Ad hoc: Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG: 1. BaFin beabsichtigt Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb 2. Mitgliedervertreter erhalten Konzept zur Sanierung nach § 16 Abs. 3 der Satzung zur Beschlussfassung

Dienstag, 12.11.2019 15:10 von

DGAP-Ad-hoc: Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG / Schlagwort(e): Sonstiges/Prognose Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG: 1. BaFin beabsichtigt Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb 2. Mitgliedervertreter erhalten Konzept zur Sanierung nach § 16 Abs. 3 der Satzung zur Beschlussfassung 12.11.2019 / 15:05 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Ad hoc Mitteilung

Identität des Emittenten Deutsche Steuerberater-Versicherung Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG Poppelsdorfer Allee 24 53115 Bonn
   
ISIN DE000A13R483
   
WKN A13R48
   
Identität der mitteilenden Person Petra Albrecht, Vorstand p.albrecht@ds-versicherung.de 0228/98213-52 Martin Bollmann, Vorstand m.bollmann@ds-versicherung.de 0228/98213-60
Insiderinformation  

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1. BaFin beabsichtigt Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb 2. Mitgliedervertreter erhalten Konzept zur Sanierung nach § 16 Abs. 3 der Satzung zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung 1. Nachdem die Emittentin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung nach § 135 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) angezeigt hat (siehe dazu Ad-hoc-Meldung der Emittentin vom 19.06.2019), hat sie der BaFin gemäß § 135 Abs. 2 VAG mit Schreiben vom 25.07.2019 einen Finanzierungsplan fristgerecht vorgelegt.

Die BaFin hat der Emittentin nunmehr mit Schreiben vom 17.10.2019 mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, gemäß § 135 Abs. 2 VAG die Genehmigung des von der Emittentin vorgelegten Finanzierungsplans zu verweigern und infolgedessen die Erlaubnis der Emittentin zum Geschäftsbetrieb gemäß § 304 Abs. 1 Nr. 2 1. Fall VAG zu widerrufen, wobei die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet werden soll. Die Emittentin hat hierzu im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) am 04.11.2019 fristgerecht Stellung genommen. Eine Entscheidung der BaFin steht noch aus.

Diese Information ist kursrelevant, weil sie unmittelbar die Erfüllung der Verpflichtungen der Emittentin betrifft, die mit den begebenen Inhaberschuldverschreibungen verbunden sind: Bei den begebenen Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 der Anleihebedingungen stehen die Inhaberschuldverschreibungen im Falle der Auflösung, der Liquidation, der Insolvenz oder eines der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahrens nicht nachrangigen Ansprüchen aller anderen Gläubiger im Rang nach. Zahlungen auf die Schuldverschreibungen dürfen daher erst erfolgen, wenn alle Ansprüche gegen die Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig befriedigt sind.

Der angekündigte Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb hätte gemäß § 304 Abs. 5 VAG zur Folge, dass keine neuen Versicherungsverträge mehr abgeschlossen und früher abgeschlossene weder erhöht noch verlängert werden dürften. Faktisch würde dies zu einer dauerhaften Untersagung des Neugeschäfts führen. Unmittelbare Folge des Widerrufs der Geschäftserlaubnis wäre außerdem gemäß § 304 Abs. 6 S. 1 VAG die Wirkung eines Auflösungsbeschlusses, wobei bestehende Versicherungsverträge von dem Widerruf der Erlaubnis unberührt bleiben würden und ordnungsgemäß durchzuführen und abzuwickeln wären.

Kommt es wie angekündigt zum Widerruf der Erlaubnis und der damit eintretenden Wirkung des § 304 Abs. 6 S. 1 VAG, stehen die Ansprüche der Anleihegläubiger allen nicht nachrangigen Ansprüchen anderer Gläubiger - einschließlich der Versicherungsnehmer - im Rang nach. Zahlungen an die Anleihegläubiger dürften in diesem Fall erst erfolgen, nachdem sämtliche Versicherungsverträge abgewickelt sind. 2. Der Vorstand der Emittentin hat ein Konzept zur Sanierung nach § 16 Abs. 3 der Satzung aufgestellt und den Mitgliedervertretern zur Beschlussfassung für die am 11.12.2019 stattfindende Vertreterversammlung übermittelt.

Da nach Auffassung der BaFin ein Sanierungskonzept, das zu einem Wiederaufbau der Eigenmittel führen würde, nicht genehmigungsfähig ist (sogen. Verbot der "Übersanierung"), hat das nun aufgestellte Sanierungskonzept im Wesentlichen das Ziel, durch Herabsetzung von Leistungen die dauernde Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherten sicherzustellen. Ein planmäßiger Wiederaufbau von Eigenmitteln ist hingegen nicht möglich.

Eine Beschlussfassung zur Leistungsherabsetzung durch die Vertreterversammlung wird daher nicht dazu führen, dass die Emittentin durch den Wiederaufbau von Eigenmitteln die Mindestkapital- und Solvabilitätskapitalanforderungen der §§ 234g, 235 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VAG i. V. m. der Kapitalausstattungsverordnung (KapAusstV) wieder erfüllen und damit den bereits angedrohten Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb abwenden bzw. rückgängig machen kann.

Bekanntgabe der Insiderinformation 12.11.2019 / 15.00 Uhr über den Dienstleister EQS Group AG Karlstr. 47 80333 München

Bonn, den 12.11.2019

Petra Albrecht Martin Bollmann


12.11.2019 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
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