Achtung, Steuerfalle: Marken im internationalen Vertrieb

Dienstag, 24.05.2016 13:20 von

Im internationalen Vertrieb können sich Steuergesetze als tückisch erweisen. Das fängt schon damit an, dass man den Firmennamen samt Logo der Auslandstochter überlässt.

Der deutsche Mittelstand expandiert. Neben Asien nehmen deutsche Unternehmen die Märkte in Südamerika und Afrika in den Fokus. Auch dort soll eine Marktdurchsetzung mit den in den „alten“ Märkten etablierten Waren stattfinden. Nur selten entwickeln die Unternehmen dafür eine eigenständige Marke für den jeweiligen Markt. Regelmäßig wird die „alte“ und etablierte Marke auch zur internationalen Produkteinführung verwendet.

Idealerweise wird vor Markteintritt der Schutz der Marke auf den neuen Markt erstreckt oder es wird ein neuer Markenschutz in diesem Markt erworben. Erster hierauf folgender Schritt ist dann regelmäßig das Eingehen einer Vertriebskooperation oder die Gründung einer neuen eigenen Vertriebsgesellschaft im jeweiligen Land. Dazu schließt der expandierende Unternehmer einen Vertrag mit einem Dritten ab, in dem er idealerweise auch regelt, wie mit seiner bereits etablierten Marke umzugehen ist.

Finanzbehörden prüfen Vergütung für Markenverwendung

Die Nutzung einer etablierten Marke kann ein gewaltiger Vorteil sein. Der Wert der Marke Coca-Cola wird laut Statista zum Beispiel wird auf über 80 Milliarden Euro geschätzt, der der Marke Apple gar auf über 240 Milliarden US-Dollar. Demnach lassen sich diese Unternehmen, wenn sie denn überhaupt die Nutzung ihrer Marke zulassen, die Markennutzung regelmäßig vergüten.

Im internationalen Konzern können durch entsprechende Vergütungsgestaltungen auch Gewinne in fremde Länder verschoben werden. Daher werden in Zeiten der Globalisierung solche Vereinbarungen nicht zuletzt auch von den deutschen Finanzbehörden streng unter die Lupe genommen. Doch nicht immer zu Recht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits vor 16 Jahren entschieden, dass für die Überlassung eines Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen keine Lizenzentgelte steuerlich zu verrechnen sind (Az.: I R 12/99).

Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.

Weitere Themen