernabschlusses,
der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern und des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 27. April 2016
gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Einer
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die
Feststellung des Jahresabschlusses bedarf es daher nicht. Für
die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt
genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die
Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur
Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung vor.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
5. Wahl eines Mitglieds zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1
AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei
Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt
werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 hat Herr Dr. Philipp K. Wagner
sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zur Beendigung dieser
ordentlichen Hauptversammlung niedergelegt. Die
Hauptversammlung hat daher ein neues Mitglied in den
Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Die Wahl soll im
Einklang mit § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung für den Rest der
Amtszeit von Herrn Dr. Wagner erfolgen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Dr. Stefan Kram, Diplom-Kaufmann, Vorstand der PSD Bank
eG, wohnhaft in Hamburg
für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung,
die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31.
Dezember 2016 endende Geschäftsjahr beschließt, zum Mitglied
des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.
6. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung (§
16 Abs. 1) zur Neuregelung der Vergütung des Aufsichtsrats
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten
die Mitglieder des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr
ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung von
EUR 40.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält gemäß
§ 16 Abs. 1 der Satzung das Eineinhalbfache dieses Betrages
und sein Stellvertreter das Eineinviertelfache dieser
Vergütung.
Vor dem Hintergrund des im Jahre 2012 erfolgten Wechsels der
Colonia-Aktie in den Freiverkehr ('Entry Standard' der
Frankfurter Wertpapierbörse) und der weitgehenden Einbindung
der Colonia Real Estate AG in den Konzern der TAG Immobilien
AG, die durch den unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag noch weiter
verstärkt werden soll, soll die in § 16 Abs. 1 Satz 1 der
Satzung der Gesellschaft geregelte Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder reduziert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 16 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
'(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält mit Wirkung ab
dem 1. Oktober 2016 eine feste Vergütung von Euro 20.000,00
pro vollem Geschäftsjahr. Der Aufsichtsratsvorsitzende
erhält das Eineinhalbfache dieses Betrages, der
stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das
Eineinviertelfache des Betrages. Die Vergütung ist zahlbar
in vier gleichen Raten am Ende eines jeden Quartals.'
§ 16 Absätze (2) bis (5) bleiben unverändert bestehen.
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der TAG
Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH als Organträgerin
und der Colonia Real Estate AG als Organgesellschaft
Die TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH hat am
15. Juli 2016 als Organträgerin mit der Colonia Real Estate AG
als Organgesellschaft einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag dient der
Begründung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen
Organschaft. Er bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der
Colonia Real Estate AG und der Gesellschafterversammlung der
TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH und wird mit
Eintragung in das Handelsregister der Colonia Real Estate AG
wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der TAG
Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH als Organträgerin
und der Gesellschaft als Organgesellschaft vom 15. Juli 2016
zuzustimmen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den
folgenden Wortlaut, wobei die Gesellschaft jeweils als
'Colonia' und die TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs
GmbH jeweils als 'TAG BI' bezeichnet ist:
'§ 1
Leitung
1. Die Colonia unterstellt die Leitung ihrer
Gesellschaft der TAG BI. Die TAG BI ist demgemäß berechtigt,
dem Vorstand der Colonia Weisungen zu erteilen. Der Vorstand
der Colonia ist verpflichtet, hinsichtlich der Leitung der
Colonia nach den Weisungen der TAG BI zu handeln.
2. Die TAG BI ist nicht berechtigt, dem Vorstand
der Colonia die Weisung zu erteilen, diesen Vertrag zu
ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
3. Weisungen bedürfen der Textform oder sind,
sofern sie mündlich erteilt werden, unverzüglich in Textform
zu bestätigen.
§ 2
Gewinnabführung
1. Die Colonia verpflichtet sich, während der
Vertragsdauer ihren ganzen nach den handelsrechtlichen
Vorschriften ermittelten Gewinn an die TAG BI abzuführen. Es
gilt § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.
2. Die Colonia kann mit Zustimmung der TAG BI
Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen
einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete
andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der TAG BI
aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden
oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Gewinnrücklagen oder
Gewinnvorträge, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet
wurden, sowie Kapitalrücklagen dürfen nicht als Gewinn
abgeführt oder zum Ausgleich eines Verlustes verwendet
werden.
3. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung entsteht
erstmals für das gesamte Geschäftsjahr, in dem dieser
Vertrag gemäß § 7 wirksam wird. Die Verpflichtung nach Satz
1 wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der Colonia
fällig.
§ 3
Verlustübernahme
1. Die TAG BI ist gegenüber der Colonia gemäß den
Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.
2. Die Verpflichtung zur Verlustübernahme entsteht
erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der Colonia, in dem
dieser Vertrag gemäß § 7 wirksam wird. § 2 Abs. 3 Satz 2
gilt für die Verpflichtung zum Verlustausgleich
entsprechend.
§ 4
Kontrollrechte
1. Die TAG BI ist berechtigt, Einsicht in die
Buchführungs- und Geschäftsunterlagen der Colonia zu nehmen.
2. Die TAG BI ist berechtigt, die Buchführungs- und
Geschäftsunterlagen der Colonia durch einen
Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater auf ihre sachliche und
rechnerische Richtigkeit überprüfen zu lassen.
§ 5
Garantiedividende
1. Die TAG BI verpflichtet sich, ab dem
Geschäftsjahr der Colonia, für das der Anspruch auf
Gewinnabführung gemäß § 2 wirksam wird, für die Dauer dieses
Vertrages den außenstehenden Aktionären der Colonia für
jedes Geschäftsjahr eine wiederkehrende Ausgleichszahlung in
Form einer Garantiedividende zu zahlen und räumt den
außenstehenden Aktionären einen unmittelbar gegen die TAG BI
gerichteten Anspruch auf Leistung dieser Garantiedividende
ein. Unbeschadet des unmittelbar gegen die TAG BI
gerichteten Anspruchs der außenstehenden Aktionäre auf
Leistung der Garantiedividende und allein für Zwecke der
zahlungstechnischen Abwicklung sind die Parteien befugt, die
Auszahlung der Garantiedividende durch die Colonia
vorzunehmen. Die Garantiedividende beträgt für jedes volle
Geschäftsjahr der Organgesellschaft für jede auf den Inhaber
lautende Aktie der Colonia mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von jeweils EUR 1,00 (jede einzelne eine
'Colonia Aktie') brutto EUR 0,24 ('Bruttoausgleichsbetrag')
abzüglich Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach
dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige
Geschäftsjahr anwendbaren Steuersatz (der sich dann
ergebende Betrag der 'Nettoausgleichsbetrag'). Nach den zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Verhältnissen
gelangen auf den Bruttoausgleichsbetrag 15 %
Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag zum
Abzug, der Nettoausgleichsbetrag beläuft sich entsprechend
auf EUR 0,20 je Colonia Aktie. Etwaig anfallende gesetzliche
Quellensteuern, insbesondere Kapitalertragsteuer, sind vom
Nettoausgleichsbetrag einzubehalten. Der
Bruttoausgleichsbetrag verändert sich zeitanteilig, falls
dieser Vertrag während des Geschäftsjahres der Colonia endet
oder die Colonia während der Dauer dieses Vertrages ein
Rumpfgeschäftsjahr bildet.
2. Falls das Grundkapital der Colonia aus
Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird,
vermindert sich der Bruttoausgleichsbetrag je Colonia Aktie
in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des
Bruttoausgleichsbetrages unverändert bleibt. Falls das
Grundkapital der Colonia durch Bar- und/oder Sacheinlagen
erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 5 auch für die
von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus einer
solchen Kapitalerhöhung. Der Bruttoausgleichsbetrag bleibt
im Falle der Kapitalerhöhung gegen Einlagen unverändert. Der
Beginn der Berechtigung aus diesem § 5 ergibt sich aus der
von der Colonia bei Ausgabe der neuen Aktien für diese
festgesetzte Gewinnanteilsberechtigung.
