Die Besteuerung von ETFs wird ab 2018 einfacher.
Dienstag, 19.09.2017 12:11 von | Aufrufe: 4019

Besteuerung von ETFs: Was ändert sich ab 2018?

Die Besteuerung von ETFs wird ab 2018 einfacher. - © istock.com/Pinkypills

Ab 2018 wird sich vieles bei der Besteuerung von ETFs ändern. Für den Steuerzahler wird einiges vereinfacht, denn sowohl inländische als auch ausländische Fonds werden ab dem 1. Januar 2018 gleichbehandelt. Kein Grund zur Freude für Anleger dürfte die Rücknahme des unbegrenzten Bestandsschutzes sein. Dieser gilt noch bis Jahresende für sogenannte ,,Altanteile‘‘, die vor 2009 gekauft wurden. Bisher mussten Besitzer dieser Anteile keinerlei Gewinne versteuern, doch ab 2018 fällt dieser Bestandsschutz weg.

Inländische und Ausländische ETFs werden gleichbehandelt

Unter dem bisherigen Investmentsteuergesetz war die Ermittlung der Steuern sehr kompliziert. Satte 33 Kennzahlen waren notwendig, um die Besteuerung eines ETFs zu bestimmen. Mit dem neuen Investmentsteuerreformgesetz soll die Besteuerung deutlich einfacher werden, denn ab 2018 sind nur noch vier Kennzahlen notwendig, um die Besteuerung festzulegen: Die Höhe der Ausschüttung, der Wert des Fonds am Jahresanfang sowie am Jahresende, und die Art des Fonds (ob Aktien-Investmentfonds, Misch-Investmentfonds, Immobilien-Investmentfonds oder sonstiger Fonds). Mit den ersten drei Kennzahlen wird die Steuer festgesetzt; die Art des Fonds bestimmt die Höhe der Freistellung (bei Aktienfonds beträgt diese beispielsweise 30 Prozent). Die festgesetzte Steuer wird von der Depotbank direkt an den Fiskus abgeführt, sodass für den Anleger keinerlei Mehrarbeit anfällt.

Einfachere Besteuerung ausschüttungsgleicher Erträge            

Die Besteuerung ausschüttungsgleicher Erträge wird mit der Gesetzesreform durch die Vorabpauschale ersetzt. Diese wird am Ende eines Jahres anhand der Wertentwicklung des Fonds berechnet. Hat sich der Wert des Fonds positiv entwickelt, so wird auf die ausschüttungsgleichen Erträge, die neu investiert werden, eine Steuer fällig. Bei negativer Wertentwicklung zahlt der Anleger keine Steuern. Bei der Veräußerung des Fonds wird die endgültige Wertentwicklung festgelegt, anhand der die fällige Steuer bestimmt und mit den bisherigen Vorabpauschalen verrechnet wird. Bei einem Verkauf ohne Wertsteigerung erhält der Anleger seine eventuell bezahlten Vorabpauschalen zwar nicht zurück, darf diese aber als Verlust ins nächste Jahr vortragen.

Das neue Besteuerungsmodell macht besonders in Hinblick auf ausländische thesaurierende Fonds einen großen Unterschied. Aufgrund der Quellensteuer, die im Land des Fondsdomizils erhoben wird, liefen Anleger bisher die Gefahr einer Doppelbesteuerung. Um diese zu vermeiden, mussten sie bis zum Verkauf des Fonds etwaige Gewinne selbst in die Steuererklärung übertragen und alle Belege aufbewahren, um im Fall der Fälle einen Nachweis über bereits gezahlte Steuern zu erbringen. Mit der Vorabpauschale wird die Besteuerung dieser Erträge deutlich einfacher. Auch bei ausländischen thesaurierenden Fonds wird sie am Ende eines Jahres von der Depotbank ermittelt und direkt abgeführt. Bei Verkauf werden die Vorabpauschalen mit der festgesetzten Steuer verrechnet. Hierbei ist allerdings noch zu beachten, dass die Quellensteuer nicht mehr anrechenbar auf die Abgeltungssteuer ist. In diesem Fall dient die Teilfreistellung (die übrigens schon bei der Vorabpauschale greift) zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf diese Erträge.

Der Altbestandsschutz entfällt

Bisher waren sogenannte Altanteile, also ETFs, die vor 2009 gekauft wurden, nicht von der Abgeltungssteuer betroffen. Mit dem neuen Gesetz soll sich das allerdings ändern. Ab 2018 müssen alle anfallenden Gewinne besteuert werden. Hierfür werden die Altanteile fiktiv veräußert und  als Neuerwerb gebucht. Alle Gewinne, die ab dem 1. Januar 2018 auf diese Anteile anfallen, werden dann steuerpflichtig.

Dennoch könnte es möglicherweise Jahre dauern, bis die Besitzer von Altanteilen zur Kasse gebeten werden, denn für diese Anleger gilt ein Steuerfreibetrag von 100.000 Euro. Erst wenn dieser Freibetrag ausgeschöpft ist, werden die Gewinne von Altanteilen steuerpflichtig. Hierbei ist zu beachten, dass der Steuerfreibetrag nur einmal für jeden Anleger gilt und nicht für jeden Alt-Fonds, den er besitzt. Sollten Anleger ihre Altanteile bis zum 31.12.2017 veräußern, entfällt dieser Freibetrag. Bei der Schenkung von Altanteilen wird auch der Freibetrag ,,verschenkt‘‘ und kann somit vermehrt werden, doch hierbei sollte man auch beachten: Geschenkt ist geschenkt - und sobald man seine Anteile übergeben hat, hat man eigentlich nichts mehr damit zu tun.

Die ab kommendem Jahr geltenden Änderungen bei der Besteuerung von ETFs werden für Anleger vieles einfacher machen. Der Wegfall des unbegrenzten Bestandsschutzes wird zwar einige Anleger verärgern, doch möglicherweise wird es eine Weile dauern, bis diese überhaupt für ihre Altanteile Steuern zahlen müssen.

 

 


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