Dräger-Aktie: Kurs legt zu

Freitag, 01.12.2017 15:59 von

An der deutschen Börse notiert der Anteilsschein von Dräger (Vorzugsaktie) derzeit ein wenig fester. Der jüngste Kurs betrug 72,12 Euro.

Für das Wertpapier von Dräger (Vorzugsaktie) steht gegenwärtig ein Kursplus 2,50 Prozent zu Buche. Das Wertpapier verteuerte sich um 1,76 Euro. Zur Stunde wird die Aktie am Aktienmarkt mit 72,12 Euro bewertet. Zieht man den TecDAX als Benchmark hinzu, dann liegt die Dräger-Aktie vorn. Der TecDAX kommt mit einem Punktestand von 2.510 Punkten derzeit auf ein Minus von 0,24 Prozent gegenüber der letzten Notierung des vorigen Handelstages. Für ein neues Allzeithoch müsste die Aktie von Dräger noch ordentlich zulegen. Den bisherigen Höchststand von 123,70 Euro erreichte das Papier am 27. April 2015.

Das Unternehmen Dräger

Die Drägerwerk AG & Co. KGaA entwickelt, produziert und vertreibt seit 1889 Geräte und Systeme in den Bereichen Medizin- und Sicherheitstechnik. Zu den Kunden zählen Unternehmen und Institutionen aus der Notfall- und Akutmedizin, dem Personenschutz wie auch aus den Einsatzbereichen stationäre und mobile Gasmesstechnik oder Gefahrenmanagement. Bei einem Umsatz von 2,52 Mrd. Euro erwirtschaftete Dräger zuletzt einen Jahresüberschuss von 60,9 Mio. Euro.

So sehen Analysten die Dräger-Aktie

Der Anteilsschein von Dräger wurde erst kürzlich einer Analyse unterzogen.

Die Deutsche Bank hat die Einstufung für Drägerwerk auf "Hold" mit einem Kursziel von 73 Euro belassen. Das Wachstum im europäischen Medizintechnologie-Sektor sollte sich im kommenden Jahr beschleunigen und die Aktienkursentwicklung der Unternehmen den Gesamtmarkt überflügeln, schrieb Analyst Yi-Dan Wang in einer am Freitag vorliegenden Branchenstudie. Bei Drägerwerk dürfte jedoch eine erneute Investitionsrunde eine weitere Margenerholung in den kommenden beiden Jahren verhindern.

Dieser Artikel wurde von ARIVA.DE mithilfe von Unternehmensinformationen von Finance Base und Aktienanalysen von dpa-AFX standardisiert erstellt. Informationen zur Offenlegungspflicht bei Interessenkonflikten im Sinne von § 34 b WpHG für das genannte Analysten-Haus finden Sie hier.

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