Gericht verhindert Betriebsratswahl bei Lufthansa-Beteiligung

Donnerstag, 19.04.2018 09:06 von Handelsblatt - Aufrufe: 142

Die Piloten und Flugbegleiter der Airline Sun Express dürfen keinen Betriebsrat gründen. Es fehle der nötige Tarifvertrag, urteilt ein Gericht.

Bei der Lufthansa-Beteiligung Sun Express Deutschland können Arbeitnehmervertreter vorerst keinen Betriebsrat wählen. Der Ferienflieger hatte mit einer einstweiligen Verfügung gegen eine Personalvertretung Erfolg am Frankfurter Arbeitsgericht, wie die Behörde am Donnerstag mitteilte.

Die Pilotengewerkschaft VC Cockpit und die Flugbegleitervertretung UFO wollen einen Betriebsrat bei Sun Express Deutschland etablieren und hatten bereits einen Wahlvorstand bestimmt. Die Airline, eine Tochter der in Antalya sitzenden Sun Express, die zu gleichen Teilen Turkish Airlines und Lufthansa (Lufthansa Aktie) gehört, hatte sich dagegen gewehrt.

Die Fluggesellschaft sah den Weg der Gewerkschaften als unrechtmäßig an, da laut Betriebsverfassungsgesetz für das fliegende Personal zunächst ein Tarifvertrag abgeschlossen werden müsse, der eine Personalvertretung regelt. Einen Tarifvertrag lehnt die Airline ab.

Das Frankfurter Arbeitsgericht gab der Sicht nun Recht. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für eine Betriebsratswahl, da der Flugbetrieb nicht dem Betriebsverfassungsgesetz unterliege, hieß es in der Begründung. Die Wahl eines Betriebsrats ohne Tarifvertrag sei nichtig. Gegen die Entscheidung können die Gewerkschaften Beschwerde beim hessischen Landesarbeitsgericht einlegen.

Sun Express ist in der Luftfahrtbranche bei weitem kein Einzelfall. Seit 2015 schwelt auch bei Aerologic, einem Joint-Venture von DHL und Lufthansa Cargo, ein Streit über die Berechtigung eines Betriebsrates für das fliegende Personal. Auch hier versuchte die Geschäftsleitung mehrfach, die Wahl des Gremiums zu verhindern.

Zunächst scheiterte sie zweimal mit ihren Anträgen auf einstweilige Verfügungen gegen die Wahl des Wahlvorstands. Sowohl das Arbeitsgericht Leipzig als auch das Landesarbeitsgericht Sachsen verweigerten die einstweiligen Verfügungen. Später erklärte das Landesarbeitsgericht die dann durchgeführte Wahl dennoch für nichtig, weil diese gemeinsam für das Bodenpersonal und die Piloten durchgeführt wurde, was gegen die Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes verstoße.

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