Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner wöchentlichen Redaktionssprechstunde fragte mich vor kurzem ein Leser nach den steuerlichen Modalitäten eines Gemeinschaftskontos. Der Leser ist berufstätig, sein Gehalt wird auf ein eheliches Gemeinschaftskonto überwiesen. Dieses Gemeinschaftskonto ist zusätzlich wiederum Abwicklungskonto für ein Wertpapierdepot. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.Somit erhält sie natürlich kein Einkommen auf das Gemeinschaftskonto.
Diese Konstellation ist überraschenderweise noch sehr häufig anzutreffen, birgt aber nicht unerhebliche Risiken. Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten sind – unabhängig vom Güterstand – grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig.
In der Praxis kommt es häufig zu unbeabsichtigten Schenkungen
Bei Konten von Ehegatten werden alle Einkünfte und Erträge je zur Hälfte dem einzelnen Ehepartner zugerechnet. Die Kapitalherkunft ist dabei unerheblich. Wenn jedoch nur ein Partner als Hauptverdiener auf dieses Gemeinschaftskonto einzahlt, unterstellt das Finanzamt eine laufende, unentgeltliche Zuwendung an den Ehepartner und setzt eine Schenkungsteuer fest.Das ist vielen nicht bewusst, weil natürlich die Freibeträge mit 500.000 Euro auf Sicht von zehn Jahren sehr hoch sind. Aber im Todesfall kann das deutlich negative finanzielle Folgen haben.
Beim Tod eines Ehepartners werden neben dem Erbe (Immobilien, Wertpapierdepots usw.) auch die halbierten Einzahlungen auf das Gemeinschaftskonto der zurückliegenden zehn Jahre addiert. Das kann nun im Todesfall zu einer deutlichen Reduktion des Freibetrags für das übrige Vermögen führen und eine unnötige, weil vermeidbare Erbschaftsteuerbelastung auslösen.
Richten Sie Einzelkonten mit gegenseitiger Vollmacht ein
Richten Sie ein Einzelkonto auf einen Ehepartner ein – mit einer Vollmacht für den anderen. An der Abwicklung ändert sich dadurch überhaupt nichts. Steuerrechtlich vermeiden Sie aber die angesprochenen Risiken. Ich persönlich empfehle für Partnerschaften immer drei Konten: zwei individuelle Einzelkonten (durchaus auch mit gegenseitiger Vollmacht) und ein weiteres Einzelkonto für Gemeinschaftsausgaben.
Beachten Sie dies auch in Bezug auf Wertpapierdepots und deren Abwicklungskonten. Oftmals verwaltet ein Familienmitglied die Finanzen beziehungsweise die Depots von Ehepartnern und Kindern. Wenn Sie hier willkürlich zwischen den Depots hin- und herbuchen, können auch diese Vorgänge unter Umständen als schenkungssteuerpflichtige Zuwendungen interpretiert werden.
Viele Grüße
Markus MillerGeschäftsführerGEOPOLITICAL.BIZ S.L.U.
PS: Als Privatperson wie auch als Unternehmer müssen Sie sich diszipliniert an den geltenden, politischen wie auch geopolitischen Rahmenbedingungen orientieren. Wer sich den geltenden Gesetzen nicht beugen will, muss frei nach Johann Wolfgang von Goethe die Gegend verlassen, in der diese Gesetze gültig sind. Dennoch gilt sehr wohl: "Wer die Pflicht hat Steuern zu zahlen, hat auch das Recht Steuern zu sparen". Meine Prämisse ist dabei: Das Steuern ist wichtiger als die Steuern!