Google spuckt das aus:
"Konkret greift die Meldepflicht gemäß §21 WpHG dann, wenn durch den Kauf oder Verkauf von Aktien 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75% der Stimmrechte an einer AG erreicht, über- oder unterschritten werden."
Hierzu di BaFin:
5. Meldepflichten
Nach der Erteilung der Erlaubnis unterliegt das Institut Melde-, Anzeige- und Verhaltenspflichten, die sich u.a. aus dem Kreditwesengesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz und dem Geldwäschegesetz ergeben.
Für börsennotierte Unternehmen sind vor allem die Vorgaben des WpHG zu beachten. Danach ist die Öffentlichkeit über wichtige Änderungen, die das Unternehmen betreffen, im Rahmen von "ad-hoc Meldungen" zu unterrichten:
über das Erreichen oder Unterschreiten von bestimmten Anteilsschwellen nach den §§ 21ff. WpHG
über sog. "Directors Dealings"
über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Soweit 30 % der Aktien einer börsennotierten Gesellschaft von Investoren übernommen werden sollen oder diese sog. Kontrollschwelle bei der börsenotierten Zielgesellschaft erreicht worden ist, löst das in 2002 in Kraft getretene WpÜG umfangreiche Angebots- und Meldepflichten für die Investoren aus. In diesem Zusammenhang kann es zu freiwilligen Übernahmeangeboten oder Pflichtangeboten kommen.
In bestimmten Einzelfällen können die Investoren von den Angebots- und Meldepflichten befreit werden.
Neben den genannten Meldepflichten hat die BaFin ihrerseits im Rahmen ihrer Aufsicht ein Auskunfts- und Prüfungsrecht. Sie kann sich Geschäftsunterlagen vorlegen lassen, mündliche Auskunft verlangen oder auch vor Ort in den Geschäftsräumen des Unternehmens eine unangemeldete Prüfung durchführen. Doch so weit muss es gar nicht kommen.