Dr. Greger & Collegen: Einheitlich festgelegtes Entgelt für electronic cash-Kartenzahlung wettbewerbswidrig
Montag, 09.01.2017 16:25 von DGAP
DGAP-News: Dr. Greger & Collegen / Schlagwort(e): Rechtssache
Dr. Greger & Collegen: Einheitlich festgelegtes Entgelt für electronic
cash-Kartenzahlung wettbewerbswidrig
09.01.2017 / 16:23
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Gute rechtliche Möglichkeiten für Rückforderungsansprüche des Handels
gegenüber Banken; EC-Karten-Entgelte der vergangenen 10 Jahre betroffen!
Regensburg/München, 09.01.2017 - Die Zahlung per "electronic cash" ist seit
Ende des Jahres 1990 flächendeckend möglich und entwickelte sich seitdem zu
dem gebräuchlichsten bargeldlosen Kartenzahlungssystem. Nach der Bezahlung
mit Bargeld ist "electronic cash" das in Deutschland mit Abstand am
häufigsten genutzte Zahlungsmittel. So wurden im Jahr 2014 über 2,6
Milliarden Transaktionen mit einem Volumen von rund 140 Milliarden EUR über
"electronic cash" abgewickelt.
Die Kosten, die für eine EC-Zahlung anfallen, orientieren sich regelmäßig
an der Höhe des zu zahlenden Betrages und beliefen sich für den
Einzelhandel viele Jahre lang fest vorgegeben auf 0,3% des Umsatzes,
mindestens allerdings 8 Cent. Es wurden somit Händlerentgelte in Höhe von
ca. 400 Mio. EUR zur Zahlung an die kartenausgebenden Banken fällig.
Die damaligen Händlerbedingungen für die Teilnahme am EC-System haben viele
Jahre lang vorgesehen, dass die Händler die Karten "zu Barzahlungspreisen
und -bedingungen zu akzeptieren" hatten. Dies bedeutet, dass die Gebühren,
die für die Zahlung per "electronic cash" angefallen sind, vom Händler zu
tragen waren und nicht an den jeweiligen Kunden weitergereicht werden
durften. Die vom Händler an die ausstellende Bank zu zahlende Gebühr war
zunächst in den Händlerbedingungen fest vorgegeben und war auch nicht
verhandelbar. Erst ab dem Jahr 2014 wurden nach Intervention des
Bundeskartellamts wegen des Verdachts der Wettbewerbsbeschränkung neue
Händlerbedingungen eingeführt. Diese sehen nunmehr vor, dass die jeweils zu
zahlenden Entgelte zwischen Händler und Bank individuell ausgehandelt
werden können. Ein einheitliches fixes Entgelt ist seit 2014 nicht mehr
vorgesehen.
"Aufgrund der vom Bundeskartellamt als wettbewerbswidrig beurteilten fixen
Entgeltregelung ist den Händlern im Zusammenhang mit Zahlungen durch EC-
Karten über viele Jahre hinweg ein erheblicher finanzieller Schaden
entstanden. Es wurden von den Banken Gebühren gefordert, für die es
aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Unwirksamkeit keine Grundlage gab", so
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan
Greger. Nach Ansicht der Kanzlei Dr. Greger & Collegen bestehen für die
betroffenen Händler gute Chancen, von den jeweiligen Banken die in den
vergangenen zehn Jahren ohne rechtliche Grundlage gezahlten Entgelte
zurückzufordern. Hierbei handelt es sich um die Beträge, die innerhalb der
vergangenen zehn Jahre aufgrund des fest vereinbarten, nicht ausgehandelten
Entgelts in Höhe von 0,3% des EC-Kartenumsatzes an die jeweiligen Banken
bezahlt worden sind.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen prüft entsprechende Ansprüche der
betroffenen Groß- und Einzelhandels- sowie Dienstleistungsunternehmen
beispielsweise aus den Branchen KFZ (Werkstätten, Autohäuser,.), Mode,
Lebensmittel oder Unterhaltungselektronik und vertritt diese sowohl bei
außergerichtlichen Verhandlungen mit den Kreditinstituten als auch bei
einer eventuell erforderlich werdenden gerichtlichen Durchsetzung.
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