an ein störrisches Kind: er will einfach nicht wahrhaben, dass die Wertung ein Verlautbarung in der Presse rechtlich völlig unverbindlich ist und im übrigen rein gar nichts damit zu tun hat, ob bzw. inwieweit ein Richter in "kapitalmarktrechtlichen Fragen" bewandert ist.
Es geht einzig und alleine darum, ob ein Presseartikel eine bewusste Irreführung bewirken kann.
Wohlgemerkt: Irreführung nicht durch "die Presse" (was man ja fast schon gewöhnt ist), sondern
durch den, über den berichtet wird. Meiner Meinung nach völlig abwegig, da Presseartikel bekanntlich den Filter des Redakteurs durchlaufen und deshalb niemals von der "wahren Aussage" des Zitierten ausgegangen werden darf. Wer's dennoch tut: selber schuld. Dumm gelaufen.
Im übrigen: zur Publizierung einer Meinung oder Aussage eines börsennotierten Unternehmens in rechtlich verbindlicher Form gibt es eine (die einzige) anerkannte Instanz: die DGPAP Ad Hocs. Nur auf diese kann sich ein Anleger im Notfall berufen.
Der Richter bewegt sich mit seiner ersten Einschätzung vollkommen auf der Linie aller Vorinstanzen, auch der des OLG in Stuttgart beim Strafprozess gegen Wiedeking/Härter.
Da die Anforderungen des BGH eher noch höher sind, rechne ich nicht damit, dass sich das Blatt zugunsten der Kläger noch wenden wird. Das einzige, was geschehen wird: die Klägeranwälte werden noch mehr Geld scheffeln, die Kläger werden ihrem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen und wir, die Anleger, werden noch ein paar Jährchen diesem Trauerspiel zusehen müssen.
Insofern hat sich nichts an dem geändert, was ich auch früher schon mehrfach hier geschrieben habe.