An der deutschen Börse notiert die GFT Technologies-Aktie derzeit ein wenig fester. Zuletzt zahlten Investoren für das Papier 12,50 Euro.
Freuen können sich gegenwärtig die Aktionäre von GFT Technologies: Das Wertpapier weist zur Stunde einen Preisanstieg von 3,56 Prozent auf. Gegenüber dem Schlusskurs von gestern gewann die Aktie 43 Cent hinzu. Das Papier wird an der Börse gegenwärtig mit 12,50 Euro bewertet. Gegenüber dem TecDAX liegt das Wertpapier von GFT Technologies damit vorn. Der TecDAX kommt derzeit nämlich auf 2.591 Punkte. Das entspricht einem Plus von 0,28 Prozent. Trotz des heutigen Kursgewinns: Von seinem Allzeithoch ist die Aktie von GFT Technologies aktuell noch weit entfernt. Am 7. Dezember 2015 ging das Wertpapier zu einem Preis von 32,70 Euro aus dem Handel – das sind 161 Prozent mehr als der aktuelle Kurs.
Die GFT Technologies AG ist eines der führenden Technologie-Unternehmen für integrierte e-Business-Lösungen in Europa. Die Gesellschaft implementiert intelligente Geschäftsmodelle und innovative Lösungen, entlang der gesamten Wertschöpfungskette, angefangen bei der Planung bis hin zum Application Management. GFT konzipiert und realisiert IT-Lösungen mit Fokus auf die Bereiche Finanzdienstleistungen und Logistik. Im vergangenen Geschäftsjahr erwirtschaftete GFT Technologies unter dem Strich einen Gewinn von 24,2 Mio. Euro. Der Umsatz belief sich auf 423 Mio. Euro.
Der Anteilsschein von GFT Technologies wurde erst kürzlich einer Analyse unterzogen.
Das Analysehaus Warburg Research hat das Kursziel für GFT Technologies von 15 auf 12 Euro gesenkt und die Einstufung auf "Hold" belassen. Das niedrigere Kursziel spiegele die Bewertung auf Basis der Rendite auf die freien Barmittel wider, schrieb Analyst Andreas Wolf in einer am Montag vorliegenden Studie. Größere Investmentbanken als Kunden des IT-Dienstleisters agierten gegenwärtig eher kurzfristig.
Dieser Artikel wurde von ARIVA.DE mithilfe von Unternehmensinformationen von Finance Base und Aktienanalysen von dpa-AFX standardisiert erstellt. Informationen zur Offenlegungspflicht bei Interessenkonflikten im Sinne von § 34 b WpHG für das genannte Analysten-Haus finden Sie hier.
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