Übernahmeangebot: Befreiung;

Freitag, 14.06.2019 13:05 von

 
 Zielgesellschaft: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG; Bieter: Herr Alois Fridolin Sauter
 
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 Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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 Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung
 von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur
 Abgabe eines Pflichtangebots für die Aktien der
 
 VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18, 06780 Zörbig
 Wertpapierkennnummer A0JL9W
 ISIN DE000A0JL9W6
 Mit Bescheid vom 21.05.2019 hat die Bundesanstalt für
 Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch 'BaFin') auf Antrag vom
 12.04.2019
 
 Herrn Alois Fridolin Sauter
 (nachfolgend 'Antragsteller')
 
 im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beitritts zu einer zwischen
 mehreren Aktionären der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG am 23.08.2006
 abgeschlossenen Poolvereinbarung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den
 Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die
 Kontrollerlangung an der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG (nachfolgend auch
 'VERBIO' oder 'Zielgesellschaft') zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz
 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2
 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
 veröffentlichen.
 
 Der jeweilige Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
 
  1. Der Antragsteller wird für den Fall, dass der am 05.04.2019 vereinbarte
     Beitritt des Antragstellers zu einer zwischen mehreren Aktionären der
     VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, am 23.08.2006 abgeschlossenen
     Poolvereinbarung wirksam wird und der Antragsteller dadurch die
     Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die VERBIO Vereinigte
     BioEnergie AG, Zörbig, erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der
     Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an
     der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig zu veröffentlichen sowie
     von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt
     für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln
     und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 S. 1
     WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
 
  2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
     (Widerrufsvorbehalt), wenn
 
      a. Der Antragsteller selbst Einfluss auf die Entscheidung über die
         Ausübung der der vorgenannten Poolvereinbarung unterliegenden
         Stimmrechte in der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, nehmen
         kann, oder
 
      b. Der Antragsteller dadurch die Möglichkeit zur Ausübung der
         tatsächlichen Kontrolle über die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG,
         Zörbig, erlangt, dass er seinen Stimmrechtsanteil an der VERBIO
         Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, anderweitig, einschließlich
         etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte und abzüglich
         der Stimmrechte, die der vorgenannten Poolvereinbarung unterfallen,
         auf mindestens 30 % erhöht.
 
 Der Widerrufsvorbehalt gilt jedoch nicht, wenn die der vorgenannten
 Poolvereinbarung unterliegenden Stimmrechte weniger als 30 % der in der
 VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, vorhandenen Stimmrechte ausmachen
 und der Antragsteller seinen Stimmrechtsanteil an der VERBIO Vereinigte
 BioEnergie AG, Zörbig, nicht anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß §
 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte auf mindestens 30 % erhöht.
 
  3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgender
     Auflage:
 
 Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
 jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der
 Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte,
 unverzüglich mitzuteilen.
 
  4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von dem
     Antragsteller eine Gebühr zu entrichten.
 
 Der Bescheid der BaFin beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
 
 A.  Sachverhalt:
 
 Zielgesellschaft ist die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig,
 eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter der
 Handelsregisternummer HRB 6435. Das Grundkapital der VERBIO in Höhe von EUR
 63.000.000 ist in 63.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem
 rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 eingeteilt. Die
 Aktien der VERBIO sind zum regulierten Markt an der Frankfurter
 Wertpapierbörse unter der ISIN DE000A0JL9W6 zugelassen.
 
 Zwischen den Aktionären Claus Sauter, Bernd Sauter, Daniela Sauter, Marion
 Sauter, Dr.-Ing. Georg Pollert sowie der Pollert Holding GmbH & Co. KG
 besteht seit dem 23.08.2006 eine Poolvereinbarung (nachfolgend
 'Poolvereinbarung' oder 'Stimmrechtspool'). Die poolgebundenen Stimmrechte
 belaufen sich auf insgesamt 67,51 %. Die Poolvereinbarung wurde zuletzt am
 05.04.2019 geändert. Sie sieht vor, dass alle Poolmitglieder die
 Stimmrechte aus allen von ihnen gehaltenen Aktien der VERBIO stets
 einheitlich ausüben. Jede poolgebundene Aktie gewährt eine Stimme. Die
 Mitgliedschaft ist nicht vor April 2021 kündbar.
 
 Der Antragsteller hält 1,3 Prozent der Aktien der VERBIO in
 Gütergemeinschaft. Er und seine Ehefrau Albertina Sauter haben sich
 gegenseitig ermächtigt, die Stimmrechte aus diesen Aktien jeweils alleine
 auszuüben. Am 05.04.2019 ist der Antragsteller der Poolvereinbarung unter
 der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der beantragten Befreiung
 beigetreten. Die Poolvereinbarung sieht vor, dass alle Entscheidungen des
 Stimmrechtspools über die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung
 der VERBIO mit einfacher Mehrheit gefasst werden, solange der Antragsteller
 und seine Ehefrau Poolmitglieder sind.
 
 Am 05.04.2019 hat der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau zudem
 einen Kaufvertrag über den Erwerb von 5.000.000 Aktien der VERBIO mit der
 Pollert Holding GmbH & Co. KG abgeschlossen (nachfolgend
 'Aktienkaufvertrag'). Der Aktienkaufvertrag steht unter der aufschiebenden
 Bedingung der Erteilung der beantragten Befreiung.
 
 Mit Wirksamkeit des Beitritts zum Stimmrechtspool und des
 Aktienkaufvertrages belaufen sich die poolgebundenen Aktien auf insgesamt
 68,80 % und die anteiligen Stimmrechte des Antragstellers auf 9,24 %.
 