3. Falls ein Spruchverfahren zur gerichtlichen
Bestimmung der angemessenen Ausgleichszahlung eingeleitet
wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere
Ausgleichszahlung festsetzt, können die außenstehenden
Aktionäre, auch wenn Sie nach § 6 dieses Vertrages bereits
abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der von
ihnen bereits erhaltenen Ausgleichszahlung je Colonia Aktie
verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden
Aktionäre der Colonia gleichgestellt, wenn sich die TAG BI
gegenüber einem außenstehenden Aktionär der Colonia in einem
gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines
Spruchverfahrens zu einer höheren Ausgleichszahlung
verpflichtet.
4. Der Anspruch auf die Garantiedividende ist
fällig am dritten Bankarbeitstag nach der Hauptversammlung,
die den Jahresabschluss für das jeweils vorangegangene
Geschäftsjahr entgegennimmt oder, im Falle des § 173 AktG,
feststellt.
§ 6
Abfindung
1. Die TAG BI verpflichtet sich, auf Verlangen
eines jeden außenstehenden Aktionärs der Colonia dessen
Colonia Aktien gegen eine in bar zu zahlende, angemessenen
Abfindung in Höhe von EUR 7,19 je Colonia Aktie zu erwerben.
Die TAG BI kann auch die Abtretung der Colonia Aktien an
einen Dritten verlangen.
2. Die außenstehenden Aktionäre, die die Übernahme
ihrer Colonia Aktien durch die TAG BI ganz oder zum Teil
wünschen, haben der TAG BI deren Erwerb innerhalb von zwei
Monaten nach dem Tage anzubieten, an dem die Eintragung des
Bestehens dieses Vertrages im Handelsregister der Colonia
nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung
der Frist nach § 305 Absatz 4 AktG wegen eines Antrags auf
Bestimmung der Ausgleichszahlung oder der Abfindung durch
das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht bleibt unberührt; in
diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem
die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
3. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist
erlischt die Verpflichtung des Organträgers zur Übernahme
der Aktien gegen Barfindung.
4. Die Übertragung von Colonia Aktien gegen Zahlung
der Abfindung ist für die außenstehenden Aktionäre der
Colonia kostenfrei.
5. Falls bis zum Ablauf der in § 6 Absatz 2 dieses
Vertrages genannten Frist das Grundkapital der
Organgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe
neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je
Colonia Aktie entsprechend in dem Maße, dass der
Gesamtbetrag der Abfindung unverändert bleibt. Falls das
Grundkapital der Colonia bis zum Ablauf der in § 6 Absatz 2
dieses Vertrages genannten Frist durch Bar- und/oder
Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 6
auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien
aus der Kapitalerhöhung.
6. Falls ein Spruchverfahren zur gerichtlichen
Bestimmung der angemessenen Abfindung eingeleitet wird und
das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung je Colonia
Aktie festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch
wenn sie bereits abgefunden wurden, eine entsprechende
Ergänzung der Abfindung je Colonia Aktie verlangen. Ebenso
werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der Colonia
gleichgestellt, wenn sich die TAG BI gegenüber einem
außenstehenden Aktionär der Colonia in einem gerichtlichen
Vergleich zur Abfindung oder Beendigung eines
Spruchverfahrens zu einer höheren Abfindung verpflichtet.
§ 7
Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung
1. Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der
Zustimmung der Hauptversammlung der Colonia sowie der
Gesellschafterversammlung der TAG BI. Der Vertrag wird mit
seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der
Colonia wirksam.
2. Dieser Vertrag gilt - mit Ausnahme des
Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend ab dem Beginn des im
Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister
laufenden Geschäftsjahres der Colonia und läuft auf
unbestimmte Zeit. Das Weisungsrecht nach § 1 besteht erst
mit Eintragung des Vertrages im Handelsregister der Colonia.
3. Dieser Vertrag kann erstmals nach Ablauf von
sechs (6) Zeitjahren beiderseits schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende
eines Geschäftsjahres der Colonia ordentlich gekündigt
werden.
4. Abweichend von Absatz 3 kann der Vertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die
Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung an der
Organgesellschaft durch die TAG BI.
5. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 8
Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung
der Schriftformklausel.
2. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sind oder werden
oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen,
berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages. An Stelle der nichtigen, unwirksamen oder
nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der
Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und
durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und
wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien
gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages
gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des
Vertrages bedacht hätten.
