alle Optionen offen, incl. der Fortführung der AG.
Eine sog. "positive Fortführungsprognose" ist ja Bedingung für die
Eigenverwaltung. Diese ist hier also gegeben.
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M. E. lohnt es sich durchaus, den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg 56 IN 230/17 in der offiziellen Quelle (insolvenzbekanntmachungen.de) zu lesen.
Ein Zitat gebe ich aus rechtlichen Gründen hier nicht wieder.
Festzuhalten sind m. E. mindestens folgende fünf Punkte
- Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
- Genehmigung der Eigenverwaltung
- Die Anmeldefrist für Forderungen endet 20.3.18
- Die Gläubigerversammlung am 4.4. entscheidet, auch wenn sie formal beschlussunfähig ist
- Die Vorlage eines Insolvenzplans wird nicht verlangt, ein Termin für einen solchen nicht gesetzt.
Diese Entscheidung des Amtsgerichts ist m. E. ein großer persönlicher Erfolg für M. Specht (und seine Berater). Zwar hängt das Damoklesschwert des Verschleppungsvorwurfs immer noch über ihm, aber er hat sein Jahresgehalt so gut wie in der Tasche, was bei Dienstbeginn ja nun alles Andere als selbstverständlich war.
Im o. e. Amtsgerichtsbeschluss werden viele Themen genannt, über die die Gläubigerversammlung ggf. zu entscheiden hat.
Es kann sein, dass dann über einen oder mehrere Verkaufsverträge (asset deals) oder Kapitalmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Einstieg eines Investors zu entscheiden ist.
Es kann m.E. aber auch sein, dass nur darüber beraten wird, bestimmte Verhandlungen weiterzuführen oder abzubrechen. M. a. W., ich halte es nicht für eine ausgemachte Sache, dass es am Abend des 4.4. schon Klarheit über die Zukunft der Beate Uhse AG gibt.
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