 Die Poolmitglieder Claus Sauter, Bernd Sauter und Daniela Sauter
 (nachfolgend 'Geschwister Sauter') haben am 05.04.2019 einen
 Unterpoolvertrag geschlossen, der vorsieht, dass sich die Geschwister
 Sauter vor jeder Abstimmung im Stimmrechtspool untereinander abstimmen und
 sich auf eine einheitliche Stimmabgabe einigen.
 
 B. Rechtliche Erwägungen:
 
 Der zulässige Antrag ist begründet.
 
  1. Kontrollerwerb des Antragstellers
 
 Kontrolle ist gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30 % der
 Stimmrechte an der VERBIO.
 
 Der Antragsteller hält zurzeit insgesamt 1,3 % der Stimmrechte an der
 VERBIO. Die Stimmrechte sind dem Antragsteller ungeteilt zuzuordnen. Mit
 Wirksamkeit des Beitritts zum Stimmrechtspool werden dem Antragsteller dann
 zusätzlich auch die Stimmrechte aus den Aktien der VERBIO, die von den
 weiteren Mitgliedern des Stimmpools gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG
 zugerechnet.
 
 Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus
 Aktien der VERBIO zugerechnet, mit dem der Bieter sein Verhalten in Bezug
 auf die VERBIO abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2
 Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die
 Ausübung von Stimmrechten verständigen. So liegt der Fall hier, da die
 Poolvereinbarung vorsieht, dass jedes Poolmitglied verpflichtet ist, auf
 der Hauptversammlung der VERBIO seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die
 Poolversammlung beschlossen hat.
 
 Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die
 im Poolvertrag vorgesehene Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf
 bestimmte Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt ist und für
 die gesamte geplante Dauer der Mitgliedschaft im Stimmrechtspool, die nicht
 vor April 2021 kündbar sein soll, besteht.
 
 Der Stimmrechtsanteil des Antragstellers an der VERBIO wird nach dem
 Wirksamwerden des Beitritts zum Stimmrechtspool unter Berücksichtigung der
 zuzurechnenden Stimmrechte rund 68,80 % betragen.
 
 Mit dem Abschluss des Poolvertrags erlangt der Antragsteller somit
 Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die VERBIO.
 
  2. Befreiungsgrund:
 Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den
 Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG liegen vor. Die
 fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle rechtfertigt
 es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Inhaber von
 Aktien der VERBIO eine Befreiung nach vorstehender Regelung auszuführen.
 
 Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls
 ist es ausgeschlossen, dass der Antragsteller tatsächlich die Kontrolle
 über die VERBIO ausüben kann. Da die Geschwister Sauter aufgrund des
 Unterpoolvertrages in Versammlungen des Stimmrechtspools stets gemeinsam
 auftreten, verfügt der Antragsteller in der Poolversammlung (nach Vollzug
 des Aktienkaufvertrages) lediglich über ein Stimmgewicht von 13,43 %. Die
 Geschwister Sauter verfügen über ein Stimmgewicht von 66,33 %. Die
 Poolvereinbarung sieht vor, dass alle Entscheidungen des Stimmrechtspools
 über die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung der VERBIO mit
 einfacher Mehrheit gefasst werden. Die Geschwister Sauter können daher ohne
 Rücksicht auf die übrigen Poolmitglieder alle Entscheidungen des
 Stimmrechtspools über die Ausübung von Stimmrechten in der Zielgesellschaft
 nach ihrem Willen herbeiführen. Der Antragsteller ist daher an der
 Kontrolle der VERBIO nicht maßgeblich beteiligt.
 
  3. Interessensabwägung
 
 Im Ergebnis überwiegen die Interessen des Antragstellers, kein
 Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Aktionäre der VERBIO unterbreiten zu
 müssen, die Interessen der Aktionäre der VERBIO an einem Angebot.
 
 Der formelle Kontrollerwerb des Antragstellers mit Wirksamkeit seines
 Beitritts zum Stimmrechtspool bietet den außenstehenden Aktionären keinen
 (schützenswerten) Anlass eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung
 zu treffen. Die materielle Kontrollsituation bleibt letztendlich
 unverändert, da die Entscheidungsfindung nach wie vor einen
 Mehrheitsbeschluss der Poolmitglieder voraussetzt, den der Antragsteller
 weder allein herbeiführen noch beeinflussen kann. Somit müssen die
 außenstehenden Aktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung in der
 Unternehmensführung der VERBIO erwarten, so dass ihr etwaiges Interesse an
 einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls hinter dem
 Interesse des Antragstellers, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots
 belastet zu werden, zurückstehen muss.
 
  4. Nebenbestimmungen
 Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors ergehen gemäß § 36
 Abs. 2 VwVfG. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im
 Ermessen der BaFin.
 
 Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 des Tenors ist §
 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
 
 Durch die Nebenbestimmungen in Ziffer 2 soll das Fortbestehen der
 Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt werden. Die Nebenbestimmung
 ist erforderlich, geeignet und angemessen, um dieses Ziel zu erreichen. Ein
 milderes und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit dem
 Widerrufsvorbehalt verfolgten Ziel ist nicht denkbar.
 
 Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziffer 3 des Tenors ist § 36 Abs. 2
 Nr. 4 VwVfG. Die Auflage dient der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts.
 Mildere und gleichwirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht
 ersichtlich.
 
 Ende der WpÜG-Meldung 
 
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 Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in
 Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange

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