"Ein Insider weiß von nicht öffentlich bekannten Umständen rund um börsennotierte Unternehmen, die sich erheblich auf den Preis auswirken können – etwa weil er aufgrund seines Berufs an diese Insiderinformation gelangt ist. (...) jeder, der seine Insiderkenntnisse für sich oder andere verwendet und daraufhin Wertpapiere kauft oder verkauft bzw. daraufhin schon aufgegebene Aufträge ändert oder storniert, macht sich strafbar (...) Verboten ist es auch, einem anderen eine Insiderinformation unbefugt weiterzugeben (...)
Q: www.bafin.de/DE/Aufsicht/BoersenMaerkte/...rwachung_node.html
ist es nun etwas klarer geworden... viel Spaß...