3. Erfüllungsort für die beiderseitigen
Verbindlichkeiten und ausschließlicher Gerichtsstand auch
für die Frage der Wirksamkeit dieses Vertrages ist Hamburg.'
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft und der TAG BI, jeweils
Steckelhörn, 5, 20457 Hamburg, zur Einsicht der Aktionäre
aus:
- der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs
GmbH und der Colonia Real Estate AG,
- die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie
die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Colonia
Real Estate AG für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015,
- die Jahresabschlüsse der TAG Beteiligungs- und
Immobilienverwaltungs GmbH für die Geschäftsjahre 2013,
2014 und 2015,
- der gemeinsame Bericht der Geschäftsführung der
TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH und des
Vorstands der Colonia Real Estate AG nach § 293a AktG,
einschließlich des Gutachtens der Roever Broenner Susat
Mazars GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zur Ermittlung des
Unternehmenswerts der Colonia Real Estate AG sowie der
angemessenen Abfindung gemäß § 305 AktG und des
angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 AktG vom 11. Juli
2016,
- Bericht des als gerichtlich bestellten,
sachverständigen Prüfers, der Ebner Stolz GmbH & Co KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, gemäß § 293 e AktG
vom 15. Juli 2016.
Zur Aufstellung von Lageberichten für die Geschäftsjahre
2013, 2014 und 2015 war und ist die TAG Beteiligungs- und
Immobilienverwaltungs GmbH nicht verpflichtet, da sie eine
kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB
ist.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär eine Abschrift der
vorgenannten Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch
in der Hauptversammlung ausliegen.
II.
Weitere Angaben
1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung
nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es
eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Versammlung, d. h. auf den 8. August 2016 (0:00 Uhr)
('Nachweisstichtag') zu beziehen. Die Anmeldung und der
Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform
in deutscher oder englischer Sprache spätestens am sechsten
Tag vor der Versammlung, d. h. am 22. August 2016 (24:00 Uhr)
unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse zugehen:
Colonia Real Estate AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
2. Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen
Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch
im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform (§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung
erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
an eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG
gleichgestellten Personen oder Institutionen. In diesem Fall
gelten für die Bevollmächtigung die gesetzlichen Bestimmungen
des § 135 AktG, woraus sich abweichende Besonderheiten ergeben
können. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der
Bevollmächtigung professioneller Stimmrechtsvertreter
rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Aktionäre werden gebeten, für die Bevollmächtigung das
hierfür vorgesehene Vollmachtsformular auf der Rückseite der
Eintrittskarte zu verwenden, die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionären übersandt wird.
Ein entsprechendes Formular steht auch unter www.colonia.ag
unter 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zum Download
zur Verfügung.
Die Erklärung der Vollmachtserteilung gegenüber der
Gesellschaft, ihr Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht,
bzw. deren Widerruf muss entweder am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der
Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse zugehen:
Colonia Real Estate AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: colonia@better-orange.de
3. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs.
1, 127 AktG
Soweit Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung Gegenanträge
gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen oder Vorschläge zur
Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern
unterbreiten möchten, sind diese an die folgende Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:
Colonia Real Estate AG
- Investor Relations -
Steckelhörn 5
20457 Hamburg
Deutschland
Telefax: +49 (0)40/380 32-446
E-Mail: ir@colonia.ag
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
4. Unterlagen zur Hauptversammlung
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über
die Internetseite der Gesellschaft unter www.colonia.ag unter
'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zugänglich. Die
zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in
den Geschäftsräumen der Colonia Real Estate AG, Steckelhörn 5,
20457 Hamburg, sowie in der Hauptversammlung selbst zur
Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Wir weisen darauf hin,
dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung
auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Auf
Verlangen werden jedem Aktionär einmalig, unverzüglich und
kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen per
einfacher Post erteilt.
Hamburg, im Juli 2016
Colonia Real Estate AG
Der Vorstand
20.07.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Colonia Real Estate AG
Steckelhörn 5
20457 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 40 38032-347
Fax: +49 40 38032-446
E-Mail: ir@colonia.ag
Internet: https://www.colonia.ag
ISIN: DE0006338007
WKN: 633800
Börsen: Freiverkehr (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse,
Segment: Entry Standard
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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