bet-at-home.com AG
Düsseldorf
Wertpapier-Kenn-Nummer A0DNAY
ISIN DE000A0DNAY5
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft
zu der am
Mittwoch, den 17. Mai 2017, 14.30 Uhr (MESZ),
im Sheraton Frankfurt Airport Hotel and Conference Center,
Hugo-Eckener Ring 15
(Rhein-Main-Flughafen),
60549 Frankfurt am Main
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 mit dem Konzernlagebericht
für das Geschäftsjahr 2016 mit den erläuternden Berichten zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches,
des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 55.542.123,94
wie folgt zu verwenden:
Bilanzgewinn: |
EUR 55.542.123,94 |
An die Aktionäre auszuschüttender Betrag: |
EUR 52.635.000,00 |
Gewinnvortrag: |
EUR 2.907.123,94 |
Die Ausschüttung an die Aktionäre setzt sich zusammen aus a) einer Dividende von EUR 2,50 je Stückaktie, insgesamt also EUR
17.545.000,00 und b) einer Sonderdividende von Euro 5,00 je Stückaktie, insgesamt also EUR 35.090.000,00.
Hinweis:
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in der seit dem 01. Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch auf Auszahlung der
Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 22. Mai 2017. Die bet-at-home.com
AG hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht an der Gewinnverteilung
teilnehmen. Auf die insgesamt vorhandenen 7.018.000 gewinnberechtigten Aktien soll nach dem Beschlussvorschlag ein Betrag
in Höhe von insgesamt je EUR 7,50 pro Aktie ausgeschüttet werden. Falls zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eine Änderung der
Anzahl eigener Aktien eingetreten sein sollte, wird der Hauptversammlung ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag
zur Verwendung des Bilanzgewinns unterbreitet werden, der neben der Ausschüttung einer unveränderten Ausschüttung je dividendenberechtigter
Aktie in Höhe von insgesamt EUR 7,50 den Ausweis einer entsprechend geminderten Gewinnausschüttung und eines entsprechend
erhöhten Gewinnvortrags vorsehen wird.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers
für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2017 und von Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Rechtsanwälte, Zweigniederlassung Duisburg, 47059 Duisburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2017 sowie als Prüfer für den Fall, dass eine prüferische Durchsicht erfolgt, für eine etwaige prüferische Durchsicht des
jeweiligen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2017, zum 30. September 2017 und zum 31. März 2018
zu bestellen.
6. Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach den §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der
Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
erfolgt gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung nach Bestimmung der Hauptversammlung längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Mit Ablauf der Hauptversammlung am 17. Mai 2017 endet die turnusgemäße Amtszeit von Frau Isabelle Andres und Herrn Martin
Arendts als Aufsichtsratsmitglieder der bet-at-home.com AG.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
am 17. Mai 2017 zu wählen:
a) |
Frau Isabelle Andres, Geschäftsführerin von Karina Square SASU, Paris, Frankreich, wohnhaft in Paris, Frankreich,
|
b) |
Herrn Dipl.-Jur. Univ. Martin Arendts, Rechtsanwalt bei ARENDTS ANWÄLTE, Grünwald, Deutschland, wohnhaft in Grünwald, Deutschland,
|
und zwar jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2021
beschließt.
Ergänzende Hinweise:
Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, Herrn Arendts
zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert,
dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie
die festgelegten Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die
Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der
Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt
sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr
als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Verabschiedung der vorstehenden Wahlvorschläge zwischen den
vorgeschlagenen Kandidaten und der bet-at-home.com AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der bet-at-home.com AG oder einem
wesentlich an der bet-at-home.com AG beteiligten Aktionär keine maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im
Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Frau Isabelle Andres gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an.
Herr Martin Arendts gehört folgendem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbarem in- und ausländischem
Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen an:
- |
FIVV Finanzinformation & Vermögensverwaltung AG, München.
|
7. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrats gemäß § 14 der Satzung
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten gemäß § 14 der Satzung ihre notwendigen Auslagen erstattet und eine von der Hauptversammlung
festzulegende Vergütung. Zuletzt hat die Hauptversammlung vom 12. Mai 2014 beschlossen, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats
für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00, zahlbar einen Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres,
erhalten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält nach dem Beschluss eine feste Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00. Aufsichtsratsmitglieder,
die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig entsprechend
der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.
Die Vergütung soll angemessen an die seit der Beschlussfassung geänderten Verhältnisse angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten, beginnend ab dem 01.01.2017, für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Vergütung
in Höhe von EUR 20.000,00, zahlbar einen Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine
feste Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres
angehört haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.'
|
Ende der Tagesordnung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 7.018.000,00 und ist eingeteilt
in 7.018.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft fristgerecht angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Die Anmeldung hat gemäß § 17 Absatz 2 der
Satzung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den
Anteilsbesitz in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung beziehen, also auf Mittwoch, den 26. April 2017, 0.00 Uhr (MESZ).
Die Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Mittwoch, den 10. Mai 2017, 24.00
Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Anschrift zugehen:
bet-at-home.com AG
c/o LINK Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind daher nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom Veräußerer bevollmächtigen lassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden Eintrittskarten zur Verfügung gestellt. Um die rechtzeitige
Zurverfügungstellung der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der jeweiligen Depotbank
eingehen. Klargestellt sei, dass die Eintrittskarten nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung sind, sondern
der Erleichterung der technischen Abwicklung dienen.
Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt
werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung
kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer
Stimmrechtsvertretung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden
Bestimmungen in dem Abschnitt 'Teilnahme an der Hauptversammlung' erforderlich.
Vollmachterteilung an Personen, die nicht in den Anwendungsbereich von § 135 AktG fallen
Für die Form von Vollmachten, die nicht Kreditinstituten bzw. gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung
mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen),
sondern Dritten erteilt werden, ist gemäß § 17 Absatz 3 der Satzung die Textform einzuhalten. Die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen damit der Textform.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung
der Vollmacht das Formular auf der Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internetseite
www.bet-at-home.ag unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Möglich ist es aber auch,
dass Aktionäre anderweitig eine Vollmacht ausstellen, solange die Textform gewahrt bleibt. Eine Verpflichtung zur Verwendung
der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht.
Die Vollmacht und ihr Widerruf sind entweder (i) an die Gesellschaft zu übermitteln oder (ii) gegenüber dem Bevollmächtigten
zu erteilen. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft in Textform. Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihres Widerrufs
und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgend genannte
Adresse zur Verfügung:
bet-at-home.com AG
c/o LINK Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
erbracht werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Vollmachterteilung an Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz
5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen
Werden Kreditinstitute bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG insoweit
gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht
nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmacht mit den Genannten
abzustimmen.
Vollmachterteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die bet-at-home.com AG möchte in diesem Jahr wie auch schon in den Vorjahren den Aktionären die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern
und bietet ihnen an, sich in der Hauptversammlung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten
zu lassen.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Für dessen Bevollmächtigung kann - abgesehen von der Vollmachterteilung während der Hauptversammlung durch Verwendung des
Formulars, das in der Hauptversammlung ausgehändigt wird - ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bet-at-home.ag unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zur Verfügung gestellte
Formular verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform.
Soweit der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt wird, müssen ihm auf den bereitgestellten Formularen Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung darf der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht
ausüben.
Die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an ihn im Vorfeld der Hauptversammlung
müssen bis Dienstag, den 16. Mai 2017, 18.00 Uhr (MESZ), bei der folgenden Adresse eingehen:
bet-at-home.com AG
c/o LINK Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Für einen Widerruf der Vollmacht und Änderungen von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung
der Vollmachterteilung und zu den dabei einzuhaltenden Fristen entsprechend. Die zeitlich zuletzt eingegangene Vollmacht nebst
Weisungen wird als verbindlich erachtet.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder
durch einen Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies jedoch bei Erscheinen in der Hauptversammlung
möglich. Im Falle einer persönlichen Anmeldung durch den Aktionär oder seinen Vertreter an der Einlasskontrolle wird der Stimmrechtsvertreter
von einer ihm erteilten Vollmacht auch ohne formgerechten Widerruf seiner Vollmacht keinen Gebrauch machen.
Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können gemäß § 122 Absatz 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag
halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. Für den Nachweis reicht eine
entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen;
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf
Ergänzung der Tagesordnung ist damit Sonntag, der 16. April 2017, 24:00 Uhr (MESZ).
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu richten:
bet-at-home.com AG
- Vorstand -
Tersteegenstraße 30
D-40474 Düsseldorf
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden
- unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden zudem auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.bet-at-home.ag unter der Rubrik 'Hauptversammlung' veröffentlicht.
Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1; 127 AktG)
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung
zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung
bedarf. Aktionäre können insbesondere Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch
für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich
zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür
mitgeteilte Adresse übersandt hat. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126
AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht allerdings nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch
dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz
5 AktG enthält.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu richten:
bet-at-home.com AG
Tersteegenstraße 30
D-40474 Düsseldorf
Fax: +49 (0) 211-17934757
E-Mail: ir@bet-at-home.com
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene
Anträge und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Dienstag, den 02. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen,
werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.bet-at-home.ag unter der Rubrik 'Hauptversammlung' unverzüglich zugänglich gemacht.
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag bzw. Gegenvorschlag zu einem Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass
der Gegenantrag bzw. Gegenvorschlag zu einem Wahlvorschlag während der Hauptversammlung mündlich gestellt wird; dies gilt
auch, wenn er vor der Hauptversammlung wie beschrieben zugänglich gemacht wurde.
Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG)
Jedem Aktionär ist auf mündliches Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Absatz
3 Satz 1 AktG genannten Gründen verweigern.
Unterlagen zur Hauptversammlung
Die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft, Tersteegenstraße 30, D-40474 Düsseldorf, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Die genannten Unterlagen werden
auch im Internet unter www.bet-at-home.ag unter der Rubrik 'Hauptversammlung' veröffentlicht. Dort werden von der Einberufung
der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1,
§ 127 und § 131 Absatz 1 AktG zugänglich gemacht.
Düsseldorf, im März 2017
bet-at-home.com AG
Der Vorstand
bet-at-home.com AG
Tersteegenstraße 30
40474 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: +49-211-179 34 770
Telefax: +49-211-179 34 757
E-Mail: ir@bet-at-home.com
|