Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit (Symbolbild).
Dienstag, 21.11.2017 17:32 von | Aufrufe: 476

Landgericht Dresden weist zwei weitere Klagen im VW-Abgasskandal ab

Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit (Symbolbild). pixabay.com https://pixabay.com

DRESDEN (dpa-AFX) - Das Landgericht Dresden hat zwei weitere Klagen im Zusammenhang mit dem VW -Abgasskandal abgewiesen. Die Richter sahen am Dienstag auch gegen den VW-Konzern keine Ansprüche, die über eine Nachbesserung per Software-Update hinausgehen. Es sei zwar von einer Täuschung auszugehen, eine Schädigung der Allgemeinheit etwa durch höhere Emissionswerte aber könne nach deutschem Recht nicht von einzelnen Fahrzeugkäufern geltend gemacht werden, hieß es zur Begründung. Auch eine Wertminderung speziell der betroffenen Diesel-Fahrzeuge sei nicht feststellbar.

Die Dresdner Richter hatten mit einem ersten Urteil bereits am 8. November die Klage eines Mannes abgewiesen, der im Frühjahr 2012 seinen Skoda Octavia Diesel vom Händler in Empfang genommen hatte. In fünfeinhalb Jahren fuhr der Besitzer gut 150 000 Kilometer mit dem Auto. Nach Bekanntwerden der Abgas-Manipulationen begehrte er vom Autohaus einen Neuwagen. Allerdings wurde der entsprechende Fahrzeugtyp damals schon nicht mehr produziert. Das vom Händler angebotene Software-Update lehnte der Mann ab. Die Richter werteten das Update als Form der Nachbesserung.

Im neuerlichen Fall waren zwei Audi-Käufer vor Gericht gezogen. Beide waren - anders als im ersten Fall - von ihren Kaufverträgen zurückgetreten und hatten diese zugleich wegen "arglistiger Täuschung" angefochten. Sie erhoben Ansprüche sowohl gegenüber dem Fahrzeughändler als auch gegenüber VW. Wie im ersten Fall kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass die Eigentümer zunächst ein Update hätten vornehmen lassen müssen.

Das Gericht geht davon aus, dass gegen seine Entscheidungen Berufung am Oberlandesgericht eingelegt wird. In allen weiteren in Dresden anhängigen Verfahren in dieser Sache wurde Klägern und Beklagten nahegelegt, die Entwicklung in der Berufungsinstanz abzuwarten und die Verfahren bis zu einer höchstrichterlichen Klärung ruhen zu lassen./mon/jos/DP/zb


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